Gesetz über die interkantonalen Verträge
Gesetz über die interkantonalen Verträge (VertragsG) vom 11.09.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2016) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999, namentlich die Arti - kel 48, 172, 186 Abs. 3 und 4 und 189 Abs. 2; gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV), namentlich die Artikel 100, 109 Abs. 1, 111 und 114; gestützt auf die Stellungnahme des Staatsrats vom 26. Mai 2009; gestützt auf den Bericht der parlamentarischen Kommission für die Umset - zung der parlamentarischen Initiativen 119.05 und 161.06 vom 11. Mai 2009; auf Antrag dieser Kommission, beschliesst:
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten des Grossen Rates und des Staats - rats beim Abschluss von Verträgen des Kantons Freiburg mit anderen Kanto - nen und mit dem Bund (die Verträge).
2 Es beschreibt namentlich die Rollen des Grossen Rates und des Staatsrats bei der Ausarbeitung und der Änderung eines Vertrags, bei der Genehmigung des Beitritts des Kantons zu einem solchen Vertrag und bei dessen Umset - zung.
3 Es gilt sinngemäss für den Abschluss eines Vertrags mit dem Ausland.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Verträge, bei denen der Grosse Rat für die Genehmigung des Beitritts des Kantons Freiburg zuständig ist, unabhängig davon, welcher Art der betreffende Vertrag ist und was er zum Gegenstand hat.
2 Die Artikel 6 bis 8, 13 Abs. 5, 14 und 16 bis 18 sind auch anwendbar, wenn diese Zuständigkeit an eine andere Behörde delegiert wurde.
Art. 3 Vorbehalt des übergeordneten Rechts
1 Ergänzende oder widersprechende Bestimmungen im interkantonalen Recht, im Bundesrecht und im internationalen Recht bleiben vorbehalten.
2 Allgemeine Verteilung der Zuständigkeiten
Art. 4 Zuständigkeiten des Grossen Rates – Gegenstände
1 Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu den Verträgen und deren Kündigung, es sei denn, diese Zuständigkeit werde durch dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung delegiert.
2 Er ist gemäss diesem Gesetz, der Gesetzgebung über den Grossen Rat und dem übergeordneten Recht an der Initiierung des Verfahrens und an der Aus - handlung und an der Umsetzung der Verträge beteiligt.
Art. 5 Zuständigkeiten des Grossen Rates – Ausübung
1 Die Genehmigung des Beitritts zu einem Vertrag, die Kündigung eines Ver - trags und die Erheblicherklärung von parlamentarischen Vorstössen werden vom Grossen Rat in der Sitzung des Plenums beraten.
2 Die weiteren Zuständigkeiten des Grossen Rates werden normalerweise durch die Kommission für auswärtige Angelegenheiten (die auswärtige Kom - mission) oder die Mitglieder des Grossen Rates ausgeübt, die in die interpar - lamentarischen Organe oder in die Vertragsorgane delegiert wurden.
3 Die auswärtige Kommission und die delegierten Personen legen dem Grossen Rat über ihre Tätigkeiten angemessen Rechenschaft ab.
Art. 6 Zuständigkeiten des Staatsrats – Gegenstände
1 Der Staatsrat handelt die Verträge aus, unterzeichnet sie und kündigt sie al - lenfalls; die Rechte des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
2 Er genehmigt den Beitritt des Kantons zu Verträgen, wenn ihm diese Zu - ständigkeit durch dieses Gesetz oder ein Spezialgesetz delegiert wird.
3 Er vertritt den Kanton in einem allfälligen Streitbeilegungsverfahren.
Art. 7 Zuständigkeiten des Staatsrats – Delegation
1 Der Staatsrat genehmigt den Beitritt zu Verträgen von untergeordneter Be - deutung, nämlich zu solchen über Gegenstände, für die er laut kantonalem Recht zuständig wäre, oder zu solchen, die der Ausführung von Verträgen dienen, die vom Grossen Rat genehmigt wurden.
2 Der Staatsrat kann seine Zuständigkeiten gemäss Artikel 66 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwal - tung delegieren.
3 Verfahren
Art. 8 Initiative des Staatsrats
1 Wenn das Interesse des Kantons dies erfordert, wirkt der Staatsrat oder eine seiner Direktion von Amtes wegen an Verhandlungen mit oder veranlasst sol - che.
