Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden
Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) Vom 7. Februar 2012 (Stand 15. Februar 2012) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 7. Februar 2012
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die vorliegende Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinfor - mation und legt die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Geoinformationsge - setz im Bereich der amtlichen Vermessung fest. Sie bezweckt eine einheitliche Ver - markung, Vermessung und Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung.
Art. 2 Zuständige Behörde
1 Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermes - sungsaufsicht) ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation. Die Vermes - sungsaufsicht vollzieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss Artikel 19 des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) 2 ) und der vorliegenden Verord - nung.
1) BR 110.100
2) BR 217.300
2. Vermarkung
Art. 3 Festsetzung der Eigentumsgrenzen
1. Ordentliches Verfahren
1 In Gebieten ohne anerkannte Vermessung setzt die Ingenieur-Geometerin oder der Ingenieur-Geometer die Eigentumsgrenzen im Beisein der beteiligten Grundeigentü - merinnen und Grundeigentümer oder deren bevollmächtigten Stellvertretung fest. Sie oder er kann die von der Gemeinde bestimmte Markkommission zur Mitwirkung beiziehen.
2 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind zur Grenzfest - stellung mindestens 14 Tage vorher einzuladen. Leisten sie der Einladung keine Fol - ge, so werden die Grenzen von der Ingenieur-Geometerin oder vom Ingenieur-Geo - meter unter Mitwirkung der anwesenden Anstösserinnen und Anstösser festgesetzt. Abwesende Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben im Falle einer Ein - sprache die durch sie verursachten Mehrkosten zu tragen, wenn sie ihr Fernbleiben nicht zu begründen vermögen.
Art. 4 2. Vereinfachtes Verfahren
1 In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten kann die Grenzfeststellung gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen erfolgen.
Art. 5 Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbuch
1 Bei der Festsetzung der Eigentumsgrenzen dürfen die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse nicht verändert werden.
Art. 6 Vermessungszeichen
1 Als Vermessungszeichen gelten: a) Steine und Bolzen samt ihren Rückversicherungen, Schächte, aufgestellte Stangen, Pyramiden und dergleichen zur Kennzeichnung der Lage- und Höhenfixpunkte; b) Marksteine sowie weitere zulässige Zeichen wie Kreuze, Bolzen, Kunststoff - marken, Pfähle usw. zur Kennzeichnung der Landes-, Kantons-, Gemeinde- und Eigentumsgrenzen; c) Pfähle zur vorläufigen Bezeichnung von Vermessungspunkten; d) Pegel.
Art. 7 Kennzeichnung der Grenzen
1 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Anforderungen an die Kenn -
Art. 8 Verzicht auf Grenzzeichen
1 Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet werden: a) in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten; b) in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind; c) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungs - gebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unprodukti - ven Gebieten; d) bei Feld- und Waldwegen, mit Ausnahme der aufstossenden Eigentumsgren - zen; e) bei selbstständigen und dauernden Rechten; f) wenn dadurch Schäden an Bauten entstehen; g) bei eindeutigen baulichen Abgrenzungen und an unzugänglichen Stellen.
Art. 9 Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
1 Die Grundeigentümerinnen oder die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Gren - zen ihrer Grundstücke mit vorschriftsgemässen Grenzzeichen versehen zu lassen und Vermessungs- und Grenzzeichen auf ihrem Grundeigentum zu dulden. Verände - rungen oder Beschädigungen dieser Zeichen sind unverzüglich der Gemeinde oder der zuständigen Ingenieur-Geometerin respektive dem zuständigen Ingenieur-Geo - meter zu melden.
Art. 10 Schutz der Vermessungszeichen
1 Amtliche Vermessungszeichen wie Vermessungsfixpunkte und Grenzzeichen dür - fen nur unter Weisung und Aufsicht der Nachführungsgeometerin oder des Nach - führungsgeometers gesetzt oder wiederhergestellt werden. Im Rahmen von Bauar - beiten entfernte Vermessungszeichen sind der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer zu melden.
2 Handlungen und Vorkehren, welche die Sicherheit von Vermessungszeichen beein - trächtigen, sind verboten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizeri - schen Strafgesetzbuches 1 ) (Art. 145, 256, 257, 268, 286).
Art. 11 Haftung
1 Für Schäden an Vermessungszeichen haftet die Verursacherin oder der Verursacher.
Art. 12 Unterhalt
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Versicherung der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 in den Dorf- und Baugebieten periodisch von der Nachführungsgeo - meterin oder vom Nachführungsgeometer überprüfen und nötigenfalls rekonstruie - ren zu lassen.
1) SR 311.0
2 Die Vermessungsaufsicht meldet festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Fix - punkten der Kategorie 1 sowie Änderungen an Lagefixpunkten der Kategorie 2 dem Bundesamt für Landestopografie.
Art. 13 Hoheitsgrenzen
1 Die Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze übernehmen deren Ver - lauf.
2 Die Vermessungsaufsicht erteilt dem Grundbuchamt und der Nachführungsgeome - terin respektive dem Nachführungsgeometer, gestützt auf völkerrechtliche Verträge, den Auftrag zur Änderung von Grundstücksgrenzen entlang der Landesgrenze.
