Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
                            Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-  strukturierten Angeboten für Hochbegabte  vom 20. Februar 2003 (Stand 1. August 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von Hoch  -  begabten in allen Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den interkantonalen Zugang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Abgeltung,   welche   die   Wohnsitzkantone   der   Schülerinnen   und   Schüler  den Trägern der Schulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interkantonale  Vereinbarungen,  welche  die  Mitträgerschaft  oder  Mitfinanzierung  von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für den Schul  -  besuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anhang
                            1  Im Anhang wird festgehalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinba  -  rung fallen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantona  -  len Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wollen  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von   welchen   Bedingungen   die   Kantone   ihre   Zahlungsbereitschaft   abhängig  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungsgänge
                            1  Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedin  -  gungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie fördern gezielt eine Hochbegabung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem  anerkannten Abschluss führt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese  die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden sowie alle  ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
                            1  Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn die  -  ser die Anforderungen gemäss Art.  3 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlende Kantone
                            1  Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterver  -  rechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen  (z.B. Kostengutsprache).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen  stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ih  -  ren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der Sitz  der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beiträge
                            1  Die  Standortkantone   legen   die  Beiträge   für  die  in   den  Anhang   aufgenommenen  Ausbildungsgänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und pro Se  -  mester festgelegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die Kosten  für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art.  3 Abs.  1 lit.  c) aus  -  gerichtet; nicht ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unterkunft und  Verpflegung sowie für die spezifische Hochbegabungsförderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf nicht hö  -  her sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Modalitäten
                            1  Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zah -
                            lungsbereitschaft erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Schü  -  lerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat,  die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zah -
                            lungsbereitschaft nicht erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen   und   Schüler   aus   Kantonen,   die   ihre   Zahlungsbereitschaft   für   den  angebotenen   Ausbildungsgang   nicht   erklärt   haben,   haben   keinen   Anspruch   auf  Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn  die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft er  -  klärt haben, Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht er  -  klärt   haben,   wird   nebst   allfälligen   Schulgebühren   eine   Gebühr   auferlegt,   welche  mindestens der Abgeltung nach Art.  7 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schulgebühren
                            1  Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebüh  -  ren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Schü  -  ler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des  Standortkantons, gleich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitragsverfahren
                            1  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegt insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Information der Vereinbarungskantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Koordination und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die  Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden  ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf  einzelne   Kantone   und   Schulen   beziehen,   können   die   Kosten   auf   die   betroffenen  Kantone abgewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge  -  bende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien be  -  stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht  durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzutei  -  len. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Ver  -  einbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt er  -  klärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Änderung des Anhangs
                            1  Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn  des Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Ände  -  rungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedingungen  muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalen  -  derjahres gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Änderung der Vereinbarung
                            1  Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehr  -  heit der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden,  erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts  eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der Schülerin  oder des Schülers weiter bestehen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner  eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen  Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB vom 13.  Mai 2003, in Kraft getreten am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  20.02.2003  01.08.2004  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Liste der Ausbildungsgänge gemäss Art. 2  (Wird von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  (EDK) publiziert.)