Übereinkunft zwischen dem Staat und der Gemeinde Freiburg betreffend Eigentum und Unterhalt der Stiftskirche zu St. Nikolaus
Übereinkunft betreffend Eigentum und Unterhalt der Stiftskirche zu St. Nikolaus vom 27.01.1873 (Fassung in Kraft getreten am 20.02.1874) Der Staat und die Gemeinde Freiburg vereinbaren Folgendes:
Art. 1
1 Der Staat Freiburg ist Eigentümer der Stiftskirche zu St. Nikolaus, deren Benutzung als Pfarrkirche der Stadt Freiburg zusteht.
2 Die Art und Weise, wie dieses Benutzungsrecht ausgeübt werden kann, ist durch die Artikel 576 und folgende des Zivilgesetzbuches bestimmt; jedoch dauert zuwider Artikel 589 dieses der Stadt Freiburg zustehende Benutzungs - recht so lange, als die Stiftskirche ihrer Bestimmung und dem gegenwärtigen Kultus gewidmet bleibt.
3 In Folge dessen sind die grossen Reparaturen am Turme und Langschiff der Kirche St. Nikolaus zu Lasten des Staates.
Art. 2
1 In Ausnahme von diesen Bestimmungen des Zivilgesetzes hat der Staat fer - ner die gewöhnliche Unterhaltspflicht des Turmes und Langschiffes der Kir - che St. Nikolaus, d. h. der Mauern, Gewölbe, Terrassen, Kuppelhauben, Be - dachung, Bleiarbeit, Wasserrinnen, Abflussröhren, Kanäle, des Balken- und Zimmerwerks, der Rosetten, Fenster, Glasgemälde, Fensterladen, der grossen äusseren Türen, der Stiegen und des Steinbodens.
2 Er wird wie bisher für Unterhalt und Schmuck des Altars unserer lieben Frau zum Siege, sowie der den kantonalen Behörden reservierten Kirchen - stühle sorgen und zwar als Privatperson.
3 Endlich hat der Staat in seiner Eigenschaft als Kollator dieser Kirche die Unterhaltslast des Hochaltars von St. Nikolaus.
Art. 3
1 Der gegenwärtig notwendige Neubau dieses Hochaltars wird unter Leitung und Aufsicht der kantonalen Verwaltung ausgeführt. Zur Deckung der Kosten dieses Baues wird eine öffentliche Subskription eröffnet, an welcher der Staat mit 8000 Franken, die Stadt mit 3000 Franken sich beteiligt.
Art. 4
1 Dagegen ist der Unterhalt und allfällige Neubau der andern Altäre, Orgeln, Emporkirchen, der Kanzel, des Taufsteins, der innern Malerei, der Chorstüh - le und des Holzwerks im Chor, der Bänke, Weihwasserkessel, Gemälde, Mö - bel, des Seilwerks für die Kronleuchter, Lampen und Glocken, der grossen Gitter des Schiffes und des Chores, der Verschläge vor den Türen, samt die - sen letztern und überhaupt alles dessen, was den Kultus betrifft, unter Vorbe - halt der Verpflichtungen einzelner Familien oder Korporationen, zu Lasten der Stadt.
2 Der Stadt Freiburg ist ebenfalls der gewöhnliche Unterhalt der Pfarreiglo - cken und der Glockenstühle überbunden. Wenn eine der Glocken St. Maria oder St. Katharina sich spalten oder auf irgend eine andere Weise unbrauch - bar werden sollte, hat die Stadt während einem Zeitraum von 5 Jahren das Recht, deren Material zu einem Neuguss der Glocke zu verwenden. Zieht dieselbe vor, auf dieses Recht zu verzichten und die Glocke nicht mehr zu er - setzen, so kann der Staat über das Material verfügen, welches jedoch zu ei - nem religiösen Zweck verwendet werden muss.
3 Der Plattenboden, sei er von Ziegeln oder Steinplatten, der Stockwerke, der grossen Glocke, sowie die Kammer des beständigen Turmwächters wird von der Stadt erhalten und nötigenfalls neu erstellt.
4 Ebenso verhält es sich mit Allem, was das Zimmer des ständigen Turm - wächters anbelangt.
5 Alle andern in den Artikeln 2, 3 und 4 nicht vorgesehenen Reparaturen sind zu Lasten des Staates.
Art. 5
1 Die Stadt darf keine Neubauten oder wichtigen Veränderungen an Turm und Kirche vornehmen ohne Ermächtigung von Seite des Staatsrates.
Art. 6
1 Der Staat behält sich das Recht vor, die Glockenstühle zur Befestigung von Baugerüsten, welche bei grossen Reparaturen notwendig werden könnten, zu benutzen.
Art. 7
1 Sollten bei Arbeiten, welche von der eint oder andern Behörde ausgeführt werden, Beschädigungen vorkommen, so hat diejenige Behörde den Schaden gut zu machen, welche ihn verursachte.
Art. 8
1 Der Staat wird, wie bisher, fortfahren, die Brandsteuer zu entrichten. Im Falle eines Unglückes wird er die Entschädigung beziehen und hat das Recht, den Neubau vorzunehmen.
Art. 9
1 Wenn in Ermangelung dessen die Stadt den Wiederaufbau übernimmt, wird ihr die Gesamtsumme der Entschädigung überlassen, auch dann, wenn die Stadt ein anderes Gebäude oder Gotteshaus zur Pfarrkirche umgestaltet. In diesem letzteren Falle ist die Stadt verpflichtet, die Mauern der Kirche St. Ni - kolaus gänzlich niederzureissen und den Schutt wegzuräumen; der Platz bleibt ihr Eigentum, ebenso alle Materialien, welche vom Abbruch herrühren. Im Falle einer Verlegung der Pfarrkirche in ein anderes Gebäude oder Gotteshaus, hat der Staat keinerlei Unterhaltspflichten mehr.
2 Der Staat wird sich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren darüber aussprechen, was er zu tun gedenkt, und die Stadt innerhalb vier Jahren.
Art. 10
1 Die gegenwärtige Übereinkunft wird unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates und der Gemeindeversammlung der Stadt Freiburg abge - schlossen. Ratifikation Die Übereinkunft ist vom Generalrat der Stadt Freiburg am 28.12.1873 ange - nommen und vom Grossen Rat am 20.02.1874 ratifiziert worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.01.1873 Erlass Grunderlass 20.02.1874 BL/AGS 1874 f 25 / d 22 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.01.1873 20.02.1874 BL/AGS 1874 f 25 / d 22
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