Grossratsbeschluss betreffend Ratifikation der Teilrevision des Konkordats betreffend das Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum vom 30. Juni 1964 --> 428.500
Grossratsbeschluss betreffend Ratifikation der Teilrevision des Konkordats betreffend das Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum vom 30. Juni 1964 Vom 8. Januar 1992 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regie- rungsrates, ratifiziert die vom Konkordatsrat am 4. Oktober 1990 be- schlossene Teilrevision des Konkordats betreffend das Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum vom 30. Juni 1964. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1) Konkordat betreffend die Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft Abgeschlossen in Zürich am 30. Juni 1964 Vom Bundesrat genehmigt am 1. September 1964 Datum des Inkrafttretens: 24. September 1964 Neuveröffentlichung: Stand am 4. Oktober 1990
2) In der Absicht, eine Schweizerische Ingenieurschule für Landwirt- schaft (im folgenden Ingenieurschule für Landwirtschaft genannt) zur Aus- und Weiterbildung landwirtschaftlicher Kader der tertiären Schulstufe zu betreiben, beschliessen die Kantone das folgende Kon- kordat: Verpflichtung der Kantone Art. 1. Die Kantone verpflichten sich, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen, zur Gründung einer Ingenieurschule für Landwirt- schaft und zu deren Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
2 Die Ingenieurschule für Landwirtschaft hat ihren Sitz in Zollikofen / Bern.
Zweck und allgemeine Grundsätze Art. 2. Die Ingenieurschule für Landwirtschaft hat folgenden Zweck: a) die Ausbildung von Ingenieuren, die in Land- und Milchwirtschaft höhere Funktionen, sowohl im nationalen wie im internationalen Bereich ausüben können, soweit dafür kein Universitätsabschluss nötig ist; b) die Fort- und Weiterbildung der Kader; c) Mitarbeit bei Projekten für angewandte land- und milchwirt- schaftliche Forschung, Entwicklung und Technologietransfer, die einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Ausbildungszweckes nach lit. a und b leisten.
2 Die Ingenieurschule für Landwirtschaft wird für den allgemeinen und, soweit möglich, besonders bei genügender Teilnehmerzahl, auch für den speziellen Teil zweisprachig (deutsch und französisch) geführt.
3 Die finanzielle Belastung der Schüler durch das Studium soll im Rah- men des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, ge- mildert werden.
4 Die Plätze an der Ingenieurschule für Landwirtschaft werden nach einem Schlüssel (Anhang I) aufgrund der landwirtschaftlichen Bevöl- kerung und der landwirtschaftlichen Nutzfläche ohne Wald und Alp- weiden auf die Kantone verteilt. Die Schlüsselzahlen sind alle zehn Jahre auf der Basis der neuesten Zahlen zu revidieren.
5 Die Zahl der ausländischen Schüler soll normalerweise nicht über
10% der vorhandenen Plätze hinausgehen.
6 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeich- nung Ingenieur HTL, Land- oder Milchwirtschaft (oder eine andere vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement festgelegte Be- zeichnung), zu führen. Sonderverpflichtungen des Sitzkantons Art. 3. Unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk verpflichtet sich der Kanton Bern als Sitzkanton der Ingenieurschule für Landwirtschaft: a) einen Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken an die Bau- und Einrichtungskosten zu leisten; b) eine Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zollik- ofen, unentgeltlich für die Errichtung der Ingenieurschule für Landwirtschaft und ihrer Nebengebäude zur Verfügung zu stellen. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern bleibt, wird auf 99 Jahre mit einem Baurecht zugunsten der Ingenieur- schule für Landwirtschaft belastet; c) der Ingenieurschule für Landwirtschaft eine Landparzelle von 83 a
e) der Ingenieurschule für Landwirtschaft gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie die Laboratorien und weitere Lokalitä- ten der Molkereischule und der landwirtschaftlichen Schule Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegensei- tigen Einvernehmen der Direktoren; f) befahrbare und geteerte Zufahrtswege bis an die Grenze des Ge- ländes der Ingenieurschule für Landwirtschaft zu erstellen und für den Anschluss an die Wasserversorgung, an das Strom- und Tele- phonnetz sowie ab dieser Grenze für die Abwasserkanalisation besorgt zu sein; g) die Ingenieurschule für Landwirtschaft von allen Kantons- und Gemeindesteuern zu befreien.
2 Dagegen verfügt der Gutsbetrieb der landwirtschaftlichen Schule Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit dem Direktor der Institu- tion) über die Ernte der unter lit. b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der Ingenieurschule für Landwirtschaft nicht benutzt wurde.
3 In Zusammenarbeit mit der in Art. 10 genannten Verwaltung über- nimmt der Kanton Bern die Funktion und die Verantwortung als Bau- herr auf Rechnung der Konkordatsmitglieder. Erstellungskosten und ihre Deckung Art. 4. Die Kosten für die Erstellung, den Ausbau und die Einrich- tungen der Ingenieurschule für Landwirtschaft von insgesamt 8,5 Mil- lionen Franken werden wie folgt verteilt: Franken Eidgenossenschaft .................................. 3 Millionen Kanton Bern (Grundbeitrag) ....................... 2,5 Millionen Kantone gemäss Verteilungsschlüssel ............... 3 Millionen Total 8,5 Millionen
2 Der diesem Konkordat beigefügte Verteilungsschlüssel (Anhang II) richtet sich nach: a) der landwirtschaftlichen Bevölkerung von 1950; b) der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Jahre 1955 (ohne Wald und Alpweiden); c) dem Index der Finanzkraft der Kantone im Jahre 1961.
3 Eine allfällige Erhöhung der Erstellungskosten wird den Kantonen nach dem gleichen Schlüssel (Abs. 2) belastet. Ein allfälliger Über- schuss wird gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a verwendet.
4 Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird
Schulerweiterung für «Internationale Landwirtschaft» Art. 4 bis
. Es wird eine neue Fachrichtung «Internationale Landwirt- schaft» eingeführt. Die daraus entstehenden Kosten von voraussicht- lich 7,98 Millionen Franken (Baukosten-Index August 1990) für Bau- ten und Einrichtungen werden wie folgt gedeckt: – Eidgenossenschaft: mindestens 35% der anrechenbaren Kosten. – Kantone: Rest gemäss Verteilungsschlüssel (Anhang III). Die Deckung der Betriebskosten erfolgt gemäss Art. 5.
2 Der im Abs. 1 erwähnte Verteilungsschlüssel berücksichtigt: – die Wohnbevölkerung 1988 mit doppeltem Gewicht; – die landwirtschaftlich genutzte Fläche 1985 (ohne Wald und Alpwei- den) mit einfachem Gewicht; – den Index der Finanzkraft 1990.
3 Eine teuerungsbedingte Erhöhung der Erstellungskosten wird nach Abzug des Bundesbeitrages den Kantonen nach dem gleichen Schlüs- sel (Abs. 1) belastet. Jährliche Kosten und ihre Deckung Art. 5. Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb der Ingenieurschule für Landwirtschaft sowie die Rückstellun- gen gemäss Art. 6.
2 Die jährlichen Kosten werden wie folgt gedeckt: a) Schulgeld und Pension; b) Beiträge des Bundes und der Kantone; c) Einnahmen aus Spezialkursen, Konferenzen und weiteren Veran- staltungen; d) Aktivsaldo des Vorjahres; e) allfällige weitere Mittel.
3 Zur teilweisen Deckung der jährlichen Kosten der Ingenieurschule für Landwirtschaft verpflichten sich die Kantone zu einem Beitrag von
1500 Franken je Platz und Jahr. Dieser Beitrag ist von der tatsächlichen Schülerzahl unabhängig.
4 Die Nettojahreskosten, d. h. die Kosten nach Abzug der vorerwähn- ten Einnahmen, werden im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) auf die Kantone verteilt. Massgebend ist der Wohnsitzkan- ton der Schüler (Art. 26 ZGB).
