Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhause... (954.4)
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Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und Zug betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.G.

Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und Zug betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.G. vom 22. April 1914 (Stand 22. April 1914)
§ 1
1 Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und Zug erwerben von der A.G. «Motor» in Baden die sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und betreiben diese Unternehmung auf Grund der bestehenden Konzessionen und Verträge als Aktiengesellschaft unter der Firma «Nordostschweizerische Kraftwerke A.G.» nach kaufmännischen Grundsät - zen, unter Berücksichtigung angemessener Verzinsung und Abschreibung, mit Hauptsitz in Baden und Zweigniederlassungen in Glarus und Zürich weiter.
§ 2
1 Von den zu erwerbenden Aktien übernehmen die Vertragskantone folgende Beträ - ge
1 ) :
1. Aargau 29 %
2. Glarus 2 %
3. Zürich 38 %
4. St. Gallen 7 %
5. Thurgau 12 %
6. Schaffhausen 8 %
7. Schwyz 1 %
8. Appenzell A. Rh. 2 %
9. Zug 1 %
2 Wird das Aktienkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskantone die neuen Ak - tien nach dem gleichen Verhältnis.
3 Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 25.
1) Heutige Aktienverteilung: Kanton Zürich 18,375 %, Elektrizitätswerke des Kantons Zü - rich 18,375 %, Kanton Aargau 14,0 %, Aargauische Elektrizitätswerke 14,0 %, St. Gal - lisch-Appenzellische Kraftwerke 12,5 %, Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau 12,25 %, Kanton Schaffhausen 7,875 %, Kanton Glarus 1,75 %, Kanton Zug 0,875 %.
4 Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat durch mindestens ein Mitglied ver - treten sein, das in verbindlicher Weise von der betreffenden Kantonsregierung in Vorschlag gebracht wird.
5 Im übrigen erfolgt die Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die Kantone nach Massgabe ihres Aktienbesitzes.
§ 3
1 Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte veräussern; ausgenom - men:
1. Die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesitzes an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk.
2. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat.
§ 4
1 Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den beteiligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Verhältnissen zu den gleichen Be - dingungen abzugeben, vorbehältlich der bestehenden Verträge und Konzessionen.
2 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische Energie für ihre staatlichen Kraftversorgungen von den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu be - ziehen, so lange diese in der Lage sind, zu annehmbaren Bedingungen Kraft zu lie - fern. Dabei hat es die Meinung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten Kantone von den Kraftwerken Strom beziehen, unter keinen Umständen ungünstiger sein dürfen, als diejenigen, zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertrages ihren Energiebedarf decken.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Bezüge aus eigenen An - lagen und die in bestehenden und künftigen Konzessionen reservierten Vorzugs - kraftquoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen.
§ 5
1 Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung von Konzessionen an Dritte unbe - schränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10 000 Pferdekräften und mehr haben sie jedoch unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessi - onsbewerbern einzuräumen.
2 Das Vorzugsrecht ist innert längstens 4 Monaten nach Abschluss der Verhandlun - gen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.
3 Mit der Geltendmachung des Vorzugsrechtes haben die Nordostschweizerischen Kraftwerke die Verpflichtung zu übernehmen, die Konzessionsbewerber für ihre Auslagen und Arbeiten schadlos zu halten.
§ 6
1 Die Kantone Zürich und Schaffhausen werfen in die Gesellschaft der «Nordost - schweizerischen Kraftwerke A.G.» die Konzession des Wasserwerkes Eglisau bei Rheinfelden gemäss dem bestehenden Projekt und den vom Bund und der grossher - zoglichen Regierung erteilten Konzessionen gegen Vergütung der gehabten Ausla - gen ein und werden die Nordostschweizerischen Kraftwerke die Rechtsnachfolger aller von den Kantonen Zürich und Schaffhausen mit Bezug auf das Kraftwerk Eg - lisau erworbenen Rechte und übernommenen Pflichten.
2 Mit dem Bau des Kraftwerkes Eglisau ist sofort nach der Gründung der «Nordost - schweizerischen Kraftwerke A.G.» zu beginnen.
3 So weit das Baukapital für das Kraftwerk Eglisau nicht durch Ausgabe von Obliga - tionen seitens der Nordostschweizerischen Kraftwerke beschafft werden kann, soll eine entsprechende Aktienkapitalerhöhung im Sinne des § 2 Abs. 2, eintreten.
§ 7
1 Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der Nordostschweizerischen Kraftwer - ke die Errichtung eines dritten Niederdruckwerkes erforderlich machen, so ist unter mehreren gleich wirtschaftlichen Bauprojekten dasjenige auszuführen, welches im Gebiete des Kantons Aargau liegt.
§ 8
1 Die Kantone verpflichten sich für die Nordostschweizerischen Kraftwerke, dem Kanton Aargau die auf seinem Gebiete befindlichen Verteilungsanlagen, soweit sie nicht der Gesamtunternehmung dienen, zum Buchwerte abzutreten. Sollte der Buch - wert kleiner sein als der Betrag der Herstellungskosten abzüglich einer geschäfts - mässig begründeten Abschreibung, so ist der letztere Betrag zu bezahlen.
§ 9
1 Die Bestimmungen dieses Vertrages sind für die Gesellschaftsstatuten rechtsver - bindlich.
§ 10
1 Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen oder einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen Gesellschaftsorganen unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären sind durch das schweizerische Bundesge - richt im Sinne von Art. 52 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes betreffend die Bundes - rechtspflege vom 6. Oktober 1911
1 ) zu entscheiden.
1) Jetzt Art. Dezember 1943; SR 173.110 .
§ 11
1 Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kantone unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen unterzeichnet, welche bis spätestens den 15. Juli 1914 erfolgen muss.
2 Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kantonen nicht geneh - migt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone, die auf die ablehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Massgabe des § 2 zu übernehmen; dies aber nur bis und so lange als es sich um weniger als die Übernahme von 30 % der sämtli - chen Aktien handelt. Im andern Fall gilt der Vertrag als nicht zustandegekommen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.04.1914 22.04.1914 Erstfassung -
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