Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (613.180)
CH - GR

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014) und Polizeidirektori nnen und -direktoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:
1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bu nd zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach di e- sem Konkordat, um früh zeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.

Art. 2

ten und Gewalttätigkeiten liegen n amentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Ver- anstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder da- zu ang estiftet hat:
a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–
113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB)
1 ; Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;
c. Nötigung nach Artikel 181 StGB;
d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;
e. Verursachung einer Explo sion nach Artikel 223 StGB;
f. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ve rbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB
g. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB;
h. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StG B;
i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB;
j. Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB. Zweck Definition gewalttätigen Verhaltens
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2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waf fen, Sprengmi t- teln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

Art. 3

1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:
a. entspre chende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzei gen;
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zol l- verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und vereine;
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
d. Meldungen ei ner zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich fes tzuhalten und zu unterzeichnen.
2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen

Art. 3a

1 Fussball - und Eishockeyspiele mit Beteiligung der K lubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligung s- pflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen S icherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere ba bestimmter personeller oder ander er Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer G e- tränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anh ä- nger de r Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Vorausse t- zungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt we rden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim B e- steigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitäts- ausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informat i- onss ystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach di e- sem Konkordat belegt sind.
4 Werden Aufla gen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen wer- den. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zu- sätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kan n -
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zung von
3b s- kontrollen zu Sportveransta ntranspor- ten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen G eschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenstä n- den durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einse hbaren Räu- men erfolgen. Eigentliche Unters uchungen des Intimbereichs erfolgen un- ter Beizug von medizinischem Personal. n- stalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantran s- porten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen G schlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegen ständen abzutasten. Sportv eranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

Art. 4

an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Spor t- veranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zu- ständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt. bis zu drei Jahren ve r-
1 Es kann Rayons in de r ganzen Schweiz umfassen.
a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;
b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Pe r- son wohnt;
c. von der zus tändigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Re i- henfolge der Aufzählung in diesem Absatz. folgt angepasst: „ Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren ve r- fügt. “ Durchsuchungen Rayonverbot
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4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentra Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten be an- tragen.

Art. 5

1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltung sdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben be i- zufügen, die es der b etroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot e rfassten Rayons zu erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umge hend die übrigen in Art. 4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.

Art. 6

1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:
a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewal t- tätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchst a- ben a und c -j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art.
126 Abs. 1 StGB;
b. sie Sachbeschädigun gen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat;
c. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gege n- stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;
d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach di e- sem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS
1 verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkor- dats verstossen hat;
e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzune hmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltu ngen abhalten lässt; oder
f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldeze i- ten die persönlichen Um stände der betroffenen Pe rson.
1 SR 120
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die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantr agen.

Art. 7

durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:
a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Perso n behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umg e- hen würde; oder
b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadi- ons, durch mildere Massnahmen nicht von künfti gen Gewalttaten ab- geha lten werden kann. Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Melde- stelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter B ekann t- gabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeib ehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Pe rson. flage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausg eblieb ene Meldungen.

Art. 8

a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anläs s- lich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwer wiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen b e- teiligen wird; und
b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttä tigkeiten zu hindern. weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stu nden. zeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genann- ten Polizeistelle einz ufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben. die betreffende Person nicht bei der bezeichn eten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden. desgerichts vom 7.1.2014 Handhabung der Meldeauflage Polizei - gewahrsam
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5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Beh örden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat d abei Vorrang.

Art. 9

1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den na- tionalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organis a- tionen be teiligt sind .
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln
111 –113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 A bsatz 3, 221, 223 oder nach Artikel
224 StGB
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheit s- entzug richterlich überprüfen zu lassen, hi nzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benach- richtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung um- gehend.

Art. 10

Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Art ikeln 4 –9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltun- gen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unt er Angabe der notwendigen D aten gemäss Art. 24a Abs. 3 BWIS.

Art. 11

Massnahmen nach den Artikeln 4– 7 können nur gegen Pe rsonen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8 –9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das
15. Altersjahr vol lendet haben.
1 SR 311.0 es
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Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung . Die Beschwer-

deinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerd führer gewä hren.

Artikeln 4 –9 kommt aufschiebende Wi rkung zu, wenn dadurch der Zweck

der Massnahme nicht gefähr det wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrück lich gewährt.

Art. 13

gen nach Artikel 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Abs. 2 -4, 3b und 4– 9. s- nahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdr ohung von Artikel 292 StGB
1 hin. olizei (fedpol) gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS
2 :
a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln
4–9 und 12;
b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4 –9 sowie die en t- sprechenden Strafentscheide;
c. die von ihnen festgelegten Rayons.
14 und Polize i- direktoren (KKJPD) info ikel 27o
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Art. 15

beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
311.0 Aufschiebende Wirkung Zuständigkeit und Verfahren Information des Bundes Inkrafttreten
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2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen z stimmen, an jenem D atum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechts- kräftig wird.

Art. 16

Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankünd i- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die a nderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu la ssen ist.

Art. 17

Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Bei- tritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündi- gung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltung s- stand des Kon kordats. chrichtigung -
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