2 Der Staatsrat kann jederzeit die Meinung der auswärtigen Kommission ein - holen, namentlich darüber, ob Schritte bei anderen Kantonen unternommen werden sollten, oder über die möglichen Entscheide bei einer geplanten oder einer laufenden Verhandlung.
Art. 9 Mitwirkung des Grossen Rates – Parlamentarische Vorstösse
1 Mit Ausnahme des Auftrags können alle parlamentarischen Vorstösse die Ausarbeitung, den Erlass, die Ausführung und die Kündigung von Verträgen zum Gegenstand haben.
2 Der Grosse Rat kann den Staatsrat insbesondere:
a) mit einer Eingabe auffordern, Verhandlungen zur Ausarbeitung oder Änderung eines Vertrags aufzunehmen oder ein Verfahren zur Streit - beilegung in die Wege zu leiten;
b) mit einem Postulat verpflichten, eine Studie darüber zu machen, ob Schritte zur Ausarbeitung, zur Änderung oder zur Kündigung eines Vertrags unternommen werden sollen;
c) mit einer Motion verpflichten, ihm einen Erlassentwurf über den Bei - tritt zu einem Vertrag oder über die Kündigung eines solchen Vertrags zu unterbreiten.
Art. 10 Mitwirkung des Grossen Rates – Information über die Verhand -
lungen
1 Der Staatsrat informiert den Grossen Rat rechtzeitig und umfassend über jede wichtige Etappe der Verhandlungen und allenfalls über die Folge, die den parlamentarischen Stellungnahmen gegeben wurde. Er achtet aber dar - auf, dass die nötige Vertraulichkeit der Verhandlungen gewahrt bleibt.
2 Die auswärtige Kommission wird regelmässig informiert. Die Information erfolgt in der Regel mündlich an einer ihrer Sitzungen; mehrere Verhandlun - gen werden zu einem Traktandum zusammengenommen.
3 Das Recht der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates, die Un - terlagen einzusehen (Art. 98 Abs. 2 KV), und die Information im jährlichen Tätigkeitsbericht des Staatsrats (Art. 17) bleiben vorbehalten.
Art. 11 Mitwirkung des Grossen Rates – Stellungnahme der auswärtigen
Kommission
1 Vor der Erheblicherklärung eines parlamentarischen Vorstosses zur inter - kantonalen Zusammenarbeit gibt die auswärtige Kommission ihre Stellung - nahme ab. Sie hört den Staatsrat an, bevor sie ihre Stellungnahme zu einer Eingabe abgibt, mit der der Staatsrat aufgefordert wird, Verhandlungen ein - zuleiten.
2 Die auswärtige Kommission kann zu laufenden Verhandlungen Stellung - nahmen, Empfehlungen und Anträge abgeben.
3 Die auswärtige Kommission kann zum Ergebnis der Verhandlungen Stel - lung nehmen, bevor der Vertrag unterzeichnet wird, es sei denn, eine inter - parlamentarische Kommission sei damit beauftragt. Die auswärtige Kommis - sion achtet darauf, dass die Unterzeichnung des Vertrags nicht verzögert wird.
4 Die Stellungnahme der auswärtigen Kommission ist für den Staatsrat nicht verbindlich. Dieser bringt sie den Verhandlungspartnern dennoch angemes - sen zur Kenntnis.
Art. 12 Mitwirkung des Grossen Rates – Interparlamentarische Kommis -
sion
1 Die auswärtige Kommission bestimmt unter ihren Mitgliedern die Vertrete - rinnen und Vertreter des Kantons Freiburg in den interparlamentarischen Kommissionen, die beauftragt sind, zur Genehmigung oder zur Änderung ei - nes Vertrags Stellung zu nehmen; sie informiert das Büro des Grossen Rates darüber.
Art. 13 Genehmigung des Beitritts
1 Der Botschaft zum Erlassentwurf zur Genehmigung des Beitritts zu einem Vertrag wird die Stellungnahme der auswärtigen Kommission oder der inter - parlamentarischen Kommission zum Ergebnis der Verhandlungen beigelegt. Gegebenenfalls erläutert der Staatsrat, weshalb diese Stellungnahme nicht be - folgt wurde.
