Reglement zu den §§ 40 und 43 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (152.150)
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Reglement zu den §§ 40 und 43 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates

Reglement zu den §§ 40 und 43 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates
1) Vom 29. Juni 1983 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kom- mission, erlässt folgendes Reglement zu den §§ 40 und 43 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März 1988
1) :

§1.

2) Nach jeder Neuwahl des Grossen Rates errechnet der Parla- mentsdienst einen Proportionalschlüssel aufgrund der Prozentanteile der Fraktionen an der Gesamtheit aller Fraktionen des Rates und teilt den Fraktionen Art und Zahl der ihnen in den ständigen Kommissio- nen und Spezialkommissionen zustehenden Sitze mit.

§2. Bei Nachwahlen und Wahlen in neue Kommissionen ist der Pro-

porzschlüssel neu zu berechnen, falls bei den Fraktionen Änderungen stattgefunden haben.

§3. Bei der Bestellung der Präsidien der ständigen Kommissionen

und der Spezialkommissionen sind die Fraktionen angemessen zu be- rücksichtigen. Dieses Reglement ist zu publizieren.
3)
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