Vereinbarung zwischen dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel- Stadt und der Sanit... (981.211)
    CH - BL

    Vereinbarung zwischen dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel- Stadt und der Sanitätsdirektion des Kantons Basel- Landschaft über die Schlachtung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere im Schlachthof Basel

    28 - 1.1.1985 Landschaft über die Schlachtung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere im Schlachthof Basel Vom 23. April 1974 GS 25.403 A. Zweck

    Artikel 1 Seuchenk ranke und seuchenverdächtige Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-,

    Ziegen- und Schweine-Gattung, welche auf Veranlassung des Kantonstierarztes des Kantons Basel-Landschaft geschlachtet werden müssen, werden im Schlachthof Basel geschlachtet.

    Artikel 2 Der Schlachthof Basel ist verpflichtet, die vom Kantonstierarzt des Kantons

    Basel-Landschaft angemeldeten Tiere so rasch wie möglich entgegenzunehmen und schlachten zu lassen. B. Durchführung

    Artikel 3 Über den Transport der Tiere, die Abwicklung der Schlachtung, die Behandlung

    des Fleisches (Ausbeinen, Zerlegen), die Einschätzung und den Verkauf des Fleische s verständigen sich der Kantonstierarzt des Kantons Basel-Landschaft und die Schlachthofdirektion von Fall zu Fall. C. Entschädigung

    Artikel 4 Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt dem Schlachthof Basel für die Bereitschaft,

    seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere zur Schlachtung entgegenzuneh- men, eine einmalige Abfindungssumme von 14'300 Fr. sowie einen jährlichen Beitra g an die Amortisations- und Unterhaltskosten von 4'100 Fr. Die Höhe des jährlichen Beitrages ist an den Baukostenindex gebunden und wird am 1. Juni festgesetzt (Index 100 = Juni 1939).
    1 Die Sanitätsdirektion ist durch RRB vom 23. April 1974 zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt worden. D. Übergangs- und Schlussbestimmungen
    Artikel 6
    1 Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die zuständigen Instanzen
    1 rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft.
    2 Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren