Reglement für die Verleihung des Innovationspreises beider Basel (494.600)
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Reglement für die Verleihung des Innovationspreises beider Basel

Reglement für die Verleihung des Innovationspreises beider Basel Vom 8. April 2003 Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft beschliessen: Als Beitrag zur Steigerung der Innovationskraft und der wirtschaftli- chen Attraktivität der Region wird ein Innovationspreis beider Basel verliehen. Er soll Unternehmen und Einzelpersonen anspornen, krea- tive Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in der Region zu ent- wickeln, herzustellen und auf dem Markt einzuführen.

§1. Die Höhe des Innovationspreises beider Basel beträgt Fr.

20 000.– und wird von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.
2 Als Richtlinie zur Verleihung sollen der Neuheitswert und die Krea- tivität, die Relevanz für Gesellschaft und Umwelt und die erfolgreiche Markt- bzw. Betriebseinführung dienen. Dabei sollen die wirtschaftli- che Verwertbarkeit, die Steigerung der Effizienz sowie der Nutzen für die Region ausschlaggebend sein.

§2. Mit dem Innovationspreis, der dem Kunst- oder Wissenschafts-

preis gleichzustellen ist, soll dokumentiert werden, dass wirtschaftliche Innovationen, künstlerische und wissenschaftliche Ideen drei gleich- wertige Pfeiler kreativen Schaffens sind.

§3. Voraussetzung für die Teilnahme am Wettbewerb um den Inno-

vationspreis ist, dass ein Grossteil der Wertschöpfung in der Region Basel erzeugt wird.
2 Teilnahmeberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Einzelpersonen.

§4. Der Preis wird von einer Kommission (Jury) zuerkannt.

2 Diese Kommission besteht aus den Vorstehern bzw. Vorsteherinnen des Wirtschafts- und Sozialdepartementes des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel- Landschaft sowie aus fünf von den Regierungsräten beider Kantone zu wählenden Mitgliedern mit je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin aus Wirtschaft, Gewerbe, der Fachhochschule beider Basel, der Uni- versität Basel und der Arbeitnehmerseite.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist

§5. Der Preis wird grundsätzlich jedes Jahr an höchstens zwei Preis-

träger vergeben. Liegen in der Jurierungsperiode keine geeigneten Projekte vor, kann ein Rückgriff auf bereits im Vorjahr nicht berück- sichtigte Projekte gemacht werden. Eine aktualisierte Vorlage ist dabei Voraussetzung. Der Preis wird nicht zugesprochen, wenn aus der Ge- samtheit der eingereichten Projekte keine überzeugenden Vorschläge gemacht werden können.

§6. Dieses Reglement ersetzt das Reglement für die Verleihung des

Innovationspreises beider Basel vom 21. Dezember 1993.
2 Es ist zu publizieren und ist wirksam ab 8. April 2003.
1) Die Geltungs- dauer ist auf vier Jahre befristet. Eine Verlängerung ist durch Beschluss der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mög- lich. Basel, den 8. April 2003 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Christoph Eymann Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 8. April 2003 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel Der 2. Landschreiber: Alex Ackermann
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