Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung u... (415.11)
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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung und über die Verwendung der Mittel aus dem Sportfonds

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung und über die Verwendung der Mittel aus dem Sportfonds * (Sportförderungs- und Sportfondsverordnung) vom 15. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2021)
1. Grundsätze

§ 1 Fördergrundsätze

1 Der Kanton fördert insbesondere nicht gewinnorientierte Sport- und Bewegungsan - gebote von Verbänden, Vereinen und Institutionen. Priorisiert werden thurgauische Organisationen und ihre Mitglieder. *
2 Er fördert vereinsunabhängige Sport- und Bewegungsangebote, wenn sie eine grosse Breitenwirkung erzielen, sowie Angebote für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.
3 Besonderes Gewicht wird auf die Regelmässigkeit der sportlichen Aktivitäten ge - legt. *

§ 2 Fördermittel

1 Förderung erfolgt durch Bereitstellen und Vermitteln von Wissen und durch die Gewährung von Beiträgen.
2. Sportfonds

§ 3 * ...

§ 4 Förderbeiträge *

1 Beiträge aus dem Sportfonds an sport- und bewegungsfördernde Vorhaben werden insbesondere ausgerichtet als: *
1. * Erfolgsbeiträge für die Teilnahme an einer internationalen Meisterschaft und im Elitemannschaftssport für Meistertitel, Cupsiege sowie Aufstiege in die beiden höchsten Ligen;
2. * Projektbeiträge zur Förderung von Leistungssportlerinnen und Leistungssport - lern nach Massgabe der Bedeutung des Projekts, der Qualifikation der Traine - rinnen und Trainer sowie der Anzahl Swiss Olympic Cards;
3. * Beiträge für Grossanlässe nach Massgabe ihrer Bedeutung, Grösse und Dauer sowie ihres Aufwandes;
4. * Beiträge an grössere Materialanschaffungen;
5. * Beiträge an Bauten und Anlagen nach Massgabe ihrer überregionalen Bedeu - tung gemäss kantonalem Richtplan und kantonalem Sportanlagenkonzept (KASAK);
6. * zusätzliche Förderung von Vereinen mit nationalen Kaderathletinnen und Ka - derathleten sowie mit Mannschaften aus den beiden höchsten Ligen.
7. * ...
2
... *

§ 5 Verbandsbeiträge

1 Den kantonalen Sportverbänden werden jährlich Beiträge ausgerichtet. Sie betra - gen gesamthaft in der Regel einen Drittel des Jahresanteils des Sportfonds. *
2 In Ausnahmefällen können Beiträge an Regionalverbände gewährt werden. *
3 Die Verbandsbeiträge sind für den Trainings- und Wettkampfbetrieb, für Aus- und Weiterbildungen und Materialanschaffungen zu verwenden. *
4 Sie werden jährlich festgesetzt. Massgebend sind folgende Kriterien: *
1. Bedeutung der Sportart für den Kanton;
2. Einstufung der Sportart bei Swiss Olympic;
3. Anzahl der zugehörigen Vereine;
4. Höhe der Auszahlungen von Jugend und Sport (J+S).

§ 5a * Finanzierungsgrundsätze

1 Für die Gewährung von Beiträgen müssen angemessene Eigenleistungen erbracht und Bemühungen zur Erschliessung von Leistungen Dritter, insbesondere der Gemeinden, auf deren Gebiet ein Vorhaben umgesetzt wird, unternommen werden. Beiträge können an die Bedingung der finanziellen Beteiligung Dritter geknüpft werden.
2 Andere Quellen wie Beiträge von Gemeinden, J+S, Swiss Olympic oder Sponsoren sind vorab auszuschöpfen.

§ 5b * Gesuche

1 Das Sportamt legt fest, in welchen Fällen ein Gesuch um Ausrichtung von Beiträ - gen erforderlich ist.
2 Gesuche sind frühzeitig vor Start des Vorhabens beim Sportamt einzureichen.
3 Das Sportamt regelt die Form der Gesuche, die einzureichenden Angaben und Un - terlagen sowie die Einreichungsfristen.

§ 6 Zuständigkeit *

1 Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Lotterie- und Sportfonds (LSG)
1 )
. *
2 Das Departement für Erziehung und Kultur entscheidet über Beiträge bis zu einer Höhe von Fr. 20'000. *
3 Das Sportamt entscheidet über Beiträge bis zu einer Höhe von Fr. 10'000 und spricht die jährlichen Verbandsbeiträge gemäss § 5 zu. *

§ 6a * Auszahlung

1 Bei der Zusage eines Beitrags handelt es sich um einen provisorischen Maximalbe - trag, der aufgrund der definitiven Abrechnung nach unten angepasst werden kann.
2 Bei der Gewährung eines Beitrags werden die Voraussetzungen und Modalitäten der Auszahlung festgelegt.