2 Normalerweise wird der Erlassentwurf von der auswärtigen Kommission geprüft. Das Büro kann diese Prüfung jedoch einer anderen Kommission übertragen; diese holt wenn nötig die Stellungnahme der auswärtigen Kom - mission ein.
3 Der Erlass, mit dem der Grosse Rat den Beitritt zu einem Vertrag oder des - sen Kündigung genehmigt, hat die Form eines Gesetzes, wenn der Vertrag rechtsetzende Bestimmungen enthält; in den übrigen Fällen hat er die Form eines Dekrets.
4 Bei einem Erlass zur Genehmigung des Beitritts können die politischen Rechte gemäss den einschlägigen Bestimmungen ausgeübt werden.
5 Der Erlass zur Genehmigung des Beitritts, dem der Text des Vertrags beige - fügt wird, oder der Erlass zur Kündigung wird gemäss der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse veröffentlicht.
Art. 14 Ratifikation
1 Nach der Promulgierung des Erlasses zur Genehmigung des Beitritts ratifi - ziert der Staatsrat den Vertrag gemäss dem Verfahren, das im Vertrag selbst oder in weiteren Bestimmungen des interkantonalen Rechts vorgesehen ist. Ist kein Verfahren vorgesehen, so richtet er eine offizielle Mitteilung an die Partnerkantone oder an das Organ, das mit der Verwaltung des Vertrags be - auftragt ist.
2 Der Staatsrat sorgt dafür, dass der Vertrag und der Beitritt des Kantons Frei - burg dem Bund zur Kenntnis gebracht werden.
3 Die nachgeführten Informationen über die Gültigkeit des Vertrags werden gemäss der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse veröffent - licht.
Art. 15 Umsetzung
1 Der Vertrag wird gemäss geltendem Bundesrecht und geltendem interkanto - nalen Recht umgesetzt.
2 Die Mitglieder des Grossen Rates, die in Vertragsorgane delegiert werden, werden vom Grossen Rat auf Stellungnahme der auswärtigen Kommission gewählt. Mindestens zwei Mitglieder jeder Delegation müssen der auswärti - gen Kommission angehören. Die übrigen Mitglieder der auswärtigen Kom - mission sind Ersatzmitglieder, um eine vollständige Freiburger Delegation si - cherzustellen, es sei denn, das übergeordnete Recht bestimme etwas anderes.
Art. 16 Streitbeilegung
1 Will der Staatsrat ein Streitbeilegungsverfahren einleiten oder wird der Kanton in einem solchen Verfahren belangt, so informiert der Staatsrat die auswärtige Kommission und die Personen, die den Kanton in den Organen des betreffenden Vertrags vertreten.
4 Zusätzliche Informationen
Art. 17 Information
1 Das Kapitel des jährlichen Tätigkeitsberichts des Staatsrates über die Aus - senbeziehungen enthält einen Abschnitt über interkantonales Recht, in dem der Grosse Rat namentlich über die Anwendung der Verträge informiert wird.
2 Die auswärtige Kommission prüft dieses Kapitel, hört den Staatsrat an und gibt dem Grossen Rat ihre Stellungnahme zu diesem Gegenstand ab.
Art. 18 Verzeichnis
1 Der Staatsrat führt ein Verzeichnis der Verträge, denen der Kanton Freiburg beigetreten ist, oder sorgt dafür, dass er über ein Instrument verfügt, welches ihm ermöglicht, leicht ein solches Verzeichnis zu erstellen.
2 Im Verzeichnis werden unter anderem Angaben über den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich jedes Vertrags und allenfalls die nützlichen In - formationen für die Kontrolle der Ausführung durch den Grossen Rat gelie - fert.
3 Die Direktionen sorgen für die Nachführung der Daten zu den Verträgen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Staatsrat lässt das Verzeichnis ausserdem regelmässig auf seine Genauigkeit und seine Vollständigkeit überprüfen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 19 Änderung bestehenden Rechts – Grosser Rat
1 Das Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG) (SGF 121.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 20 Änderung bestehenden Rechts – Landwirtschaft
1 Das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG) (SGF 910.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 21 Änderung bestehenden Rechts – Fischerei
1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 22 Inkrafttreten und Referendum
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2 Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzrefe - rendum.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.09.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2009_099
04.10.2016 Art. 15 geändert 01.12.2016 2016_122 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 15 geändert 04.10.2016 01.12.2016 2016_122
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