Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen
Konzert und Theater St.Gallen Konzert und Theater St.Gallen
1 vom 26. Mai 2000
2 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 19. Oktober 1999 Kenntnis genommen und erlässt als Beschluss:
1. 1.
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1 Der Kanton leistet an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen einen jährlichen Beitrag von Fr. 13 136 300.-.
2
60 Prozent des Kantonsbeitrags werden dem Lotteriefonds belastet.
3 Der Kantonsrat kann mit dem Voranschlag und mit dem Beschluss über Beiträge aus dem Lotteriefonds den Beitrag ändern, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern, insbesondere für notwendige reale und teuerungsbedingte Anpassungen von Besoldung und Gage des Personals. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative.
2. 2.
1 Der Kanton richtet den Beitrag nach Ziff. 1 dieses Beschlusses aus, wenn die politische Gemeinde St.Gallen: a) an die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen einen jährlichen Beitrag von Fr. 9 393 500.- leistet; b) das Theatergebäude, die Tonhalle und das Verwaltungsgebäude der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen entschädigungslos bereitstellt und die Aufwendungen für den grossen Unterhalt dieser Gebäude übernimmt.
3. 3.
1 Dieser Erlass wird vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2011 angewendet.
4. 4.
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
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1 Fassung gemäss II. Nachtrag.
2 nGS 35-57. Vom Grossen Rat erlassen am 11. April 2000; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 26. Mai 2000; in Vollzug vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember2006. Geändert durch Nachtrag vom 8. Januar 2004, nGS 39-34; II. Nachtrag vom 3. August 2005, nGS 41-
70.
3 Fassung gemäss II. Nachtrag.
4 Art. 7 Abs. 1 RIG , sGS 125.1 .
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