Gesetz über das Büro und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann un... (122.26.3)
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Gesetz über das Büro und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen

Gesetz über das Büro und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen vom 06.11.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2004) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf Artikel 8 Abs. 3 der Bundesverfassung; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 19. August 2003; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Ziel

1 Der Staat sorgt dafür, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann angewendet wird, setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form rechtli - cher und tatsächlicher Diskriminierung ein und betreibt eine auf die Interes - sen der Familie ausgerichtete Politik.

Art. 2 Organe – Im Allgemeinen

1 Um diese Ziele zu erreichen, werden insbesondere folgende Organe ge - schaffen:
a) ein Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familien - fragen (das Büro), dessen Mitglieder vom Staatsrat angestellt werden;
b) eine kantonale Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen (die Kommission), deren Mitglieder vom Staatsrat ernannt werden.
2 Das Büro und die Kommission sind der zuständigen Direktion 2 ) administrativ zugewiesen.

Art. 3 Organe – Büro

1 Das Büro hat Beratungs-, Auskunfts-, Informations-, Förderungs-, Vollzugs-, Koordinations- und Kontrollaufgaben zur Verwirklichung der Zie - le nach Artikel 1.
1) Erlass bis 31.12.2009 unter 122.24.3 eingeordnet.
2) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Es berät und informiert Behörden und Private über alle Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann und der Familienpolitik.
b) Es gibt Empfehlungen ab und erstellt oder verlangt Gutachten.
c) Es prüft die Erlasse und die Massnahmen des Staates auf ihre Überein - stimmung mit dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann.
d) Es erarbeitet und koordiniert zusammen mit den interessierten Kreisen Programme und Kampagnen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann sowie einer Politik im Interesse der Familie.
e) Es erstellt eine Dokumentation über die Gleichstellung von Frau und Mann und die Familienfragen und sorgt für ihre geeignete Verbreitung.
f) Es arbeitet mit den Büros der anderen Kantone und des Bundes zusam - men.
g) Es arbeitet eng mit der Kommission zusammen und führt deren Sekre - tariat.
h) Es erstellt jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Grossen Ra - tes.
3 Das Büro kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bei allen Dienststellen der kantonalen Verwaltung die notwendigen Auskünfte einholen und Einsicht in die Unterlagen der betreffenden Dossiers nehmen.
4 Das Arbeitsverhältnis des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 4 Organe – Kommission

1 Die Kommission berät das Büro und unterstützt es in seiner Arbeit. Sie ist Bindeglied zwischen dem Büro und den interessierten Vereinigungen.
2 Sie setzt sich aus 11–15 Mitgliedern zusammen, die insbesondere die ver - schiedenen Organisationen vertreten, die sich für die Gleichstellung von Frau und Mann und für die Familie einsetzen.

Art. 5 Finanzierung

1 Das Büro und die Kommission verfügen über einen Budgetrahmen, dessen Umfang jährlich bei der Genehmigung des Voranschlags des Staats festgelegt wird. Der Budgetrahmen berücksichtigt die Entwicklung der Löhne.

Art. 6 Schlussbestimmung

1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest. 3 )
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2004 (StRB 06.01.2004).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.11.2003 Erlass Grunderlass 01.02.2004 2003_151 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.11.2003 01.02.2004 2003_151
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