3 Die Vermessungsaufsicht meldet dem Bundesamt für Landestopografie festgestell - te Schäden oder Gefährdungen von Grenzzeichen entlang der Landesgrenze.
4 Den Gemeinden obliegt der Unterhalt der Gemeindegrenzzeichen.
3. Vermessung
Art. 14 Ausführung
1 Die Ersterhebung und die Erneuerung der amtlichen Vermessung können in Etap - pen ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Ausführung der einzelnen Vermessungen richtet sich nach den Programmvereinbarungen mit dem Bund.
Art. 15 Genehmigung
1 Nach Abschluss der öffentlichen Auflage der Vermessung und nach erstinstanzli - cher Erledigung der Einsprachen genehmigt die Regierung den Plan für das Grund - buch, die Daten der amtlichen Vermessung und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge und erkennt ihnen die Beweiskraft einer öf - fentlichen Urkunde zu.
Art. 16 Daten der amtlichen Vermessung
1 Die Daten der amtlichen Vermessung dienen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von geografischen Informationssystemen und sind der kantonalen Geodaten - drehscheibe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 17 Aushändigung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung
1 Die Ingenieur-Geometerin oder der Ingenieur-Geometer ist verpflichtet, der Ver - messungsaufsicht auf deren Verlangen die für die Verifikation bestimmten Bestand - teile der amtlichen Vermessung kostenlos auszuhändigen.
2 Die bei der Vermessungsaufsicht aufbewahrten Bestandteile der amtlichen Vermes - sung werden der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Inge - nieur-Geometer zum Zwecke der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 18 Anmerkung der Fixpunkte
1 Der Vermessungsaufsicht obliegt die Anmeldung der Fixpunkte der Kategorie 1 und 2 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grund - buch.
Art. 19 Dienstbarkeitsgrenzen
1 Die Dienstbarkeitsgrenzen können, sofern sie lagemässig eindeutig definiert sind, auf Verlangen der Betroffenen im Plan für das Grundbuch dargestellt werden.
4. Nachführung
Art. 20 Nachführungsvertrag
1 Die Gemeinde beauftragt eine Ingenieur-Geometerin oder einen Ingenieur-Geome - ter, die oder der im Geometerregister eingetragen ist, mit der laufenden Nachführung und der Verwaltung der amtlichen Vermessung. Sie schliesst dazu einen öffent - lich-rechtlichen Vertrag (Nachführungsvertrag) ab.
2 Der Nachführungsvertrag ist mit einer Frist von zwölf Monaten jeweils per Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Verträge laufen spätestens im Jahr aus, in dem die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer das ordentliche Pensions - alter erreicht. Die Stellvertretung der Nachführungsgeometerin oder des Nach - führungsgeometers muss gewährleistet werden.
3 Der Nachführungsvertrag ist durch die Vermessungsaufsicht zu genehmigen.
Art. 21 Gemeinden mit eigener Fachstelle
1 In Gemeinden mit eigener Fachstelle für die amtliche Vermessung nimmt die leitende Ingenieur-Geometerin respektive der leitende Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist, die Funktion der Nachführungsgeometerin respektive des Nachführungsgeometers wahr. Die Stellvertretung muss gewährleistet werden.
Art. 22 Auftragserteilung durch das Grundbuchamt
1 Werden Grundstückgrenzen geändert, Grundstücke geteilt oder vereinigt, selbstständige und dauernde Rechte oder Dienstbarkeiten, welche in den Plänen für das Grundbuch darzustellen sind, begründet, geändert oder gelöscht, so erteilt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer unverzüglich den Auftrag zur Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung. Dies gilt auch bei Strassen-, Kanal- und Bahnbauten, sofern Grundstücksgrenzen geändert werden, sowie bei der Erstellung von Quartierplänen und bei der Durchführung von Landumlegungen.
Art. 23 Mutationsurkunde
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer erstellt zuhanden des Grundbuchamtes eine Mutationsurkunde mit Mutationsplan und Liegenschafts - beschrieb für: a) Grenzänderungen; b) die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten sowie Dienstbarkeiten.
2 Nach dem Vollzug der Mutation durch das Grundbuchamt werden die Daten und übrigen Akten der amtlichen Vermessung nachgeführt.
Art. 24 Meldungen an die Nachführungsgeometerin oder an den Nach -
führungsgeometer
1 Die Baubewilligungsbehörden haben die bewilligten Bauten, Neuanlagen von Strassen und Wegen, den Abbruch von Bauten sowie alle neuen und geänderten Ge - bäudeadressen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer un - verzüglich nach erteilter Baubewilligung zu melden.
2 Die für die Vergabe der Gebäudenummer zuständige Stelle meldet in geeigneter Weise alle Änderungen von Gebäudenummern innert Monatsfrist der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer. Sie kann diese Informationen im Abrufverfahren zur Verfügung stellen.
