Regierungsratsbeschluss zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren
                            zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten  zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten  Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren  Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren  vom 15. Dezember 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 22quater Abs. 5 des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung vom 13. Juni 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der zwischen der Schweizerischen Chiropraktoren-Gesellschaft einerseits  und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen anderseits  abgeschlossene Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten  Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren vom 19. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der von den Vertragspartnern am 12. September 1990 abgeschlossene  Nachtrag zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten  Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren vom 19. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 (Änderung der Vereinbarung über den Taxpunktwert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der von den Vertragspartnern am 13. Dezember 1991 abgeschlossene  Nachtrag zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten  Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren vom 19. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 (Änderung der Vereinbarung über den Taxpunktwert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der von den Vertragspartnern am 16. Januar 1992 abgeschlossene Nachtrag  zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen  für die Leistungen der Chiropraktoren vom 19. November 1986 (Änderung  von Anhang 1 und Abschluss der Vereinbarung über die Paritätische  Vertrauenskommission)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der von den Vertragspartnern am 19. Januar 1996 abgeschlossene Nachtrag  zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen  für die Leistungen der Chiropraktoren vom 19. November 1986  (Vereinbarung betreffend Anpassung des Vergleichseinkommens)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   wird  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Regierungsratsbeschluss zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der  anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Chiropraktoren vom 13.  Mai 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Dieser Beschluss wird rückwirkend ab 1. April 1987 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 22quinquies des
                            Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   innert dreissig Tagen seit der  Veröffentlichung Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS 23-19; nGS 26-7; nGS 27-39. Im Amtsblatt veröffentlicht am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.Januar 1988, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100; in Vollzug ab  1. April1987. Geändert durch  Nachtrag vom 23. Oktober 1990, nGS 26-6; II. Nachtrag vom 14. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992, nGS 27-13; III. Nachtrag vom 4. Februar 1992, nGS 27-38; IV.  Nachtrag vom 29. Mai 1996, nGS 31-97.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgehoben, nunmehr BG über die Krankenversicherung vom 18. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2322.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Aufgehoben, nunmehr BG über die Krankenversicherung vom 18. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   832.10.