Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme (170.375)
Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme (170.375)
Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme
Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme Vom 14. Januar 2003 (Stand 1. April 2013) Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Regierung vom 26. Februar
1972 von der Regierung erlassen am 14. Januar 2003
Art. 1 Grundsätze
1 Jedes Regierungsmitglied und der Kanzleidirektor haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit entstehen.
2 Persönliche Geschenke dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie in der konkreten Situation üblich sind und einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Im Zweifelsfall ist die Regierung zu konsultieren.
Art. 2 Definitionen
1 Als ersatzberechtigte Berufsauslagen gelten insbesondere: a) Reisespesen; b) Verpflegungsspesen; c) Übernachtungsspesen; d) Kosten für Einrichtungen der Telekommunikation und deren Betrieb; e) Weiterbildungskosten; f) Kosten für Einladungen und Geschenke an Dritte im Interesse des Kantons.
2 Geschenke gelten dann als üblich, wenn sie Ausdruck einer allgemeinen Wertschät - zung des Kantons oder ihres Vertreters sind und wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung ausgerichtet werden. Die Wertgrenze für ein Ge - schenk beträgt 200 Franken. *
Art. 3 Corporate Cards
1 Die Auslagen, vorbehältlich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, werden grundsätzlich mit einer auf den Kanton ausgestellten Kreditkarte (Corporate Card) beglichen. *
2 Der Kanzleidirektor bestreitet damit Auslagen der Gesamtregierung sowie Ausla - gen der Standeskanzlei, die zulasten des Spesenkredites der Regierung gehen.
3 ... *
Art. 3a * Pauschalspesen
1 Den Regierungsmitgliedern wird eine jährliche Pauschalentschädigung von 2400 Franken und dem Kanzleidirektor von 1200 Franken für Kleinauslagen ausgerichtet.
2 Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinauslagen bis zur Höhe von 50 Franken pro Ereignis abgegolten.
Art. 4 Kostenbegleichung und Abrechnung
1 Die Regierungsmitglieder und der Kanzleidirektor begleichen Auslagen, vorbehält - lich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, direkt mit der Corporate Card.
2 Der Kartenbeleg für die getätigte Ausgabe wird zusammen mit einem einfachen Abrechnungsformular an die Standeskanzlei weitergeleitet. *
3 Die Standeskanzlei kontrolliert die Vollständigkeit der Abrechnung und der Belege sowie die Übereinstimmung mit den Abrechnungen des Kreditkartenunternehmens. Sie erstellt die erforderlichen Zahlungsbelege.
4 Unklarheiten bereinigt die Standeskanzlei mit dem betroffenen Regierungsmit - glied. Artikel 6 bleibt vorbehalten.
Art. 5 Budgetierung und Information
1 Als Auslagenersatz werden jährlich 57 000 Franken auf dem Konto 1100.3170 (Reise- und Spesenentschädigungen) budgetiert.
2 Die Standeskanzlei erstellt jährlich eine Abrechnung über die individuelle Spesen - belastung der Regierungsmitglieder sowie die getätigten Ausgaben des Kanzleidi - rektors und legt diese der Regierung zur Kenntnisnahme vor. *
Art. 6 Beschlüsse
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Finanzhaushalt entscheidet die Regie - rung abschliessend über alle Auslegungs-, Bewertungs- und Verbuchungsfragen im Zusammenhang mit Auslagen der einzelnen Mitglieder, des Kanzleidirektors und der Gesamtregierung.
Art. 7 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.01.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 2 Abs. 2 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3 Abs. 1 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3a eingefügt -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.01.2003 01.01.2003 Erstfassung -