Verordnung über die Wahrung des Lohnbesitzstands bei tieferer Einreihung einer Fun... (122.72.26)
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Verordnung über die Wahrung des Lohnbesitzstands bei tieferer Einreihung einer Funktion

Verordnung über die Wahrung des Lohnbesitzstands bei tieferer Einreihung einer Funktion vom 17.04.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2007) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf den Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals; gestützt auf das Reglement vom 11. - tung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals; gestützt auf den Beschluss vom 29. Juni 1999 über das System zur Bewer - tung der Funktionen des Staatspersonals; in Erwägung: Wird eine Funktion aufgrund der Funktionsbewertung in eine tiefere Gehalts - klasse eingereiht, können die Betroffenen Lohneinbussen erleiden. Es besteht zwar kein Anspruch darauf, dass bei einer Änderung von Geset - zesbestimmungen das Gehalt gleich bleibt; der Staatsrat hat sich aber immer dafür ausgesprochen, dass der Lohnbesitzstand über eine gewisse Zeit ge - wahrt werden soll, um Lohneinbussen zu vermeiden, die von den Betroffenen nicht kurzfristig eingeplant werden können. Die allgemeinen Grundsätze für die Anerkennung des Lohnbesitzstands müs - sen festgelegt werden, wobei einerseits die finanziellen Auswirkungen und andererseits die verschiedenen Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die sich aus einer tieferen Einreihung ergeben. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Festsetzung des neuen Gehalts

1 Wird eine Funktion in eine tiefere Gehaltsklasse eingereiht, so wird das Ge - halt der Funktionsinhaberin oder des Funktionsinhabers in der neuen Gehalts - klasse auf der dem bisherigen Gehalt am nächsten liegenden höheren Ge - haltsstufe festgesetzt.
2 Liegt das bisherige Gehalt über dem Höchstgehalt der neuen Gehaltsklasse, so wird das Gehalt der Funktionsinhaberin oder des Funktionsinhabers auf der höchsten Gehaltsstufe der neuen Klasse festgesetzt und ihr oder ihm eine Besitzstandentschädigung ausgerichtet.

Art. 2 Betrag der Besitzstandentschädigung

1 Der Betrag der Besitzstandentschädigung entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen Jahresgehalt, erhöht um das 13. Monatsgehalt, und dem neu - en Gehalt, erhöht um das 13. Monatsgehalt, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinreihung.
2 Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt und entspricht einem Zwölf - tel des nach Absatz 1 berechneten Betrags.
3 Die Entschädigung wird nicht an die Teuerung angepasst.
4 Sie ist bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.

Art. 3 Dauer der Gewährung der Besitzstandentschädigung

1 Die Besitzstandentschädigung wird für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab Inkrafttreten der Neueinreihung gewährt.
2 Nach fünf Jahren wird die Besitzstandentschädigung nur noch bis zum Be - trag von 5 % des um das 13. Monatsgehalt erhöhten Grundgehalts weiter aus - bezahlt.
3 Ist die Empfängerin oder der Empfänger der Entschädigung nach Ablauf dieser fünf Jahre 55 Jahre alt oder älter, so wird die gesamte Entschädigung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses weiter ausbezahlt.

Art. 4 Ergänzende Vorschriften

1 Bei Beförderung oder Stellenwechsel wird die Besitzstandentschädigung aufgehoben. Bei der Festsetzung des neuen Gehalts, die nach den Artikeln
107-109 des Reglements vom 17. Oktober 2002 über das Staatspersonal (StPR) erfolgt, wird diese Entschädigung nicht berücksichtigt. Erreicht je - doch das neue Gehalt bei einer Beförderung das bisherige Gehalt plus Besitzstandentschädigung nicht, so wird die Entschädigung bis zum Diffe - renzbetrag weiter ausbezahlt.
2 Bei Wiederanstellung in der gleichen Funktion nach mehr als einem Jahr Unterbruch oder nach einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Jahr wird die Besitzstandentschädigung aufgehoben.

Art. 5 Übergangsrecht

1 Die Artikel 1-4 gelten auch für die Besitzstandentschädigungen, die nach der Bewertung gewisser Funktionen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt worden sind. Diese Entschädigungen werden jedoch bis zum Ablauf der fünf Jahre weiter an die Teuerung angepasst.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.04.2007 Erlass Grunderlass 01.05.2007 2007_047 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.04.2007 01.05.2007 2007_047
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