Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (210.150)
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (210.150)
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1 ) Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch
2 ) von der Regierung erlassen am 19. Juni 2007
Art. 1
1 Richterliche Behörde im Sinn von Artikel 28b ZGB
3 ) ist das Bezirksge- richt. Zuständigkeiten
2 Für die sofortige Ausweisung gemäss Artikel 28b Absatz 4 ZGB ist die Kantonspolizei zuständig.
3 Das Amt für Justizvollzug betreibt eine Beratungsstelle für Gewalt aus- übende Personen.
Art. 2
1 Das Verfahren vor dem Bezirksgericht richtet sich nach den Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung
4 ) über das beschleunigte Verfahren. Sachur- teile unterliegen der Berufung ans Kantonsgericht. Verfahren
2 Das Verfahren der sofortigen Auswei sung richtet sich nach den Bestim- mungen des Polizeigesetzes
5 ) über das Eingreifen bei häuslicher Gewalt.
Art. 3 Die Kantonspolizei informiert:
Informations- pflichten a) das Opfer über die möglichen weiteren Verfahrensschritte; b) das Opfer und die Gewalt ausübe nde Person über Beratungsangebote.
Art. 4 Die Polizeiverordnung vom 21. Juni 2005
6 ) wird wie folgt geändert: Ä nderung bisherigen Rechts
1) Am 28. Juni 2007 vom EJPD genehmigt.
2) SR 210
3) SR 210
4) BR 320.000
5) BR 613.000
6) BR 613.100
Art. 33 lit. c
c) Eingreifen bei häuslicher Gewalt gemäss Artikel 16 des Polizeigeset- zes und Artikel 28b Absatz 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
Art. 5 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2007 in Kraft.
Inkrafttreten