Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung des Vertrages zwischen dem Kanton Base... (369.600)
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Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen

Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen Vom 2. Juli 1971 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie- rungsrates, genehmigt den zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ab- geschlossenen Vertrag betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat einerseits, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat anderseits, betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen Vom 25. Januar / 1. Februar 1971
1) In Vollziehung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tier- seuchen (Tierseuchengesetz) vom 1. Juli 1966 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenver- ordnung) vom 15. Dezember 1967
2) und im Bestreben, die regionale Zusammenarbeit und Koordination bei der Beseitigung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen zu fördern, sowie gestützt auf § 18 der basellandschaftlichen kantonalen Vollziehungsverordnung zur Bun- desgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Fe- bruar 1971 vereinbaren die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft folgendes: Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle
Annahmesperren

2. Durch Betriebsstörungen, Revisionsarbeiten oder ähnliche Um-

stände bedingte vorübergehende Sperren oder Beschränkungen der Kadaver-, Schlacht- und Metzgereiabfälle-Annahme sind durch Um- disposition der Zufuhr möglichst zu umgehen. Antransport

3. Der Transport der Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle zur Tier-

körperverwertungsanlage Basel ist Sache der Gemeinden.
2 Die Transportmittel und Transportgefässe haben den Anforderun- gen der Tierkörperverwertungsanlage Basel, der allgemeinen Hy- giene und der Strassenverkehrsgesetzgebung zu entsprechen. Für die Ablieferung und die technischen Einzelheiten sind die einschlä- gigen Bestimmungen des Reglements für den Betrieb der Tierkör- perverwertungsanlage (TKV) des Kantons Basel-Stadt vom 21. Au- gust 1970
2a) massgebend. Vernichtungsgebühr

4. Zur Deckung der Vernichtungskosten (bestehend aus Verzinsung,

Amortisation, Betrieb und Unterhalt der TKV Basel) erhebt die Tierkörperverwertungsanlage Basel eine Vernichtungsgebühr.
2 Die Vernichtungsgebühr wird aufgrund der Betriebsrechnung des Vorjahres und der angelieferten Mengen jeweils per 1. April für das laufende Betriebsjahr festgelegt. Allfällige Gewinne oder Verluste des Vorjahres sind bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksich- tigen.
3 Die Rechnungstellung der Tierkörperverwertungsanlage Basel er- folgt an die einzelnen Gemeinden.

5. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages sind anders-

lautende Abmachungen der basellandschaftlichen Gemeinden mit der Wasenmeisterei Basel aufgehoben. Vertragsdauer, Kündigung

6. Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Mit

dem Ablauf von 10 Jahren seit Inkrafttreten kann der Vertrag jeweils auf Jahresende unter Beachtung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden. Wird die Kündigungsmöglichkeit nicht benützt, so gilt der Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr zuzüglich Kün-
Inkrafttreten

7. Dieser Vertrag wird für beide Parteien je dreifach ausgefertigt. Er

tritt mit seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel- Stadt und den Landrat des Kantons Basel-Landschaft in Kraft.
3) Basel, den 25. Januar 1971 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. O. Miescher Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei Liestal, den 1. Februar 1971 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. Th. Meier Der Landschreiber: Dr. G. Schmied
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