Grossratsbeschluss betreffend eine Übereinkunft zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Steuerpflicht des Personals der Bank
                            Grossratsbeschluss betreffend eine Übereinkunft  zwischen dem Kanton Basel-Stadt  und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich  über die Steuerpflicht des Personals der Bank  Vom 1. Dezember 1932  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie-  rungsrates, genehmigt die vom Regierungsrat mit der Bank für Interna-  tionalen  Zahlungsausgleich  abgeschlossene  Übereinkunft  betreffend  die Steuerpflicht des Personals der Bank vom 14. Oktober 1932.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  Übereinkunft zwischen dem Kanton Basel-Stadt  und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich  betreffend die Steuerpflicht des Personals der Bank  Vom 14. Oktober 1932  Zur Vermeidung der Härten  der Doppelbesteuerung schliesst  der  Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit der Bank für Internationa-  len Zahlungsausgleich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch  den Grossen Rat und des Referendums folgende Übereinkunft ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Der Kanton Basel-Stadt verzichtet für sich und seine Gemeinden
                            darauf, von denjenigen Funktionären und Angestellten der Bank für  Internationalen Zahlungsausgleich, die nicht Schweizer sind, die Ein-  kommens-, Vermögens-, Erbschafts- und Feuerwehrsteuer zu erheben.  Dieser Verzicht erstreckt sich auch auf andere direkte Steuern, welche  während des Bestehens dieser Übereinkunft vom Kanton Basel-Stadt  etwa eingeführt werden sollten. Dagegen sind nicht in dieser Überein-  kunft eingeschlossen Gebühren und indirekte Steuern wie: Motorfahr-  zeugsteuer,  Billetsteuer,  Handänderungssteuer,  Stempelsteuer,  Be-  leuchtungssteuer, Reinigungs- und Hundesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Übereinkunft  bezieht  sich  nicht  auf  Steuern,  welche  durch  schweizerisches Bundesrecht angeordnet worden sind (Eidg. Kriegs-
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Nicht von diesem Verzicht betroffen sind:
                            die Steuern  von dem Einkommen, das den in § 1 genannten Personen als eingetra-  genen oder stillen Teilhabern und Kommanditären aus Geschäften  zufliesst, welche im Kanton Basel-Stadt betrieben werden (§ 14, 2  des Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ),  von dem Einkommen, das eine der genannten Personen aus einer an-  dern Anstellung im Kanton als derjenigen bei der BIZ oder als Mit-  glied der Verwaltung einer baselstädtischen Gesellschaft bezieht,  von  dem  Einkommen,  das  solchen  Personen  als  Eigentümern  von  Grundstücken auf hiesigem Gebiet zufliesst (§ 14, 3 des Steuergeset-  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ),  von  dem  Vermögen,  das  in  baselstädtischen  Grundstücken  besteht  oder als Zubehör solcher zu betrachten ist (§ 20, 2 des Steuergeset-  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ),  von dem Vermögen, welches die genannten Personen als Inhaber, ein-  getragene oder stille Teilhaber oder Kommanditäre in ein im hiesi-  gen Kanton betriebenes Geschäft gelegt haben (§ 20, 3 des Steuerge-  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstücke, die im Kanton Basel-Stadt gelegen sind, fallen auch  dann unter die hiesige Erbschaftssteuer, wenn der Erblasser zu den in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 genannten Personen gehörte (§ 26, 2 des Steuergesetzes
                            5)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Einkommen und Vermögen der Ehegatten oder Minderjähriger,
                            d. h. noch nicht 20 Jahre alter, mit ihren Eltern im gleichen Haushalt le-  bender Kinder von in § 1 genannten Personen sind im Rahmen dieser  Übereinkunft ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Bei der Bemessung des Steuersatzes wird das in Basel-Stadt steu-
                            erfreie Einkommen und Vermögen nicht mitgerechnet (§§ 16, 22 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 des Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Um ihren Funktionären und Angestellten die in den vorstehen-
                            den Paragraphen bezeichneten Vorteile zu sichern, übernimmt es die  Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ohne dadurch eine prin-  zipielle  Haftung  für  die  Steuerpflicht  ihres  Personals  anzuerkennen,  dem Kanton Basel-Stadt jährlich auf den 30. April für das vorangegan-  gene Jahr Fr. 50 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  zu entrichten. Überdies entbindet die Bank den  Kanton Basel-Stadt von seinem Versprechen, ihr ein Gebäude zur Ver-  fügung zu stellen; sie wird daraus keine Rechte gegen den Kanton Ba-  sel-Stadt ableiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Diese Übereinkunft ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Nie-
                            derlassung der Funktionäre und Angestellten der Bank für Internatio-  nalen Zahlungsausgleich im Kanton Basel-Stadt. Die Abfindung für  diese Zeit bis Ende 1932 beträgt Fr. 100 000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die in § 1 genannten Personen unterliegen nicht der Versiche-
                            rungspflicht  nach  dem  Gesetz  betreffend  die  staatliche  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 1930.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Diese Übereinkunft gilt bis zum Ende des Steuerjahres 1934, also
                            bis zum 31. Dezember 1934. Sie kann auf diesen Zeitpunkt gekündigt  werden. Tritt keine Kündigung ein, so verlängert sich die Gültigkeits-  dauer jeweilen um drei weitere Kalender- und Steuerjahre. Die Kündi-  gungsfrist beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Vorbehalten die Bestimmungen des vorausgehende n § 8 bleibt
                            die gegenwärtige Übereinkunft in Kraft, solange das für die Internatio-  nale Zahlungsbank erlassene Grundgesetz und die ihm beigegebenen  Statuten für die Bank massgebend sein werden.  Basel, den 14. Oktober 1932  Für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich:  Der Generaldirektor:  Pierre Quesnay  Der Direktor:  R. H. Porters  Für den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt:  Der Präsident:  Dr. C. Ludwig  Der Sekretär:  Dr. H. Matzinger