Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater in der Region Basel
                            Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss  zur Förderung von Tanz und Theater in der Region Basel  Vom 3./17. Dezember 1991  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat  des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Gesetz über die Lei-  stungen von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Februar 1963
                            1)  , vereinbaren:  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und
                            die Mittel des gemeinsamen Fachausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft und das Er-  ziehungsdepartement  Basel-Stadt  führen  die  Aufsicht  über  den  ge-  meinsamen Fachausschuss.  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Schaffung des gemeinsamen Fachausschusses, als beratendes
                            Organ  für  das  Erziehungsdepartement  Basel-Stadt  und  die  Erzie-  hungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft, bezweckt die Förderung  des  regionalen  künstlerischen  Schaffens  auf  den  Gebieten  Tanz  und  Theater.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Der Fachausschuss berät insbesondere über folgende Förde-
                            rungsmassnahmen:  a) Produktionsbeiträge an Tanz- und Theaterprojekte,  b) Beiträge an die Ausarbeitung von Projekten und Recherchen,  c) Prämierungen besonders gut gelungener Produktionen,  d) Wettbewerbe mit öffentlichen Vorführungen regionaler Produk-  tionen,  e) Beiträge an die Infrastruktur von Tanz- und Theaterprojekten,  f) weitere Förderungsmassnahmen.  Förderungsberechtigte Personen und Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Folgende förderungsberechtigte natürliche und juristische Per-
                            sonen können Gesuche einreichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Nach erfolgter Beratung stellt der gemeinsame Fachausschuss
                            Antrag an das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und an die Erzie-  hungs-  und  Kulturdirektion  Basel-Landschaft  auf  Ausrichtung  von  Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Kantone können beim gemeinsamen Fachausschuss Stel-  lungnahmen zu Fragen in den Bereichen Tanz und Theater einholen.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Der gemeinsame Fachausschuss besteht aus zehn Mitgliedern.
                            2  Je zur Hälfte werden diese vom Regierungsrat des Kantons Basel-  Stadt und vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Fachausschuss gehört je ein Vertreter oder eine Vertreterin des  Erziehungsdepartements Basel-Stadt und der Erziehungs- und Kultur-  direktion des Kantons Basel-Landschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fachausschuss konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft  obliegt die Geschäftsführung. Gesuche um Beiträge und andere An-  träge sind schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen dem Sekreta-  riat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kantone entschädigen die von ihnen delegierten Mitglieder des  Fachausschusses nach ihren eigenen Richtlinien.  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Der gemeinsame Kredit wird durch jährliche Beiträge, die dem
                            ordentlichen  Bewilligungsverfahren  gemäss  den  Vorschriften  des  je-  weiligen kantonalen Rechts unterliegen, gespeist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausgaben aus diesem Kredit beschliessen das Erziehungsde-  partement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-  Landschaft gemeinsam.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Diese Vereinbarung wird nach beidseitiger Unterzeichnung
                            durch die Regierungen des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Ba-  sel-Landschaft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizie-  ren.