Verordnung über Druckbehälter, Dampfgefässe und Dampfkessel
                            Verordnung über Druckbehälter, Dampfgefässe und  Dampfkessel  Vom 15. März 1994  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 41 des  Bundesgesetzes  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewerbe  und  Handel  vom 13. März 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Art. 85 des Bundesgesetzes über die Unfallversi-  cherung vom 20. März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , Art. 47 und 49 der Verordnung betreffend  Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. April 1925
                            3)  und Art. 31 und 33 der Verordnung betreffend Aufstel-  lung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zuständigkeit
§1. Für die Aufstellung und Inbetriebnahme eines überwachungs-
                            pflichtigen Druckbehälters, Dampfgefässes oder Dampfkessels bedarf  es einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche  sind  beim  Gewerbe-Inspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  einzugeben.  Dies  gilt  auch für Anlagen, für deren Bewilligung die Schweizerische Unfallver-  sicherungsanstalt (SUVA) zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Gewerbe-Inspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  erteilt  die  Bewilligung  im  Zuständig-  keitsbereich des Kantons. Die übrigen Bewilligungen werden von der  SUVA erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Standortbewilligungen
§2. Für Druckbehälter, Dampfgefässe und Dampfkessel, die wegen
                            ihres   Verwendungszweckes   häufig   ausgewechselt   werden   müssen,  kann das Gewerbe-Inspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  nach Anhörung des Eidgenössischen  Arbeitsinspektorates und der SUVA und mit Zustimmung des Schwei-  zerischen Vereins für Druckbehälterüberwachung (SVDB) Standort-  bewilligungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Austausch von Anlagen mit bewilligtem Standort oder einzel-  ner Teile davon genügt die Einhaltung des vom SVDB vorgeschriebe-  nen vereinfachten Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kosten
§3. Der Betrieb trägt die Kosten der Untersuchung durch den SVDB
                            und die Bewilligungskosten gemäss der Verordnung über die vom Ge-  werbe-Inspektorat zu erhebenden Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 1994 wirk-  sam. Die Verordnung über Druckbehälter vom 8. Juni 1929 ist aufgeho-  ben.