Verordnung zum Grossratsbeschluss über eine Einlage in den Fonds für die betriebswir... (831.621)
Verordnung zum Grossratsbeschluss über eine Einlage in den Fonds für die betriebswir... (831.621)
Verordnung zum Grossratsbeschluss über eine Einlage in den Fonds für die betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung von Fachkräften aus osteuropäischen Staaten
zum Grossratsbeschluss über eine Einlage in den Fonds für die zum Grossratsbeschluss über eine Einlage in den Fonds für die betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung von Fachkräften aus betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung von Fachkräften aus osteuropäischen Staaten osteuropäischen Staaten vom 5. März 1991
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Vollzug des Grossratsbeschlusses über eine Einlage in den Fonds für die betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung von Fachkräften aus osteuropäischen Staaten vom 8. November 1990
2 als Verordnung: Beiträge Beiträge a) Verwendung a) Verwendung
Art. 1. Art. 1.
1 Beiträge aus dem Fonds für die betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung von Fachkräften aus osteuropäischen Staaten werden gewährt an: a) die Zusammenarbeit st.gallischer Bildungseinrichtungen mit Hochschulen und Fachhochschulen osteuropäischer Staaten; b) die Weiterbildung von Führungskräften und Dozenten durch st.gallische Bildungseinrichtungen in osteuropäischen Staaten oder im Kanton St.Gallen, wenn st.gallische Bildungseinrichtungen die Veranstaltungen leiten oder deren Dozenten wesentlich beteiligt sind; c) Studien-, Reise- und Aufenthaltskosten von Studenten und Dozenten aus osteuropäischen Staaten, die an st.gallischen Bildungseinrichtungen studieren oder lehren; d) Reise- und Aufenthaltskosten von Führungskräften aus osteuropäischen Staaten, die st.gallische Institutionen kennenlernen wollen.
2 Beteiligen sich weitere Kantone an der Aus- und Weiterbildung, so können Beiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung auch an Vorhaben von Bildungseinrichtungen dieser Kantone gewährt werden. b) Gesuch b) Gesuch
Art. 2. Art. 2.
1 Dem Beitragsgesuch sind beizulegen: a) Zusammenarbeitsvertrag, Verzeichnis der verantwortlichen Personen und Kostennachweis für Beiträge nach Art. 1 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung; b) Curriculum, Verzeichnis der Dozenten, Kostenschätzung und Bestätigung der Vereinbarung mit dem osteuropäischen Partner für Beiträge nach Art.
1 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung; c) Studienplan, Kostenschätzung, Bestätigung der Aufnahme und Betreuung durch eine st.gallische Bildungseinrichtung, Empfehlungsschreiben einer Bildungseinrichtung des Herkunftsstaates sowie Zeugnisse und Studienausweise für Beiträge nach Art. 1 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung.
2 Weitere Unterlagen können einverlangt werden, wenn sie zur Prüfung des Beitragsgesuchs erforderlich sind. c) Berichterstattung c) Berichterstattung
Art. 3. Art. 3.
1 Empfänger von Beiträgen nach Art. 1 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung erstatten einen jährlichen Zwischenbericht und innert Monatsfrist nach Abschluss der Zusammenarbeit einen Schlussbericht.
2 Empfänger von Beiträgen nach Art. 1 Abs. 1 lit. b und c dieser Verordnung erstatten innert Monatsfrist nach Abschluss der Weiterbildung, der Studie, der Reise oder des Aufenthalts einen Schlussbericht. Kommission Kommission a) Aufgabe a) Aufgabe
Art. 4. Art. 4.
1 Eine Kommission spricht die Beiträge zu.
Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 6. Art. 6.
1 Diese Verordnung wird ab 19. März 1991 angewendet. Der Landammann: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 18. März 1991, ABl
1991,
776; in Vollzug ab 19. März 1991.
2 sGS 831.62.