Reglement über die Vernichtung von Betäubungsmitteln (953.111)
CH - BL

Reglement über die Vernichtung von Betäubungsmitteln

1 SR 812.121
2 SR 812.121.1
3 GS 25.96, SGS 953.1
56 - 1.1.1996 Vom 15. September 1995 GS 32.249 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, ge- stützt auf Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951
1 über die Betäu- bungsmittel, Artikel 61 der Verordnung vom 4. März 1952
2 über die Betäubungs- mittel und § 2 der Verordnung vom 12. April 1973
3 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Vernichtung der durch das Betäubungsmittelgesetz nicht verbotenen, im legalen Verkehr erworbenen oder hergestellten Betäu- bungsmittel (kurz: Betäubungsmittel), die im Besitz von Medizinalpersonen im Kanton Basel-Landschaft sind.

§ 2 Grundsatz

Die Bestimmungen der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung, ins- besondere diejenigen betreffend Kontrolle, Buchführung und Meldung von Liefe- rungen, gelten sinngemäss auch im Zusammenhang mit der Vernichtung von Betäubungsmitteln.

§ 3 Zuständige Amtsstelle

Die zuständige Amtsstelle für die Vernichtung der Betäubungsmittel ist die Kon- trollstelle für Betäubungsmittel (Kantonsapotheker, Kantonsapothekerin).

§ 4 Verantwortlichkeit der Medizinalperson

Die Medizinalperson, die Betäubungsmittel der Vernichtung zuführt, ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bis zur Übergabe verantwortlich.
1 Nicht publiziert Betäubungsmittel (Adresse gemäss Anhang) zu bringen oder eingeschrieben zu senden.

§ 6 Vernichtung von Grossmengen

Ab 10 Originalpackungen oder bei Behältnissen über 1 kg ist das Vorgehen bei der Vernichtung vorgängig mit dem Kantonsapotheker abzusprechen.

§ 7 Belege

1 Der Absender der Betäubungsmittellieferung und das Bundesamt für Gesund- heitswesen erhalten von der Kontrollstelle für Betäubungsmittel nach erfolgter Vernichtung ein Protokoll über Art und Menge der vernichteten Stoffe.
2 Die Protokolle sind während 10 Jahren aufzubewahren.

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

1 Die Weisung vom 6. Dezember 1991 1 über dieVernichtung von Betäubungs- mitteln im Kanton Basel-Landschaft wird aufgehoben.
2 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
56 - 1.1.1996 Die Adresse der Kontrollstelle für Betäubungsmittel lautet: Dr. H.M. Grünig Kantonsapotheker Kantonsspital Bruderholz
4101 Bruderholz
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