Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft der Universität Basel (447.300)
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Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft der Universität Basel

Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft der Universität Basel Vom 1. Oktober 1963 Vom Regierungsrat genehmigt am 29. Oktober 1963 In Ausführung des § 13
1) des Gesetzes über das Universitätsgut und die Sammlungen und Anstalten der Universität vom 16. Oktober 1919
2) (mit Abänderungen vom 8. Dezember 1927) erlässt das Erziehungsde- partement folgende Ordnung des Instituts für Rechtswissenschaft der Universität Basel: Zweck und Aufgabe

§1. Das Institut für Rechtswissenschaft ist eine Fakultätsbibliothek,

welche, mit Ausnahme der internationalen Rechtsliteratur, das Schrift- tum sämtlicher Rechtsgebiete zu Studien- und Forschungszwecken sammelt und der Benützung zugänglich macht. Es soll den Studieren- den die Vertiefung der Kenntnisse und das selbständige Erarbeiten ein- zelner Materien ermöglichen und ihnen die wesentliche Literatur zur wissenschaftlichen Bearbeitung juristischer Themen an die Hand geben.
2 Sodann fällt dem Institut die Aufgabe zu, den Dozenten der Fakultät die für Lehre und Forschung unentbehrliche Literatur in seinen Ar- beitsräumen zur Verfügung zu stellen, und es wird ferner bestrebt sein, auch den Behörden, den praktizierenden Anwälten und der Privatwirt- schaft mit seinen Beständen dienlich zu sein. Organisation

§2. Gemäss Universitätsgutsgesetz steht das Institut unter der Ober-

aufsicht der Universitätsbehörden. Dem Institut steht ein Kuratorium vor, welches aus den Lehrstuhlinhabern der Juristischen Fakultät be- steht. Präsident ist der jeweilige Dekan. Die bibliothekarische Verant- wortung trägt der vollamtliche Institutsleiter, dessen Kompetenzen die Fakultät im einzelnen festlegt. Es stehen ihm die zur Erfüllung seiner
Zutritt

§3. Zutritt haben:

a) die Studierenden und Hörer der Juristischen Fakultät, sofern sie die Semestergebühren auf der Quästur der Universität entrichtet haben; b) die Studierenden und Hörer anderer Fakultäten, aber auch son- stige Interessenten gegen Entrichtung einer angemessenen Ge- bühr.
2 Überdies steht die freie Benützung zu: c) den Dozenten der Universität, d) den Behörden unserer Stadt, e) den Mitgliedern der Basler Advokatenkammer, f) den Vertretern von Institutionen, die zum Ausbau der Fakultätsbi- bliothek beitragen.
3 Bei Platzmangel geniessen die an der Juristischen Fakultät immatri- kulierten Studierenden den Vorrang. Benützung

§4. Das Institut für Rechtswissenschaft ist Hand- und Präsenzbiblio-

thek. Die Institutsliteratur darf an die Studierenden nur in ganz beson- deren Ausnahmefällen ausgeliehen werden.
2 Der Institutsleiter ist für die Ordnung in den Institutsräumen be- sorgt. Bei grobem Disziplinarvergehen verfügt das Kuratorium die ent- sprechenden Massnahmen.

§5. Über Einzelheiten der Benützung orientiert ein von der Juristi-

schen Fakultät verfasstes Merkblatt.
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