Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen
                            Grossratsbeschluss betreffend die Genehmigung des Vertrages  zwischen dem Kanton Basel-Stadt  und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die  Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen  Vom 2. Juli 1971  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie-  rungsrates, genehmigt den zwischen dem Regierungsrat des Kantons  Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ab-  geschlossenen  Vertrag  betreffend  die  Vernichtung  von  Kadavern,  Schlacht- und Metzgereiabfällen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt,  vertreten durch den Regierungsrat einerseits,  und dem Kanton Basel-Landschaft,  vertreten durch den Regierungsrat anderseits,  betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und  Metzgereiabfällen  Vom 25. Januar / 1. Februar 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Vollziehung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tier-  seuchen (Tierseuchengesetz) vom 1. Juli 1966 und der Verordnung zum  Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenver-  ordnung) vom 15. Dezember 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und im Bestreben, die regionale  Zusammenarbeit und Koordination bei der Beseitigung von Kadavern,  Schlacht- und Metzgereiabfällen zu fördern, sowie gestützt auf § 18 der  basellandschaftlichen  kantonalen  Vollziehungsverordnung  zur  Bun-  desgesetzgebung  über  die  Bekämpfung  von  Tierseuchen  vom  1.  Fe-  bruar 1971 vereinbaren die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft  folgendes:  Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Annahmesperren
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Durch Betriebsstörungen, Revisionsarbeiten oder ähnliche Um-
                            stände bedingte vorübergehende Sperren oder Beschränkungen der  Kadaver-, Schlacht- und Metzgereiabfälle-Annahme sind durch Um-  disposition der Zufuhr möglichst zu umgehen.  Antransport
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Transport der Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle zur Tier-
                            körperverwertungsanlage Basel ist Sache der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Transportmittel und Transportgefässe haben den Anforderun-  gen  der  Tierkörperverwertungsanlage  Basel,  der  allgemeinen  Hy-  giene  und  der  Strassenverkehrsgesetzgebung  zu  entsprechen.  Für  die Ablieferung und die technischen Einzelheiten sind die einschlä-  gigen Bestimmungen des Reglements für den Betrieb der Tierkör-  perverwertungsanlage (TKV) des Kantons Basel-Stadt vom 21. Au-  gust 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a)  massgebend.  Vernichtungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zur Deckung der Vernichtungskosten (bestehend aus Verzinsung,
                            Amortisation,  Betrieb  und  Unterhalt  der  TKV  Basel)  erhebt  die  Tierkörperverwertungsanlage Basel eine Vernichtungsgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vernichtungsgebühr wird aufgrund der Betriebsrechnung des  Vorjahres und der angelieferten Mengen jeweils per 1. April für das  laufende Betriebsjahr festgelegt. Allfällige Gewinne oder Verluste  des Vorjahres sind bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksich-  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungstellung der Tierkörperverwertungsanlage Basel er-  folgt an die einzelnen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages sind anders-
                            lautende Abmachungen der basellandschaftlichen Gemeinden mit  der Wasenmeisterei Basel aufgehoben.  Vertragsdauer, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Mit
                            dem Ablauf von 10 Jahren seit Inkrafttreten kann der Vertrag jeweils  auf Jahresende unter Beachtung einer Frist von 5 Jahren gekündigt  werden. Wird die Kündigungsmöglichkeit nicht benützt, so gilt der  Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr zuzüglich Kün-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Dieser Vertrag wird für beide Parteien je dreifach ausgefertigt. Er
                            tritt mit seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons  Basel-  Stadt  und  den  Landrat  des  Kantons  Basel-Landschaft  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Basel, den 25. Januar 1971  Im Namen des Regierungsrates  Der Präsident: Dr. O. Miescher  Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei  Liestal, den 1. Februar 1971  Im Namen des Regierungsrates  Der Präsident: Dr. Th. Meier  Der Landschreiber: Dr. G. Schmied