Gesetz über die versuchsweise Einführung der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung» in der kantonalen Verwaltung («PuMa»)
                            Gesetz über die versuchsweise Einführung  der «wirkungsorientierten Verwaltungsführung»  in der kantonalen Verwaltung («PuMa»)  Vom 19. November 1997  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 39 lit. b der  Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und in  Anwendung von § 19 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 16. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , erlässt folgendes Gesetz:  i. durchführung des pilotprojekts
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Zur versuchsweisen Einführung der wirkungsorientierten Ver-
                            waltungsführung wird das Pilotprojekt «PuMa» durchgeführt. Der Re-  gierungsrat setzt die Projektdauer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo dieses Gesetz keine spezielle Regelung vorsieht, gelten die allge-  meinen gesetzlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2.
                            3)  Folgende Dienststellen nehmen am Pilotprojekt teil:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Amt für Umwelt und Energie (Baudepartement)
2. Einwohnerdienste (Polizei- und Militärdepartement)
3. Grundbuch- und Vermessungsamt (Justizdepartement)
4. Öffentliche Zahnkliniken (Sanitätsdepartement)
5. Schulpsychologischer Dienst (Erziehungsdepartement)
6. Statistisches Amt (Wirtschafts- und Sozialdepartement)
7. Zentrale Informatik-Dienststelle (Finanzdepartement)
8. Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr (Finanzdepar-
                            tement)
                        
                        
                    
                    
                    
                9. alle übrigen Dienststellen des Finanzdepartements
                            2  Der Regierungsrat kann mit der Genehmigung der Finanzkommis-  sion  oder  einer  anderen,  durch  den  Grossen  Rat  zu  bestimmenden  Kommission des Grossen Rates weitere Dienststellen in das Pilotpro-  jekt aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ii. finanzwesen  Globalbudgets
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Mit dem Globalbudget werden den Pilot-Dienststellen die finan-
                            ziellen Mittel für die Leistungserbringung in globalisierter Form zuge-  wiesen. Der Grosse Rat kann diese Zuweisung in Form eines Dienst-  stellen-Globalbudgets oder eines Produktegruppen-Globalbudgets be-  schliessen. In beiden Fällen erhält er mit der jährlichen Budgetvorlage  umfassende  Kosten-  und  Leistungsinformationen  auf  der  Stufe  der  Produktegruppen  zur  Kenntnis,  bestehend  aus  Gesamtkosten,  Ge-  samterlösen, Nettokosten, Kostendeckungsgrad pro Produktegruppe,  sowie  der  Definitionen  der  Produktegruppen,  ihrer  übergeordneten  Ziele, der Umschreibung der Leistungsinhalte, der operativen Zielset-  zungen, der Leistungsindikatoren und der Leistungsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  das  Budgetjahr  1998  beschliesst  der  Grosse  Rat  das  Global-  budget pro Dienststelle, bestehend aus:  a) den laufenden Nettoausgaben gemäss Finanzrechnung,  b) den Investitionen bis Fr. 200 000.–,  c) dem Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung.  Ausserdem beschliesst er:  d) die Investitionen über Fr. 200 000.– (als Einzelobjekte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Budgetjahr 1999 und folgende beschliesst der Grosse Rat die  Globalbudgets pro Produktegruppe, bestehend aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a)  e) den laufenden Nettoausgaben gemäss Finanzrechnung,  f) den Investitionen bis Fr. 300 000.–,  g) dem Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung.  Ausserdem beschliesst er:  h) die Investitionen über Fr. 300 000.– (als Einzelobjekte).  Die Finanzkommission oder eine andere, durch den Grossen Rat zu be-  stimmende Kommission des Grossen Rates beschliesst vorgängig die  Definitionen und übergeordneten Ziele der Produktegruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Budgetjahre 2000 und folgende gehen die in Abs. 3 umschrie-  benen Kompetenzen der Kommission auf den Grossen Rat über, wobei  in der entsprechenden Kommission die Vorberatung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ausgabenkompetenzen des Grossen Rates werden durch dieses  Gesetz nicht geändert.  Nachtragskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Reichen die Mittel des Globalbudgets für die Erbringung der
                            Leistungen voraussichtlich nicht aus, so kann der Grosse Rat eine An-  passung des Globalbudgets in Form eines Nachtragskredits bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            iii. personalwesen  Stellenplanbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. In Abweichung zu § 29 Abs. 3 des Organisationsgesetzes vom
22. April 1976 legen die Leiterinnen und Leiter der Pilot-Dienststellen
                            in eigener Kompetenz die Anzahl Stellen fest, welche für die Erbrin-  gung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.  Ernennungs- und Anstellungskompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                §7.
                            4)  Leistungshonorierung
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Der Regierungsrat kann die Pilot-Dienststellenleiterinnen und
                            -leiter ermächtigen, ausserordentliche Leistungen ihrer Mitarbeiterin-  nen und Mitarbeiter mittels einmaliger Anerkennungsprämien in Form  von Geld oder anderen Werten oder durch die Bewilligung von bezahl-  tem Urlaub zu honorieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf eine Leistungshonorierung.  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                §9.
                            5)  iv. controlling  Grosser Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Dem Grossen Rat werden in geeigneter Form Informationen
                            über die Verwendung der Globalbudgets und über die Erreichung der  Leistungsziele zur Kenntnis gebracht.  Regierungsrat, Departement und Dienststelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Es findet auf Stufe Regierungsrat, Departement und Dienst-
                            stelle ein Leistungs-, Finanz- und Personalcontrolling statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v. ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die entsprechen-
                            den Ausführungsbestimmungen.  vi. schlussbestimmungen  Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            6)  Dieses Gesetz gilt für die Dauer des Pilotversuchs und für das  darauffolgende Rechnungsjahr, längstens bis 31. Dezember 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Bestimmungen dieses Ge-
                            setzes auch für andere Dienststellen als anwendbar zu erklären, sofern  diese ein Globalbudget vorlegen und dafür eine spezielle gesetzliche  Grundlage gemäss § 19 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vorhanden  ist.  Beginn der Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1998 wirksam.
                            Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.