Weisung des Regierungsrates betreffend Zuständigkeiten und Ablauforganisation für da... (720.211)
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Weisung des Regierungsrates betreffend Zuständigkeiten und Ablauforganisation für das öffentliche Beschaffungswesen der Zentralverwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten

Weisung des Regierungsrates betreffend Zuständigkeiten und Ablauforganisation für das öffentliche Beschaffungswesen der Zentralverwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten vom 1. Juli 1997 (Stand 1. Januar 2004)

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe für die vom Ge - setz über das öffentliche Beschaffungswesen
1 ) erfassten Beschaffungen der Zentral - verwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten.

§ 2 Fachstelle

1 Das Generalsekretariat des Departementes für Bau und Umwelt ist die kantonale Fachstelle für das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Die Fachstelle pflegt den Kontakt mit den für das öffentliche Beschaffungswesen zuständigen Organen des Bundes und der Kantone und berät die dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellten Auftraggeberinnen und Auftragge - ber.
3 Die Fachstelle ist zuständig für:
1. die Führung des Verzeichnisses der öffentlichen und privaten Unternehmen, die unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen fallen (§ 3 Abs. 1 VöB
2 ) );
2. die Erstellung der Berichte über freihändig vergebene Aufträge bei internatio - nalen Vergaben (§ 16 Abs. 3 VöB
3 ) );
3. die Administration der ständigen Liste des Kantons für qualifizierte Anbieter (§ 30 VöB
4 ) );
4. die Erstellung der Protokolle über die Öffnung der Angebote bei internationa - len Vergaben (§ 32 Abs. 2 VöB
5 ) );
1) RB 720.2
2) vom 10. Juni 1997, aufgehoben; jetzt RB 720.21 .
3) vom 10. Juni 1997, aufgehoben; jetzt RB 720.21 .
4) vom 10. Juni 1997, aufgehoben; jetzt RB 720.21 .
5) vom 10. Juni 1997, aufgehoben; jetzt RB 720.21 .
5. den Erlass von Weisungen über die Erstellung der Statistiken über internatio - nale Vergaben, die Koordination der entsprechenden Statistiken und die Zu - stellung an den Bund (§ 44 VöB
6 ) ).

§ 3 * Regierungsrat

1 Der Regierungsrat entscheidet unter Vorbehalt von § 4 Abs. 3 über den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen über Fr. 100'000.

§ 4 Departemente, Staatskanzlei

1 Die Departemente und die Staatskanzlei entscheiden in ihren Aufgabenbereichen über:
1. den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen über Fr. 50'000 bis Fr. 100'000;
2. den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Aufträgen über Fr. 50'000.
2 Sie können die Verfügungsberechtigung ihrer Ämter und Anstalten ganz oder teil - weise beschränken.
3 Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet auf Antrag der Wettbewerbsjury über den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Wettbewerbsverfahren im Hochbaubereich. *

§ 5 Ämter, Anstalten

1 Die Ämter und unselbständigen kantonalen Anstalten sind in ihren Aufgabenberei - chen zuständig für die übrigen für die Durchführung der Vergabeverfahren erforder - lichen Handlungen und Entscheide, soweit das Gesetz über das öffentliche Beschaf - fungswesen
2 ) , die zugehörige Verordnung
3 ) oder diese Weisung keine anderen Zu - ständigkeiten festlegen.

§ 5a * Publikationen

1 Publikationen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens werden zeitgleich im Amtsblatt und in elektronischer Form auf der Thurgauer Seite des Internetportals www.simap.ch (SIMAP) bekannt gemacht. Es erfolgt keine Publikation in der Ta - gespresse.
2 Die Staatskanzlei stellt sicher, dass nur Publikationen, die von der Fachstelle visiert wurden, im Amtsblatt erscheinen. Die Fachstelle bestimmt den Zeitpunkt der Publi - kation.
6) vom 10. Juni 1997, aufgehoben; jetzt RB 720.21 .
2) RB 720.2
3) RB 720.21
3 Die Fachstelle bewirtschaftet unter Mitwirkung des Amtes für Informatik die Thur - gauer Seite des Internetportals www.simap.ch. Sie erteilt Zugriffsrechte, schaltet die einzelnen Publikationen frei und sorgt für die erforderliche Ausbildung.
4 Die Fachstelle kann Weisungen über die Mitwirkung der einzelnen Vergabestellen bei der Bereitstellung der zu publizierenden Informationen und die Ablauforganisati - on erlassen.

§ 6 Visum durch die Fachstelle

1 Der Fachstelle sind rechtzeitig zum Visum vorzulegen:
1. der Publikationstext und die Ausschreibungsunterlagen für die Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren;
2. die Entscheide über den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags und den Ab - bruch des Verfahrens.

§ 7 Befreiung von der Visumspflicht

1 Die Fachstelle kann einzelne Stellen ganz oder teilweise von der Visumspflicht nach § 6 befreien, sofern Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Vergabeverfahren besteht.

§ 8 Hängige Vergabeverfahren

1 Zuständigkeiten und Ablauforganisation richten sich nach den bisherigen Regelun - gen, wenn bei Inkrafttreten dieser Weisung
1. der Auftrag öffentlich ausgeschrieben war, oder
2. im beschränkten Wettbewerbsverfahren die Einladung an die Anbieter bereits erfolgt ist.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Weisung tritt auf den 1. Juli 1997 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 01.07.1997 01.07.1997 Erstfassung keine Angabe

§ 3 16.12.2003 01.01.2004 geändert 50/2003

§ 4 Abs. 3 16.12.2003 01.01.2004 eingefügt 50/2003

§ 5a 16.12.2003 01.01.2004 eingefügt 50/2003

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