Gesetz betreffend Vorführung von Filmen (569.200)
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Gesetz betreffend Vorführung von Filmen

Gesetz betreffend Vorführung von Filmen Vom 11. Februar 1971
1) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst: erster abschnitt Aufsicht

§1. Die Aufsicht über den Betrieb von Kinos obliegt dem Polizei-

und Militärdepartement. Dieses handhabt sie in Verbindung mit der Bau-, Feuer- und Sanitätspolizei nach Massgabe der Vorschriften die- ses Gesetzes und allfälliger Ausführungsvorschriften.
2 Den vom Polizei- und Militärdepartement beauftragten Organen ist für die Kontrolle jederzeit unentgeltlich Zutritt zu gestatten. zweiter abschnitt Allgemeine Vorschriften über die Vorführung von Filmen

§2. Die folgenden Vorschriften finden Anwendung auf alle öffentli-

chen Filmvorführungen. Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
2 Nicht öffentliche Vorführungen in Vereinen, Clubs und anderen ge- schlossenen Gesellschaften können durch den Regierungsrat ebenfalls den Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt werden, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Vorführungszeiten

§3.

2) An öffentlichen Ruhetagen sind Filmvorführungen von 10.00 bis 24.00 Uhr, an Werktagen von 06.30 bis 24.00 Uhr gestattet. In beson- deren Fällen kann das Polizei- und Militärdepartement Ausnahmen be- willigen.
dritter abschnitt Zutrittsalter

§4.

3) Ab dem 16. Altersjahr besteht ein freier Zutritt zu den Filmvor- führungen.
2 In Begleitung erwachsener Personen dürfen Jugendliche und Kinder Filmvorführungen besuchen, falls sie das für den besuchten Film gel- tende Zutrittsalter nicht um mehr als drei Jahre unterschreiten.
3 Die Veranstalter müssen das freie Zutrittsalter für jede einzelne Filmvorführung gut sichtbar an der Kinokasse bekannt machen.
4 Jugendliche Kinobesucher müssen sich über ihr Alter auf Aufforde- rung des zuständigen Kinopersonals hin ausweisen können; kann der Altersnachweis nicht erbracht werden, so ist der Zutritt zu verweigern. In Zweifelsfällen hat eine Alterskontrolle stattzufinden; die Veranstal- ter sind für die Einhaltung der Zutrittsbeschränkungen verantwortlich.
5 Im Rahmen einer Filmvorführung dürfen andere Filme, Filmteile oder Vorfilme usw. nur vorgeführt werden, wenn diese für die freie Zu- trittsaltersklasse geeignet sind. Jugendschutz
4)

§5.

4) Eine vom Regierungsrat bestellte Filmkommission nimmt die Interessen des Jugendschutzes wahr. Sie kann Filme für Personen unter
16 Jahren entweder auf Antrag des Kinounternehmers bzw. Filmverlei- hers freigeben oder von sich aus zur Freigabe empfehlen. Filme, die für Personen unter 16 Jahren frei zugänglich gemacht werden, müssen für die betreffende Altersstufe geeignet sein. Filmkommission

§6. Die Filmkommission besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso

vielen Ersatzmitgliedern. Es sollen der Kommission vor allem erziehe- risch und kulturell tätige Personen angehören. Der Basler Lichtspiel- theaterverband ist durch ein Mitglied vertreten.
2 Die Konstituierung der Kommission sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch ein vom Regierungsrat zu erlassendes Reglement näher bestimmt.

§ 6a.

5) Gegen die Entscheide der Filmkommission kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege der Re- kurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
vierter abschnitt Ausführungsvorschriften

§7. Der Regierungsrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz die erfor-

derlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Strafbestimmungen

§8. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder

dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Haft oder mit Busse be- straft. Schlussbestimmungen

§9. Durch dieses Gesetz werden aufgehoben bzw. abgeändert: das

Gesetz betreffend die Filmvorführungen vom 16. November 1916, in der Fassung vom 28. Juni 1962.
6) Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmbe- rechtigten mit der Empfehlung zur Annahme vorzulegen, sofern das Initiativbegehren betreffend Aufhebung der Filmzensur nicht zurück- gezogen wird. Für den Fall des Rückzuges des Initiativbegehrens unter- liegt das Gesetz dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat be- stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
7)
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