Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden
Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden Vom 1. Juli 2014 (Stand 1. Januar 2017) Von der Regierung erlassen am 1. Juli 2014
Art. 1 Zweck
1 Der Kanton gibt das Amtsblatt des Kantons Graubünden heraus.
2 Dieses enthält amtliche Veröffentlichungen insbesondere des Kantons, der Regio - nen und Gemeinden sowie private Anzeigen. *
Art. 2 Auslagerung
1 Redaktion, Herstellung und Verbreitung des Amtsblattes werden ausgelagert.
2 Die Regierung überträgt diese Aufgaben mit Vertrag auf eine private Firma (Ver - tragspartnerin).
3 Die Vertragspartnerin erfüllt die Aufgaben auf eigenes Risiko. Der Kanton lässt sich einen Gewinnanteil garantieren.
Art. 3 Überwachung
1 Die Standeskanzlei überwacht das Vertragsverhältnis. Sie nimmt die Jahresrech - nung entgegen und kontrolliert die Gewinnablieferung.
2 Sie hat das Recht, jederzeit in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen, die das Geschäftsergebnis beeinflussen. Die Finanzkontrolle kann beigezogen werden.
Art. 4 Veröffentlichungen
1 Texte für Veröffentlichungen wie Publikationen und Inserate sind publikationsreif bei der Vertragspartnerin abzuliefern.
2 Für Veröffentlichungen des Kantons gelten die Bestimmungen der Sprachenverord - nung (SpV) des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2007.
3 Übersetzungen werden der Vertragspartnerin zusammen mit dem deutschen Text abgeliefert.
Art. 5 Erscheinen
1 Das Amtsblatt erscheint täglich in elektronischer Form.
Art. 6 Preise für Veröffentlichungen
1 Veröffentlichungen des Kantons erfolgen unentgeltlich, solche der Regionen und Gemeinden zu einem vertraglich vereinbarten Höchstpreis. *
2 Die Preise von Privatanzeigen legt die Vertragspartnerin fest.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Die Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 23. März 1998 wird auf den 31. Dezember 2015 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.07.2014 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-035
24.05.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1 geändert 2016-010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.07.2014 01.01.2016 Erstfassung 2015-035
Art. 1 Abs. 2 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010
Art. 6 Abs. 1 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010
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