Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme (170.375)
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Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme

Verordnung betreffend Auslagenersatz und Geschenkannahme Vom 14. Januar 2003 (Stand 1. April 2013) Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Regierung vom 26. Februar
1972 von der Regierung erlassen am 14. Januar 2003

Art. 1 Grundsätze

1 Jedes Regierungsmitglied und der Kanzleidirektor haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit entstehen.
2 Persönliche Geschenke dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie in der konkreten Situation üblich sind und einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Im Zweifelsfall ist die Regierung zu konsultieren.

Art. 2 Definitionen

1 Als ersatzberechtigte Berufsauslagen gelten insbesondere: a) Reisespesen; b) Verpflegungsspesen; c) Übernachtungsspesen; d) Kosten für Einrichtungen der Telekommunikation und deren Betrieb; e) Weiterbildungskosten; f) Kosten für Einladungen und Geschenke an Dritte im Interesse des Kantons.
2 Geschenke gelten dann als üblich, wenn sie Ausdruck einer allgemeinen Wertschät - zung des Kantons oder ihres Vertreters sind und wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung ausgerichtet werden. Die Wertgrenze für ein Ge - schenk beträgt 200 Franken. *

Art. 3 Corporate Cards

1 Die Auslagen, vorbehältlich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, werden grundsätzlich mit einer auf den Kanton ausgestellten Kreditkarte (Corporate Card) beglichen. *
2 Der Kanzleidirektor bestreitet damit Auslagen der Gesamtregierung sowie Ausla - gen der Standeskanzlei, die zulasten des Spesenkredites der Regierung gehen.
3 ... *

Art. 3a * Pauschalspesen

1 Den Regierungsmitgliedern wird eine jährliche Pauschalentschädigung von 2400 Franken und dem Kanzleidirektor von 1200 Franken für Kleinauslagen ausgerichtet.
2 Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinauslagen bis zur Höhe von 50 Franken pro Ereignis abgegolten.

Art. 4 Kostenbegleichung und Abrechnung

1 Die Regierungsmitglieder und der Kanzleidirektor begleichen Auslagen, vorbehält - lich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, direkt mit der Corporate Card.
2 Der Kartenbeleg für die getätigte Ausgabe wird zusammen mit einem einfachen Abrechnungsformular an die Standeskanzlei weitergeleitet. *
3 Die Standeskanzlei kontrolliert die Vollständigkeit der Abrechnung und der Belege sowie die Übereinstimmung mit den Abrechnungen des Kreditkartenunternehmens. Sie erstellt die erforderlichen Zahlungsbelege.
4 Unklarheiten bereinigt die Standeskanzlei mit dem betroffenen Regierungsmit - glied. Artikel 6 bleibt vorbehalten.

Art. 5 Budgetierung und Information

1 Als Auslagenersatz werden jährlich 57 000 Franken auf dem Konto 1100.3170 (Reise- und Spesenentschädigungen) budgetiert.
2 Die Standeskanzlei erstellt jährlich eine Abrechnung über die individuelle Spesen - belastung der Regierungsmitglieder sowie die getätigten Ausgaben des Kanzleidi - rektors und legt diese der Regierung zur Kenntnisnahme vor. *

Art. 6 Beschlüsse

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Finanzhaushalt entscheidet die Regie - rung abschliessend über alle Auslegungs-, Bewertungs- und Verbuchungsfragen im Zusammenhang mit Auslagen der einzelnen Mitglieder, des Kanzleidirektors und der Gesamtregierung.

Art. 7 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.01.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 2 Abs. 2 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3 Abs. 1 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3a eingefügt -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.01.2003 01.01.2003 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 2 19.03.2013 01.04.2013 geändert -

Art. 3 Abs. 1 19.03.2013 01.04.2013 geändert -

Art. 3 Abs. 3 19.03.2013 01.04.2013 aufgehoben -

Art. 3a 19.03.2013 01.04.2013 eingefügt -

Art. 4 Abs. 1 19.03.2013 01.04.2013 geändert -

Art. 4 Abs. 2 19.03.2013 01.04.2013 geändert -

Art. 5 Abs. 2 19.03.2013 01.04.2013 geändert -

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