Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Bürgerspital Basel betreffend Betri... (945)
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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Bürgerspital Basel betreffend Betriebsbeiträge für Baselbieter Patienten im Schweizerischen Paraplegikerzentrum in Basel

45 - 1.1.1991 Schweizerischen Paraplegikerzentrum in Basel Vom 19. Dezember 1989/9. Januar 1990 GS 30.418 Der Kanton Basel-Landschaft, nachfolgend kurz Kanton genannt, vertreten durch den Regierungsrat, und das Bürgerspital Basel, Leimenstrasse 62, Basel, nach- folgend kurz Bürgerspital genannt, als Träger des Schweizerischen Paraplegiker- zentrums, Im Burgfelderhof 40 in Basel, vereinbaren hinsichtlich der Übernahme ungedeckter Pflegekosten von Baselbieter Patienten bei der Behandlung oder Rehabilitati on neurologisch bedingter Lähmungserscheinungen im Schweizeri- schen Paraplegikerzentrum in Basel folgendes:

Artikel 1 Grundsatz

1 Der Kanton leistet Beiträge an den Betrieb des Schweizerischen Paraplegiker- zen trums in Basel. Umfang und Bedingungen der Beitragsleistungen werden in diesem Vertrag festgelegt.
2 Die Beiträge werden pro verrechenbaren Pflegetag ausgerichtet.

Artikel 2 Wohnsitz

Verrechenbar sind Pflegetage, die das Schweizerische Paraplegikerzentrum für Patienten erbringt, welche ihren ordentlichen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben und weder bei der Privat-Assecuranz versichert sind noch als Selbstzahler gelten.

Artikel 3 Beitragsrechnung

1 Der Beitrag pro verrechenbaren Pflegetag errechnet sich aus dem Total der Betri ebskosten abzüglich der Erträge aus den Taxen, den Subventionen des Bundes und eigener Betriebseinnahmen, geteilt durch die Anzahl der im mass- gebenden Betriebsjahr geleisteten Pflegetage.
2 Anrechenbar sind die effektiven Kosten. Dazu gehören auch Zinsen und Ab- schreibungen gemäss den vom Bundesamt für Sozialversicherung aufgestellten Richtlinien für die Berechnung der Betriebsbeiträge in der Invalidenversicherung.
3 Massnahmen, die wesentliche Erhöhungen der Betriebsdefizite zur Folge haben könnten, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Kantons.
1 Vom Landrat am 10. September 1990 genehmigt.
2 Der Kanton kann sich gemeinsam mit anderen Kantonen oder durch eine Ver- tre tung der Sanitätsdirektorenkonferenz in den Delegationen des Bürgerspitals, die mit den Sozialversicherungsträgern die Taxen aushandeln, dauernd oder von Fall zu Fall durch einen Delegierten vertreten lassen.
3 Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland sowie selbstzahlenden oder bei der Privat-Assecuranz versicherten Patienten wird das Bürgerspital Taxen in Rechnung stellen, die mindestens kostendeckend sind.

Artikel 5 Rechnungsführung / Kontrolle

1 Das Bürgerspital führt die Buchhaltung des Schweizerischen Paraplegikerzen- trums (Finanzbuchhaltung und Kostenstellenrechnung) nach den Richtlinien der VESKA.
2 Das Bürgerspital erklärt sich damit einverstanden, dass seine Revisionsstelle, die Schweizerische Treuhandgesellschaft Basel, im Rahmen der jährlichen Re- vision vom Kanton mit speziellen Revisionspunkten beauftragt werden kann.

Artikel 6 Vertragsdauer / Kündigung

Diese r Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf das Ende eines Betriebsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch per 30. Juni 1995 auf den 31. Dezember 1995.

Artikel 7 Schlussbestimmungen

1 Dieser Vertrag tritt nach beidseitiger Unterzeichnung und allfälliger Genehmi- gung durch die zuständigen Behörden 1 rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft.
2 Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Basel.
3 Dieser Vertrag wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Beide Ver- tragsparteien erhalten je zwei Originale.
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