§ 6b * Publikation

1 Das Sportamt legt auf seiner Webseite mindestens vierteljährlich die gesprochenen Beiträge offen und nennt Empfängerinnen und Empfänger, Vorhaben und Beitrags - höhe.
2 Die Empfängerinnen und Empfänger haben auf die Herkunft der Mittel öffentlich hinzuweisen.

§ 6c * Kontrolle

1 Auf Verlangen erteilen die Empfängerinnen und Empfänger dem Departement Auskunft über sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Ausrichtung und Ver - wendung der Beiträge und gewähren Einblick in die entsprechenden Geschäftsunter - lagen.
1) RB 935.1
3. Organisation

§ 7 Sportkommission

1 Die Sportkommission besteht aus höchstens 13 Mitgliedern. Ihr gehören nament - lich an: die Chefin oder der Chef des Departementes für Erziehung und Kultur, je eine Vertretung des Verbandes Thurgauer Gemeinden, des Verbandes Thurgauer Schulgemeinden, der Vereinigung Thurgauer Sportverbände, des Vereins sportunter - richtender Lehrpersonen und der Sportstiftung Thurgau sowie die Vertreterinnen oder Vertreter der Sportverbände. *
2 Den Vorsitz hat die Chefin oder der Chef des Departementes für Erziehung und Kultur.
3 Das Sportamt führt das Sekretariat.

§ 8 Aufgaben der Sportkommission

1 Die Sportkommission berät das Departement in Fragen der Sport- und Bewegungs - förderung und nimmt Stellung zu Beiträgen aus dem Sportfonds von mehr als Fr. 200'000. *
2 Sie unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden und Verbänden im Bereich der Sport- und Bewegungsförderung.
3 Sie erhält Einsicht in die Vergabe der Mittel aus dem Sportfonds und wird bei der Festlegung der Vergabekriterien angehört. *

§ 9 Sportamt

1 Das Sportamt koordiniert die Massnahmen zur Förderung von Sport und Bewe - gung. Es erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
1. * Umsetzung des J+S-Programms;
2. * Betreuung und Beratung der Verbände, Vereine und Schulen;
3. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Sportverbänden und anderen Institutionen;
4. * Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen;
5. Durchführung von Sportanlässen und Jugendsportlagern;
6. Beratung bei der Errichtung und Erneuerung von Sportanlagen;
7. * Zusammenarbeit mit den kantonalen Bildungsämtern.
2 Das Sportamt bearbeitet die Geschäfte des Sportfonds. Es erlässt eine Wegleitung über die Gewährung von Beiträgen aus dem Sportfonds. *
4. Schlussbestimmungen

§ 10–11 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.05.2012 01.06.2012 Erstfassung 21/2012 Erlasstitel 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 1 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 1 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 3 21.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 34/2018

§ 4 08.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 50/2020

§ 4 Abs. 1 21.08.2018 01.01.2019 geändert 34/2018

§ 4 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 4 Abs. 1, 1. 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 4 Abs. 1, 2. 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 4 Abs. 1, 3. 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 4 Abs. 1, 4. 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 4 Abs. 1, 5. 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 4 Abs. 1, 6. 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 4 Abs. 1, 7. 08.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 50/2020

§ 4 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 50/2020

§ 5 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 5 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 50/2020

§ 5 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 50/2020

§ 5 Abs. 4 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 50/2020

§ 5a 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 50/2020

§ 5b 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 50/2020

§ 6 08.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 50/2020

§ 6 Abs. 1 13.12.2016 01.01.2017 geändert 50/2016

§ 6 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 6 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 6 Abs. 3 13.12.2016 01.01.2017 geändert 50/2016

§ 6 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 6a 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 50/2020

§ 6b 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 50/2020

§ 6c 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 50/2020

§ 7 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 8 Abs. 1 13.12.2016 01.01.2017 geändert 50/2016

§ 8 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 8 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 9 Abs. 1, 1. 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 9 Abs. 1, 2. 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 9 Abs. 1, 4. 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 9 Abs. 1, 7. 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 9 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2021 geändert 50/2020

§ 10 08.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 50/2020

§ 11 08.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 50/2020

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