Art. 25 Fristen
1 Mutationsurkunden betreffend Grenzänderungen und Änderungen von selbstständi - gen und dauernden Rechten sind in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Er - halt des Auftrages dem Grundbuchamt abzuliefern.
2 Können Grenzänderungen nicht innert eines Jahres seit Abgabe der Mutationsur - kunde im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt, unter Andro - hung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten zur Erledigung an. Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt der Nachführungsgeomete - rin oder dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzände - rung. Die Kosten für die Rückmutation trägt die Verursacherin oder der Verursacher.
3 Projektierte Bauten sind innerhalb eines Monats seit der Erteilung der Baubewilli - gung nachzuführen.
4 Ausgeführte Bauten und Infrastrukturanlagen sind innerhalb von zwölf Monaten seit der Bauvollendung nachzuführen.
5 Alle Daten, für deren Nachführung kein Meldewesen organisiert werden kann, wie für Daten bezüglich natürlicher Veränderungen der Bodenbedeckung usw., sind im Rahmen der periodischen Nachführung innert zwölf Jahren zu aktualisieren.
Art. 26 Bereitstellung der Daten
1 Die zuständige Nachführungsgeometerin oder der zuständige Nachführungsgeome - ter stellt dem Kanton und der kantonalen Geodatendrehscheibe die Daten nach jeder Änderung an den Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften und Bodenbede - ckung innert Tagesfrist in elektronischer Form zur Verfügung. Nach Änderungen an den übrigen Informationsebenen sind die Daten mindestens monatlich zu übermit - teln.
Art. 27 Beglaubigte Auszüge
1 Für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form sind die oder der von der Gemeinde beauftragte Nachführungs - geometerin oder Nachführungsgeometer und deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin zuständig.
Art. 28 Nachführungskosten
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Kosten der Nachführung in Rechnung und besorgt das Inkasso. Bei umfangreichen Nach - führungsarbeiten kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
2 Werden Rechnungen nicht beglichen, so ist nach erfolgloser Mahnung durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer die Gemeinde für die Einforderung des Rechnungsbetrages zuständig. Sie erlässt dazu eine anfechtbare Rechnungsverfügung.
3 Die Kostenberechnung für Nachführungsarbeiten erfolgt nach einem von der Re - gierung genehmigten Tarif.
4 Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die Verursacherin oder der Verursa - cher beziehungsweise die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, welcher oder welchem das Grundstück zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gehört; der An - spruch verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Mutation.
Art. 29 Behebung von Widersprüchen
1 Fehler tatsächlicher Natur, die keine Rechtswirkung haben, werden von der Nach - führungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer von Amtes wegen berichtigt.
2 Für die Behebung von Widersprüchen gemäss Artikel 14a der Verordnung über die amtliche Vermessung 1 ) ist das Departement zuständig.
5. Geografische Namen
Art. 30 Erhebung und Änderung der geografischen Namen der amtlichen
Vermessung
1 Die Gemeinden wirken bei der Erhebung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung durch die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten In - genieur-Geometer mit.
2 Sie können Änderungen von bereits genehmigten oder die Neuaufnahme von geo - grafischen Namen der amtlichen Vermessung zuhanden der kantonalen Nomenkla - turkommission beantragen.
Art. 31 Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung
1 Die kantonale Nomenklaturkommission prüft die geografischen Namen der amtli - chen Vermessung und legt die Schreibweise fest.
2 Gegen Entscheide der kantonalen Nomenklaturkommission kann die Gemeinde bei der Regierung Beschwerde erheben. Die Regierung kann eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion einholen. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
Art. 32 Namen von Gemeinden, Ortschaften und Stationen
1 Die kantonale Nomenklaturkommission prüft Anträge von Gemeinden für Na - mensänderungen von Gemeinden, Ortschaften und Stationen. Bei Namensänderun - gen von Gemeinden und Ortschaften führt sie gegebenenfalls das Vorprüfungsver - fahren beim Bund durch.
2 Die Regierung führt das Genehmigungsverfahren für die Festlegung und Änderung von Gemeinde-, Ortschafts- oder Stationsnamen beim Bund durch.
3 Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Festlegung des Perimeters von Ortschaf - ten mit den betroffenen Gemeinden und der Post, legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie.
Art. 33 Meldungen an das Bundesamt
1 Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für die Meldungen an das Bundesamt für Landestopografie gemäss Artikel 18 der Verordnung über die geografischen Na - men 2 ) .
1) SR 211.432.2
2) SR 510.625
Art. 34 Strassennamen und Gebäudeadressen
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Festlegungen und Änderungen von Strassenna - men dem Amt zu melden.
2 Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Mitteilung der festgelegten Strassenna - men an das Bundesamt für Statistik sowie an die Anbieter von Universaldiensten nach Artikel 2 bis 4 des Postgesetzes
1 )
.
6. Schlussbestimmungen
Art. 35 Übergangsbestimmungen
1 Alle bestehenden rechtskräftigen Nachführungsverträge sind innert sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen.
Art. 36 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2012 in Kraft.
1) SR 783.0
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.02.2012 15.02.2012 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.02.2012 15.02.2012 Erstfassung -
Feedback