Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination
                            Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 9. Dezember 1999 (Stand 31. Dezember 2000)  Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone,  gestützt auf Artikel 4 der Interkantonalen Universitätsvereinba  -  rung vom 20. Februar 1997  2  )  , im Hinblick auf eine Förderung der Zu  -  sammenarbeit miteinander und mit dem Bund,  beschliessen:  Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen  Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone (nachstehend Kon  -  kordatskantone) wollen eine gesamtschweizerische koordinierte Uni  -  versitätspolitik betreiben, um die Qualität von Lehre und Forschung  an   den  universitären   Hochschulen  zu  fördern.   Zu   diesem   Zweck  arbeiten sie einerseits miteinander und andererseits mit dem Bund zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sie sich  ein für:  a)  die   Bildung   von   Netzwerken   und   Kompetenzzentren   im  Hochschulbereich;  b)  den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen;  c)  günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusam  -  menarbeit im Hochschulbereich;  d)  die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.  Art.  2  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Begriff Hochschulen im Sinne des vorliegenden Konkordats  umfasst universitäre Hochschulen gemäss Art. 3 Abs. 1 UFG und  Fachhochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Universitätskantone sind Kantone, die Hauptträger einer auf Grund  des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. 10. 1999 beitragsberechtig  -  ten Universität sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  -  gierungsrat erteilt am 15. 11. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  442.300  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulförderung / Finanzmittel / Gebühren  Art.  3  Zusammenarbeit unter den universitären Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die universitären Hochschulen setzen die erforderliche Koordinati  -  on und Zusammenarbeit zur Realisierung der Beschlüsse der Schwei  -  zerischen Universitätskonferenz nach Art. 5 des vorliegenden Kon  -  kordats um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Schweizerischen Universi  -  tätskonferenz nach Art. 5 des vorliegenden Konkordats behalten die  universitären Hochschulen und ihre kantonalen Oberbehörden die  Kompetenz, Massnahmen zur Koordination und Zusammenarbeit zu  ergreifen.  Abschnitt 2: Organisation  Art.  4  Schweizerische Universitätskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kon  -  kordatskantonen kann ein gemeinsames universitätspolitisches Organ  (Schweizerische Universitätskonferenz) errichtet werden, das für die  gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund (ein  -  schliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hoch  -  schulbereich zuständig ist. Die Konkordatskantone ermächtigen ihre  jeweiligen Regierungen, diese Vereinbarung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Universitätskonferenz setzt sich zusammen aus:  a)  zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes;  b)  je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Konkordats  -  kantons;  c)  zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Nichtuniversitäts  -  kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konkordatskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an  der Deckung der Kosten der Schweizerischen Universitätskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Grundsätze für das  Geschäftsreglement der Universitätskonferenz.  Art.  5  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann die Schweizerische Univer  -  sitätskonferenz zuständig erklären für:  a)  den Erlass von Rahmenordnungen über die Studienrichtzei  -  ten und über die Anerkennung von Studienleistungen und  Studienabschlüssen, die für die Vertragspartner verbindlich  sind;  b)  die   Gewährung   von   projektgebundenen   Beiträgen   gemäss  Universitätsförderungsgesetz vom 8. 10. 1999;  c)  die periodische  Beurteilung der Zuteilung der Nationalen  Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer ge  -  samtschweizerischen Aufgabenteilung unter den Hochschu  -  len;  d)  die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen;  e)  den Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und  Forschung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im  Forschungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Universitätskonferenz gibt zuhanden des Bundes  und der Universitätskantone Empfehlungen zur Zusammenarbeit, zur  Mehrjahresplanung sowie für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im  universitären Hochschulbereich ab.  