Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen
Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen Vom 17. September 2019 (Stand 1. Oktober 2019) Gestützt auf Art. 22 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) 1 ) von der Regierung erlassen am 17. September 2019
Art. 1 Befugnisse gemäss EGzZGB
1 Folgende Befugnisse gemäss Artikel 15 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch
2 ) werden an das Amt für Migration und Zivilrecht delegiert: a) Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 Abs. 1 ZGB); b) Klage auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB); c) Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG); d) Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern (Art. 43 Abs. 2 und 3 IPRG).
Art. 2 Wahl Fleischinspektor
1 Die Befugnis zur Wahl des Fleischinspektors gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Kanto - nalen Fleischhygieneverordnung
3 ) wird an das Departement delegiert.
Art. 3 Hilfeleistung in besonderen Fällen
1 Die Befugnis zur Bewilligung von Beiträgen bis 50 000 Franken im Einzelfall für ausserordentliche Hilfeleistungen gemäss Artikel 3 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Unterstützungsgesetz
4 ) wird an das Departement delegiert.
1) BR 170.300
2) BR 210.100
3) BR 507.400
4) BR 546.260
Art. 4 Private Schwangerschaftsberatungsstellen
1 Die Befugnis zur Anerkennung privater Schwangerschaftsberatungsstellen und zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Voll - ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen
1 ) wird an das Departement delegiert.
2 Die Befugnis gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Vollziehungsverordnung zum Bundes - gesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen 2 ) , die Anerkennung unter Anset - zung einer angemessenen Frist zu entziehen, sofern die Voraussetzungen zur Aner - kennung nicht mehr gegeben sind, wird an das Departement delegiert.
Art. 5 Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
1 Die Befugnis gemäss Artikel 14 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Finanzaus - gleich im Kanton Graubünden
3 ) , Beiträge an Projekte und Studien auszurichten, wird an das Departement delegiert.
Art. 6 Zuständigkeit gewässerschutzrechtliche Bewilligungen
1 Die Befugnis zur Bewilligung von Wasserentnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Li - tera a der Kantonalen Gewässerschutzverordnung 4 ) und Artikel 113 des Einführungs - gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
5 ) wird an das Amt für Natur und Um - welt delegiert.
2 Die Befugnis zur Bewilligung von Ausnahmen vom Gebot gemäss Artikel 5 Ab - satz 1 Litera b der Kantonalen Gewässerschutzverordnung 6 ) , Verbauungen und Kor - rektionen von Fliessgewässern in überbauten Gebieten naturnah zu gestalten, wird an das Amt für Natur und Umwelt delegiert.
Art. 7 Veterinärwesen
1. Regionale Sammelstellen
1 Die Befugnis zur Bestimmung der Standorte der regionalen Sammelstellen, der Sammelregionen und der Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen gemäss
Artikel 26 Absatz 1 des Kantonalen Veterinärgesetzes
7 ) wird dem Departement über - tragen.
1) BR 546.500
2) BR 546.500
3) BR 730.200
4) BR 815.200
5) BR 210.100
6) BR 815.200
7) BR 914.000
Art. 8 2. Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte
1 Die Zuständigkeit für die Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäss
Artikel 3 Absatz 2 Litera b des Kantonalen Veterinärgesetzes 2 ) wird dem Departe -
ment übertragen.
Art. 9 3. Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantons -
tierarztes
1 Die Zuständigkeit für die Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera a des Kantonalen Veterinärgeset - zes
3 ) wird dem Departement übertragen.
Art. 10 Humanitäre Hilfe
1 Die Standeskanzlei entscheidet über die Gewährung von humanitärer Hilfe bis zu einem Betrag von 50 000
2) BR 914.000
3) BR 914.000
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.09.2019 01.10.2019 Erlass Erstfassung 2019-021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.09.2019 01.10.2019 Erstfassung 2019-021
Feedback