5 Ausländische Schüler bezahlen eine zusätzliche Gebühr.
Rückstellungen und Fonds Art. 6. Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden in einem Fonds folgende Rückstellungen vorgenommen: a) Rückstellung für den Unterhalt der Immobilien Sie wird durch eine jährliche Einlage von 1% des Grundwertes der gesamten Baukosten gespiesen, welche als Bestandteil der nach Art. 5 aufgeteilten Kosten erhoben wird, sowie durch allfällige weitere Mittel. b) Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen Diese Rückstellung ist für die Erneuerung der Einrichtungen, beson- ders des Maschinenparkes, und die Verbesserung der Installationen be- stimmt. Sie wird wie folgt gespiesen: – durch eine jährliche Einlage von 7% des Grundwertes des Maschi- nenkapitals und des Schulmaterials, welche als Bestandteil der nach Art. 5 aufgeteilten jährlichen Kosten erhoben wird; – durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbeiträge, welche nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind; – durch allfällige weitere Mittel.
2 Der Konkordatsrat kann weitere Rückstellungen und Fonds schaf- fen.
3 Die unter Abs. 1 lit. a und b erwähnten Grundwerte richten sich nach dem Stand der Bau- und Maschinenkosten. Der Index des Jahres 1961 wird als Basis genommen.
4 Die Kapitalien werden in mündelsicheren schweizerischen Wertpa- pieren angelegt. Ihre Erträgnisse werden den Reserven zugewiesen.
5 Der Konkordatsrat ist befugt, die Ansätze je nach der Höhe der Rückstellungen zu ändern. c) Stipendienfonds Aufgehoben. Besondere Fälle Art. 7. Die Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, bezahlen folgende Entschädigung: a) den Anteil an die Netto-Jahreskosten gemäss Art. 5 Abs. 4; b) einen Grundbeitrag, dessen Höhe durch ein internes Reglement festgelegt wird.
2 Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone werden eingela-
Organe Art. 8. Die Organe des Kondordates sind: a) der Konkordatsrat; b) die Verwaltung; c) die Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausge- nommen, wenn ein Vertreter das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat. Der Konkordatsrat Art. 9. Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen:
a. angeschlossene Kantone, je ...................... 1 Mitglied
b. Eidgenossenschaft ............................... 2 Mitglieder
c. ETH Zürich, Abteilung Landwirtschaft .......... 1 Mitglied
d. Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agrono- men und der Lebensmittelingenieure ............. 2 Mitglieder
e. Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL ............................................ 2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
2 Die Befugnisse des Konkordatsrates sind: Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs des Konkordatsrates; Ernennung der Mitglieder der Verwaltung; alle zwei Jahre Ernennung eines Mitgliedes der Geschäftsprüfungs- kommission und eines Stellvertreters, welche die Kantone vertreten; Genehmigung der Lehrpläne sowie des Arbeitsprogrammes und des Voranschlages der Ingenieurschule für Landwirtschaft; Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnung der Ingeni- eur- schule für Landwirtschaft; Erlass der internen Reglemente und der Besoldungsordnung, Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsge- mässen Traktandenliste bilden.
3 Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentli- chen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch der Verwaltung hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
4 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu
Die Verwaltung Art. 10. Die Verwaltung setzt sich wie folgt zusammen:
a. Eidgenossenschaft ............................... 1 Mitglied
b. Sitzkanton ...................................... 1 Mitglied
c. andere Kantone, wovon ein westschweizerischer oder das Tessin .................................. 2 Mitglieder
d. Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agrono- men und der Lebensmittelingenieure ............. 1 Mitglied
e. Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL ............................................ 1 Mitglied Die Mitglieder der Verwaltung brauchen dem Konkordatsrat nicht an- zugehören. Die Verwaltung konstituiert sich selbst.
1bis Der Direktor nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltung teil. Er hat beratende Stimme und Antragsrecht.
1ter Ein Vertreter der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme kann zu den Sitzungen eingeladen werden.
