Verordnung zum Gesetz über das Sanitätswesen (300.110)
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Verordnung zum Gesetz über das Sanitätswesen

Verordnung zum Gesetz über das Sanitätswesen Vom 24. Dezember 1937 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 19 des Gesetzes über das Sanitätswesen und die Gesundheitspolizei vom

18. Januar 1864

1) , beschliesst:
2)

§1. Die sanitätspolizeiliche Aufsicht des Gesundheitsamtes

3) über a) gesundheitswidrige und lästige Gewerbe; b) Stallungen für Gross- und Kleinvieh und sonstige Tiere; c) Baugruben und Jauchebehälter; d) Sodbrunnen und Zisternen; e) Insalubrität ausserhalb von Gebäuden, in Strassen, Flussbetten und dergleichen wird nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften ausgeübt.

§2.

4)

§3.

5) Das Gesundheitsamt
5) überwacht die Benützung der bewilligten Einrichtungen. Zeigen sich Übelstände, so kann es nach Massgabe des Sanitätsgesetzes sowie der erteilten Bewilligung a) die Benützung von Gebäuden einschränken; b) die Vornahme von Reinigungs- oder Räumungsarbeiten anord- nen; c) Weisungen in bezug auf den Betrieb eines Gewerbes erteilen; d) dem Regierungsrat die Einstellung eines Gewerbes oder die Ein- stellung der Benützung eines Gebäudes beantragen, wenn Abhilfe anders nicht zu erreichen ist (Sanitätsgesetz §§ 14, 15); e) dem Regierungsrat die Anordnung einer Ersatzvornahme bean- tragen.

§4. Das Gesundheitsamt

6) kann gemäs s § 3 auch dann einschreiten, wenn sich sanitarische Übelstände in Gebäuden und bei Einrichtungen zeigen, die keiner besondern Überwachung unterliegen, oder wenn sol- che ausserhalb von Gebäuden auftreten.
2 Es kann insbesondere Übelständen entgegentreten, die durch Ab- tritte, durch Kehrichtablagerungen oder durch das Halten von Klein- tieren und Geflügel verursacht werden.
3 Offene Misthaufen und solche, die sich über den Boden erheben, sind in eng bebauten Wohnquartieren nicht zuzulassen. Die Verwendung von Jauche in unmittelbarer Nähe von Wohnungen kann eingeschränkt und bei erheblicher Belästigung untersagt werden.

§5. Die Organe des Gesundheitsamtes

7) sollen, wo immer möglich, Verfügungen unterlassen, wenn Übelständen durch Belehrung wirk- sam begegnet werden kann; sie sollen sich von der Berechtigung einge- laufener Klagen selber überzeugen und nicht unnötigerweise Private als Kläger hinstellen. Diese Verordnung ist zu publizieren und tritt sofort in Wirksamkeit. Die Sanitätspolizeiverordnung vom 9. Juli 1864 und die Verordnung be- treffend das Leeren von Abtrittgruben und Senkgruben in der Stadt vom 22. Juli 1893 werden aufgehoben.
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