Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF)
                            Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und  Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF)  Vom 23. Oktober 1995  Vom Regierungsrat genehmigt am 28. November 1995  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 79  Abs. 6 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgende Ordnung für das  Institut für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons  Basel-Stadt (ULEF):  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Das dem Erziehungsdepartement unterstellte Institut für Unter-
                            richtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt  (ULEF) hat die Aufgabe,  a) im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung Fortbildung  (und in beschränktem Masse Weiterbildung) zu betreiben und  dabei vorhandene Angebote an der Universität Basel und an der  Weiterbildungsstelle Luzern koordinierend zu berücksichtigen;  b) Lehrerinnen und Lehrer in der Ausübung ihrer beruflichen Tätig-  keit innovativ und nachhaltig zu unterstützen;  c) Schulentwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit den Schullei-  tungen und im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement zu  fördern;  d) die sich aus den Beschlüssen der Erziehungsbehörden ergebenden  Einführungs- und Fortbildungsaufträge zu erfüllen;  e) Fort- und Weiterbildungsbedürfnisse, die an den in lit. a erwähnten  Institutionen gedeckt werden können, dort anhängig zu machen.  Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Leitung der Geschäfte gemäss § 1 obliegt der Vorsteherin
                            oder dem Vorsteher des ULEF.  Begleitender Ausschuss, Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            2)  Der begleitende Ausschuss des ULEF hat die Aufgabe, die Lei-  tung des ULEF in ihren Aufgaben zu unterstützen und zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begleitender Ausschuss, Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            3)  Der begleitende Ausschuss des ULEF besteht aus folgenden  Personen:  a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des ULEF (Vorsitz);  b) je einer Vertretung der Schulleitungskonferenzen KG, KRPS,  KRMS, KROS und KDBS, zu bestimmen von den entsprechenden  Schulleitungen oder Schulleitungskonferenzen;  c) je einer Vertretung der entsprechenden Lehrkräftekategorien, zu  bestimmen von der Staatlichen Schulsynode;  d) einer Vertretung des Kantons Basel-Landschaft, zu bestimmen  durch die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-  Landschaft, sowie der Leiterin oder des Leiters des Instituts Wei-  terbildung und Beratung der Pädagogischen Hochschule der Fach-  hochschule Nordwestschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Regierungsrates überein.  Forum
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das Forum des ULEF hat die Aufgabe, zur Meinungsbildung bei-
                            zutragen. Es hat konsultativen Charakter und wird bei Bedarf vom be-  gleitenden Ausschuss einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm gehören mit je einer Vertretung an:  – alle Schulleitungen,  – alle Lehrkräftekonferenzen,  – alle Fachinspektorate,  – alle Inspektionen,  – die Schulsynode,  – das Erziehungsdepartement,  – die Dienste des Erziehungsdepartements,  – die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft,  – die Mitglieder des begleitenden Ausschuss des ULEF und Vertrete-  rinnen und Vertreter der ULEF-Kursleitungen.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6 . Durch diese Ordnung wird die Ordnung für das Institut für Un-
                            terrichtsfragen und Lehrerfortbildung des Kantons Basel-Stadt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Februar 1968 aufgehoben.
                            2  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)