2 Die Befugnisse der Verwaltung sind: – Ernennung des Direktors, des Vizedirektors, der Professoren, der Assistenten und des Personals der Ingenieurschule für Landwirt- schaft, Aufstellen der Pflichtenhefte und Festlegung der Besoldun- gen im Rahmen der Reglemente; – Vertretung der Schule gegen aussen; – Verwaltung der Spezialfonds; – Entscheidung über budgetierte Ausgaben, welche 10 000 Franken übersteigen; – Entscheidung über nichtbudgetierte Ausgaben bis zu 4000 Franken unter Vorbehalt der Deckung; – Überwachung der Kurse und des Betriebes der Institution; – Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrates; – letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen zwischen dem Perso- nal der Ingenieurschule für Landwirtschaft; – Erledigung weiterer Aufgaben gemäss den internen Reglementen. Die Geschäftsprüfungskommission Art. 11. Die Kommission hat folgende Befugnisse: – Prüfung der Rechnung; – Prüfung, ob die Geschäftsführung im Sinne der Beschlüsse des Kon- kordatsrates oder der Verwaltung vollzogen wird; – Berichterstattung an den Konkordatsrat.
2 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
Beziehungen der verschiedenen Organisationen zur Ingenieurschule für Landwirtschaft Art. 12. Die Beziehungen zwischen der Ingenieurschule für Land- wirtschaft und den verschiedenen Organisationen, welche dort Kurse und Konferenzen durchführen werden, bilden Gegenstand eines durch die Verwaltung und die verantwortlichen Organe der betreffenden Or- ganisation genehmigten Reglementes.
2 Die Leistungen der Ingenieurschule für Landwirtschaft sind nach zum voraus festzulegenden Bedingungen zu vergüten. Grundsätzlich ist die Ingenieurschule für Landwirtschaft zu entschädigen.
3 Die Verwaltung bestimmt, ob Kurse, Versammlungen und Veranstal- tungen verschiedener Art an der Ingenieurschule für Landwirtschaft stattfinden können, und setzt die diesbezüglichen Bedingungen fest. Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht Art. 13. Die Ingenieurschule für Landwirtschaft stellt der Zentrale in ihren Gebäuden die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfü- gung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur- Agronomen und der Lebensmittel-Ingenieure verwaltet. Pädagogisches Seminar Art. 14. Aufgehoben. Internationale Kurse Art. 15. Die Ingenieurschule für Landwirtschaft kann für internatio- nale Kurse herangezogen werden, welche der Bund durchführt oder deren Patronat er übernimmt. Einzahlung der Kantonsbeiträge Art. 16. Die am Konkordat beteiligten Kantone verpflichten sich ein- zuzahlen: a) ihren Anteil an die Erstellungskosten (Art. 4) nach rechtsgültigem Beitritt; b) den aufgrund der reservierten Plätze berechneten Beitrag (Art. 5 Abs. 3) je zu Beginn des Jahres; c) den Anteil an die jährlichen Kosten (Art. 5 Abs. 4) zu 40% im Au-
Beitritt und Kündigung Art. 17. Kantone, die nach dem Inkrafttreten des Konkordats aufge- nommen werden wollen, müssen ihren Anteil laut Verteilungsschlüs- sel, nach Abzug der Hälfte ihrer Beiträge an die Erstellungskosten ge- mäss Art. 7 Abs. 2 einzahlen.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zu- rückerstattet.
3 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Bundesrat zu rich- ten, der sie an die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirekto- ren, an den Konkordatsrat und an die angeschlossenen Kantone wei- terleitet. Inkraftsetzung Art. 18. Das Konkordat tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung in der Eidgenössischen Gesetzes- sammlung in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die Bei- träge der Kantone an die Erstellungskosten die Summe von 4 Millionen Franken erreichen. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone Zürich, Bern, Luzern (seit 24. September 1964); Uri (seit 12. November 1966); Schwyz, Unterwalden ob dem Wald (seit 24. September 1964); Unter- walden nid dem Wald (seit 11. Januar 1973); Glarus (seit 22. November
1967); Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft (seit
24. September 1964); Schaffhausen (seit 17. Dezember 1965); Appen-
zell A.Rh. (seit 2. Dezember 1971); Appenzell I.Rh. (seit 13. Februar
1981); St. Gallen, Graubünden, Aargau (seit 24. September 1964); Thurgau, Tessin (seit 2. Juli 1965); Waadt (seit 24. September 1964); Wallis (seit 2. Juli 1965); Neuenburg (seit 24. September 1964); Genf
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann dem Konkordat mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Kantone beitreten.