Art.  6  Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt  über eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und c bis f wer  -  den mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen aller Mit  -  glieder gefasst. Diese Beschlüsse sind rechtsgültig, sofern die Mitglie  -  der der Schweizerischen Universitätskonferenz, die ihnen zustimmen,  mehr als die Hälfte der Studierenden repräsentieren, die an den in  der Schweizerischen Universitätskonferenz vertretenen universitären  Hochschulen immatrikuliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b werden mit ein  -  fachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst; sie müssen über  -  dies die Zustimmung jener Mitglieder finden, die an den Projekten fi  -  nanziell beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen al  -  ler Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid  des Präsidenten.  Art.  7  Akkreditierung und Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bund, die Konkordatskantone und die universitären Hochschu  -  len sichern und fördern die Qualität von Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck ermächtigen die Konkordatskantone ihre jeweili  -  gen Regierungen, zusammen mit dem Bund ein unabhängiges Organ  einzusetzen,  das   zuhanden  der   Schweizerischen  Universitätskonfe  -  renz  a)  die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und  regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden;  b)  Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Ak  -  kreditierung für die Institutionen unterbreitet, die für sich  eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt  beantragen;  c)  gestützt   auf  die   von  der  Universitätskonferenz   erlassenen  Richtlinien die Akkreditierung prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten, insbe  -  sondere die Organisation und die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konkordatskantone tragen höchstens 50% des beitragsberech  -  tigten Aufwands für die Überwachung der Qualitätssicherung und für  die Akkreditierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulförderung / Finanzmittel / Gebühren  Art.  8  Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Organ der Lei  -  tungen der schweizerischen universitären Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit dem gemein  -  samen Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hoch  -  schulen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen  universitären Hochschulen mit der Vorbereitung und Umsetzung ih  -  rer Beschlüsse beauftragen. Die Deckung der entsprechenden Kosten  erfolgt im Rahmen des Budgets der Schweizerischen Universitätskon  -  ferenz. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten.  Art.  9  Zusammenarbeit mit den gesamtschweizerischen Orga  -  nen des Fachhochschulbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Schweizerische   Universitätskonferenz   arbeitet   mit   den   ge  -  samtschweizerischen Organen im Fachhochschulbereich zusammen.  Art.  10  Konsultation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische Universitätskonferenz konsultiert zu wichtigen  Fragen der schweizerischen universitären Hochschulpolitik die inter  -  essierten Kreise, namentlich:  a)  die Leitungen der universitären Hochschulen;  b)  die Dozentenschaft, den Mittelbau sowie die Studierenden;  c)  die Organisationen der Wirtschaft.  Abschnitt 3: Schlussbestimmungen  Art.  11  Beitritt zum Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem vorliegenden Konkordat kann jeder Universitätskanton beitre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt wird dem Generalsekretariat der Schweizerischen Kon  -  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mitgeteilt.  Art.  12  Mindestzahl der Unterzeichnerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Konkordat tritt erst in Kraft, wenn mehr als die  Hälfte   der   Universitätskantone   ihren   Beitritt   erklärt   haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    Es  bleibt in Kraft, solange die Mindestzahl der Unterzeichnerkantone er  -  reicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 12: Dem Konkordat sind die Kantone ZH, BE, FR, BS, SG, VD, NE  und GE beigetreten (Stand: 4. 12. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Art.  13  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Konkordatskantone werden mit dem Vollzug  des vorliegenden Konkordats beauftragt. Sie werden insbesondere  beauftragt, mit dem Bundesrat eine Zusammenarbeitsvereinbarung  im Sinne des vorliegenden Konkordats und unter Einbezug der Eid  -  genössischen Technischen Hochschulen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen werden  kann oder ungültig wird, ergreifen die Konkordatskantone die nöti  -  gen Massnahmen, um die Koordination ihrer Universitätspolitik zu  gewährleisten.  Art.  14  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Konkordat kann bei einer Kündigungsfrist von drei  Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.  Bern, den 9. Dezember 1999  Rat der Schweizerischen Hochschulkonferenz  Der Präsident: Macheret  Der Generalsekretär: Ischi
                        
                        
                    
                    
                    
                
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