Gebührenverordnung über die Lebensmittelkontrolle bei der Tierhaltung, Schlachtung, ... (973.111)
CH - BL

Gebührenverordnung über die Lebensmittelkontrolle bei der Tierhaltung, Schlachtung, Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der Fleischverarbeitung

1 GS 29.276, SGS 100
2 GS 29.677, SGS 175
59 - 1.9.1997 der Fleischverarbeitung Vom 25. Mai 1997 GS 32.833 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 und § 24 Absatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988
2 beschliesst:

§ 1 Gebühren für die Schlachttier - und Fleischuntersuchung

1 Die Gebühren für die Schlachttier- Fleischuntersuchung betragen je Tierart und Schlachttag und Betrieb:
a. Grundtaxe pro Betrieb 20 Fr.
b. Je Schlachttier beträgt die Gebühr:
1. Grossvieh und Pferde für die ersten 25 Tiere 11 Fr. für jedes weitere Tier 8 Fr.
2. Kälber für die ersten 30 Tiere 7 Fr. für jedes weitere Tier 5 Fr.
3. Schafe und Ziegen für die ersten 50 Tiere 6 Fr. für jedes weitere Tier 4.50 Fr.
4. Schweine für die ersten 50 Tiere 6 Fr. für jedes weitere Tier 4.50 Fr.
5. anderes Schlachtvieh für die ersten 30 Tiere 8 Fr. für jedes weitere Tier 6 Fr.
6. Zucht-Schalenwild für die ersten 30 Tiere 8 Fr.
1 SGS 971.11

§ 2 Grossbetriebe

In Grossbetrieben mit Schlachtzahlen, die eine permanente Anwesenheit von tierärztlichen oder nicht-tierärztlichen Fleischkontrolleurinnen und Fleischkon- trolleuren erfordern und bei welchen die Gebühren für die Schlachttier – und Fleisc huntersuchung den tatsächlichen Aufwand erheblich überschreiten, werden die anfallenden Gesamtkosten im Rahmen der Schlachttier – und Fleischuntersu- chung nach effektivem Aufwand berechnet.

§ 3 Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen

Für die Betriebsbewilligung von Schlachtanlagen betragen die Gebühren 250 Fr.

§ 4 Besondere Dienstleistungen, Zeugnisse und Beanstandungen

1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, und für Zeugnisse werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenverordnung des kan- tonalen Laboratoriums
1 erhoben.
2 Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durch- geführt worden sind und einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden nach Zeitaufwand verrechnet.
3 Die Gebühr pro Arbeitsstunde beträgt 100 Fr.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht