Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF)
Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF) Vom 23. Oktober 1995 Vom Regierungsrat genehmigt am 28. November 1995 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 79 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1) , folgende Ordnung für das Institut für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF): Zweck
§1. Das dem Erziehungsdepartement unterstellte Institut für Unter-
richtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF) hat die Aufgabe, a) im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung Fortbildung (und in beschränktem Masse Weiterbildung) zu betreiben und dabei vorhandene Angebote an der Universität Basel und an der Weiterbildungsstelle Luzern koordinierend zu berücksichtigen; b) Lehrerinnen und Lehrer in der Ausübung ihrer beruflichen Tätig- keit innovativ und nachhaltig zu unterstützen; c) Schulentwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit den Schullei- tungen und im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement zu fördern; d) die sich aus den Beschlüssen der Erziehungsbehörden ergebenden Einführungs- und Fortbildungsaufträge zu erfüllen; e) Fort- und Weiterbildungsbedürfnisse, die an den in lit. a erwähnten Institutionen gedeckt werden können, dort anhängig zu machen. Leitung
§2. Die Leitung der Geschäfte gemäss § 1 obliegt der Vorsteherin
oder dem Vorsteher des ULEF. Begleitender Ausschuss, Aufgabe
2)
§3.
2) Der begleitende Ausschuss des ULEF hat die Aufgabe, die Lei- tung des ULEF in ihren Aufgaben zu unterstützen und zu beraten.
Begleitender Ausschuss, Zusammensetzung
§4.
3) Der begleitende Ausschuss des ULEF besteht aus folgenden Personen: a) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des ULEF (Vorsitz); b) je einer Vertretung der Schulleitungskonferenzen KG, KRPS, KRMS, KROS und KDBS, zu bestimmen von den entsprechenden Schulleitungen oder Schulleitungskonferenzen; c) je einer Vertretung der entsprechenden Lehrkräftekategorien, zu bestimmen von der Staatlichen Schulsynode; d) einer Vertretung des Kantons Basel-Landschaft, zu bestimmen durch die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel- Landschaft, sowie der Leiterin oder des Leiters des Instituts Wei- terbildung und Beratung der Pädagogischen Hochschule der Fach- hochschule Nordwestschweiz.
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3 Regierungsrates überein. Forum
§5. Das Forum des ULEF hat die Aufgabe, zur Meinungsbildung bei-
zutragen. Es hat konsultativen Charakter und wird bei Bedarf vom be- gleitenden Ausschuss einberufen.
2 Ihm gehören mit je einer Vertretung an: – alle Schulleitungen, – alle Lehrkräftekonferenzen, – alle Fachinspektorate, – alle Inspektionen, – die Schulsynode, – das Erziehungsdepartement, – die Dienste des Erziehungsdepartements, – die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, – die Mitglieder des begleitenden Ausschuss des ULEF und Vertrete- rinnen und Vertreter der ULEF-Kursleitungen. Schlussbestimmung
§6 . Durch diese Ordnung wird die Ordnung für das Institut für Un-
terrichtsfragen und Lehrerfortbildung des Kantons Basel-Stadt vom
14. Februar 1968 aufgehoben.
2 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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