Anhang I Verteilungsschlüssel für die reservierten Plätze an der Ingenieurschule für Landwirtschaft Kanton Landw. Landw. Verteilung Jährliche Bevölkerung Nutzfläche der Plätze Pauschal-
1980 1980 1990 entschä- digung ZH 20 023 78 054 8 12 000 BE 63 588 196 265 23 34 500 LU 30 565 80 994 11 16 500 UR 3 068 7 125 1 1 500 SZ 8 525 25 975 3 4 500 OW 3 666 8 593 1 1 500 NW 2 755 6 665 1 1 500 GL 1 897 7 631 1 1 500 ZG 3 398 11 641 1 1 500 FR 19 635 78 772 8 12 000 SO 7 041 33 173 3 4 500 BS 105 526 1 1 500 BL 4 335 19 555 2 3 000 SH 2 895 14 211 1 1 500 AR 3 682 12 694 1 1 500 AI 2 815 7 432 1 1 500 SG 23 707 77 499 9 13 500 GR 12 153 58 396 6 9 000 AG 17 389 64 905 7 10 500 TG 15 772 53 865 6 9 000 TI 4 177 14 440 2 3 000 VD 23 142 110 621 11 16 500 VS 13 732 35 248 5 7 500 NE 4 816 33 224 3 4 500 GE 2 115 12 508 1 1 500 JU 5 584 36 049 3 4 500 FL 1 1 500 Total 300 580 1 086 060 121 181 500
Anhang II Verteilungsschlüssel (in 1000 Franken) für die Finanzierung der Ingenieurschule für Landwirtschaft im Kosten- betrag von 8,5 Millionen Franken A .................................................................... 3000 B ..................................................................... 2500 ZH ................................................................... 435 BE ................................................................... 622 LU ................................................................... 174 UR ................................................................... 15 SZ .................................................................... 38 OW .................................................................. 9 NW .................................................................. 26 GL ................................................................... 27 ZG ................................................................... 40 FR ................................................................... 127 SO ................................................................... 107 BS ................................................................... 10 BL ................................................................... 76 SH ................................................................... 40 AR ................................................................... 30 AI .................................................................... 7 SG ................................................................... 181 GR ................................................................... 90 AG ................................................................... 229 TG ................................................................... 117 TI .................................................................... 52 VD ................................................................... 301 VS ................................................................... 84 NE ................................................................... 92 GE ................................................................... 70
8499 A Anteil des Bundes B Anteil des Sitzkantons (Bern)
Anhang III Verteilungsschlüssel für die Investitionskosten der Fachrichtung Internationale Landwirtschaft Eidgenossenschaft: Fr. 2 450 000.– Kantone: Fr. 5 530 000.– Kanton Wohn- Landw. Finanz- Anteile bevölkerung Nutzfläche kraft
1988 1985 1990 (doppeltes (einfaches Gewicht) Gewicht) ZH 1 141 494 7 686 621 151 852 500 BE 932 577 19 672 285 71 815 000 LU 311 761 8 057 722 67 294 000 UR 33 544 712 800 30 27 000 SZ 106 409 2 586 506 79 100 000 OW 27 896 871 008 49 27 500 NW 31 619 656 763 90 28 500 GL 36 953 759 718 90 33 000 ZG 83 419 1 163 203 202 80 500 FR 200 166 7 731 458 62 227 500 SO 221 464 3 318 071 84 176 000 BS 190 854 51 418 171 123 000 BL 228 151 1 948 760 102 162 500 SH 70 317 1 422 674 100 64 000 AR 50 328 1 268 735 69 47 000 AI 13 333 772 495 51 19 000 SG 410 773 7 637 693 87 353 500 GR 167 904 5 844 202 67 182 500 AG 484 308 6 422 120 96 380 000 TG 198 371 5 351 937 93 201 000 TI 280 630 1 398 573 76 173 000 VD 565 181 10 855 458 90 495 000 VS 239 048 3 438 551 44 172 500 NE 157 436 3 252 527 54 131 500 GE 371 356 1 190 271 152 252 500 JU 64 681 3 562 307 37 85 500 FL 28 181 346 400 200 26 000 Total 6 648 154 107 980 276 93,64* 5 530 000 * Gewogenes Mittel
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