Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 29. August 2008 Der Grosse Rat des Kantons
1) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 der Kantonsverfassung 2) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 20. Mai 2008
3) beschliesst:
1. Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über Massnahmen ge - gen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November
2007
4) bei.
1a. Der Kanton Graubünden genehmigt die Änderungen vom 2. Februar
2012/31. Januar 2014 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November
2007
5)
.
2. Der Polizeigewahrsam kann innert 30 Tagen seit Anordnung beim Verwaltungsgericht mit verwaltungsgerich tlicher Beschwerde auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden.
3. Die Regierung wird ermächtigt, den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erklären
6)
.
4. Die Ziffern 1 bis 3 dieses Beschlusses unterliegen dem fakultativen Referendum.
1) GRP 2008/2009, 95
2) BR 110.100
3) Seite 15
4) BR 613.180
5) Mit RB vom 26. Mai 2015 rückwirken d auf den 21. Mai 2015 in Kraft gesetzt.
6) Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 hat die Regierung den Beitritt erklärt.
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