Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft der Universität Basel
                            Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft  der Universität Basel  Vom 1. Oktober 1963  Vom Regierungsrat genehmigt am 29. Oktober 1963  In Ausführung des § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  des Gesetzes über das Universitätsgut und  die Sammlungen und Anstalten der Universität vom 16. Oktober 1919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  (mit Abänderungen vom 8. Dezember 1927) erlässt das Erziehungsde-  partement folgende Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft der  Universität Basel:  Zweck und Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Das Institut für Rechtswissenschaft ist eine Fakultätsbibliothek,
                            welche, mit Ausnahme der internationalen Rechtsliteratur, das Schrift-  tum  sämtlicher  Rechtsgebiete  zu  Studien-  und  Forschungszwecken  sammelt und der Benützung zugänglich macht. Es soll den Studieren-  den die Vertiefung der Kenntnisse und das selbständige Erarbeiten ein-  zelner Materien ermöglichen und ihnen die wesentliche Literatur zur  wissenschaftlichen  Bearbeitung  juristischer  Themen  an  die  Hand  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sodann fällt dem Institut die Aufgabe zu, den Dozenten der Fakultät  die für Lehre und Forschung unentbehrliche Literatur in seinen Ar-  beitsräumen zur Verfügung zu stellen, und es wird ferner bestrebt sein,  auch den Behörden, den praktizierenden Anwälten und der Privatwirt-  schaft mit seinen Beständen dienlich zu sein.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Gemäss Universitätsgutsgesetz steht das Institut unter der Ober-
                            aufsicht der Universitätsbehörden. Dem Institut steht ein Kuratorium  vor, welches aus den Lehrstuhlinhabern der Juristischen Fakultät be-  steht. Präsident ist der jeweilige Dekan. Die bibliothekarische Verant-  wortung trägt der vollamtliche Institutsleiter, dessen Kompetenzen die  Fakultät im einzelnen festlegt. Es stehen ihm die zur Erfüllung seiner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zutritt
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Zutritt haben:
                            a) die Studierenden und Hörer der Juristischen Fakultät, sofern sie  die Semestergebühren auf der Quästur der Universität entrichtet  haben;  b) die Studierenden und Hörer anderer Fakultäten, aber auch son-  stige  Interessenten  gegen  Entrichtung  einer  angemessenen  Ge-  bühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies steht die freie Benützung zu:  c) den Dozenten der Universität,  d) den Behörden unserer Stadt,  e) den Mitgliedern der Basler Advokatenkammer,  f) den Vertretern von Institutionen, die zum Ausbau der Fakultätsbi-  bliothek beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Platzmangel geniessen die an der Juristischen Fakultät immatri-  kulierten Studierenden den Vorrang.  Benützung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Das Institut für Rechtswissenschaft ist Hand- und Präsenzbiblio-
                            thek. Die Institutsliteratur darf an die Studierenden nur in ganz beson-  deren Ausnahmefällen ausgeliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Institutsleiter  ist  für  die  Ordnung  in  den  Institutsräumen  be-  sorgt. Bei grobem Disziplinarvergehen verfügt das Kuratorium die ent-  sprechenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Über Einzelheiten der Benützung orientiert ein von der Juristi-
                            schen Fakultät verfasstes Merkblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)