Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (210.150)
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Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1 ) Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch
2 ) von der Regierung erlassen am 19. Juni 2007
Art. 1
1 Richterliche Behörde im Sinn von Artikel 28b ZGB
3 ) ist das Bezirksge- richt. Zuständigkeiten
2 Für die sofortige Ausweisung gemäss Artikel 28b Absatz 4 ZGB ist die Kantonspolizei zuständig.
3 Das Amt für Justizvollzug betreibt eine Beratungsstelle für Gewalt aus- übende Personen.
Art. 2
1 Das Verfahren vor dem Bezirksgericht richtet sich nach den Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung
4 ) über das beschleunigte Verfahren. Sachur- teile unterliegen der Berufung ans Kantonsgericht. Verfahren
2 Das Verfahren der sofortigen Auswei sung richtet sich nach den Bestim- mungen des Polizeigesetzes
5 ) über das Eingreifen bei häuslicher Gewalt.

Art. 3 Die Kantonspolizei informiert:

Informations- pflichten a) das Opfer über die möglichen weiteren Verfahrensschritte; b) das Opfer und die Gewalt ausübe nde Person über Beratungsangebote.

Art. 4 Die Polizeiverordnung vom 21. Juni 2005

6 ) wird wie folgt geändert: Ä nderung bisherigen Rechts
1) Am 28. Juni 2007 vom EJPD genehmigt.
2) SR 210
3) SR 210
4) BR 320.000
5) BR 613.000
6) BR 613.100

Art. 33 lit. c

c) Eingreifen bei häuslicher Gewalt gemäss Artikel 16 des Polizeigeset- zes und Artikel 28b Absatz 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;

Art. 5 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2007 in Kraft.

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