Ordnung für die Quartierleitungen des Kindergartens und die Schulhausleitungen der Primarschule in der Stadt Basel
                            Ordnung für die Quartierleitungen des Kindergartens  und die Schulhausleitungen der Primarschule  in der Stadt Basel  Vom 17. November 2008  Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Dezember 2008  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 100 des  Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung gilt für die Quartierleitungen des Kindergartens
                            und die Schulhausleitungen der Primarschule in der Stadt Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Heilpädagogische Schule gilt die Ordnung analog.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Schulleitungskonferenzen setzen sich aus einem Rektorat
                            (Abteilung im Sinne von § 32 des Organisationsgesetzes vom 22. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976) und den Quartierleitungen bzw. den Schulhausleitungen zusam-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungsorgane arbeiten eng zusammen.  Aufgaben des Rektorates
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Das Rektorat übt gemäss Schulgesetz alle Befugnisse aus, die
                            nicht den Quartierleitungen bzw. Schulhausleitungen zugeordnet sind.  Die Rektorin oder der Rektor hat die Kompetenzen einer Abteilungs-  leiterin oder eines Abteilungsleiters gemäss Organisationsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rektorat vertritt die Schule gegenüber den Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rektorat erarbeitet in Rücksprache mit den Quartierleitungen  bzw. Schulhausleitungen und der Lehrkräftekonferenz für die Quar-  tierleitungen bzw. Schulhausleitungen ein stufenspezifisches Pflichten-  heft, das von der Inspektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  zu erlassen und dem Erziehungsrat zur  Kenntnis zu geben ist.  Quartierleitung und Schulhausleitung, allgemeine Charakteristik
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung vertreten die
                            Schule gegenüber der Eltern- und Schülerschaft des Einzugsgebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind die Anlaufstelle für Eltern, Schülerschaft, Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Schule als Ort der pädagogischen Eigenverantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung sorgen für das gute
                            pädagogische Klima in den Kindergärten des Quartiers und im Schul-  haus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzen sich für interne Fortbildung ein, regen Innovationen an,  fördern die Kooperation unter den Lehrkräften, organisieren gemein-  same Willensbildung, berufen Konferenzen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Quartierleitung und die Schulhausleitung beraten die Lehr-  kräfte. Sie ziehen die der Schule zugeordneten fachspezifischen Bera-  tungsinstanzen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Unstimmigkeiten, Fehlverhalten, Pflichtwidrigkeiten schreiten  sie ein, indem sie nichtdisziplinarische Problemlösungen anstreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Quartierleitung bzw. die Schulhausleitung ist berechtigt, Unter-  richtsbesuche bei allen Lehrkräften der Quartierkindergärten bzw. des  Schulhauses durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Quartierleitung, die Schulhausleitung, das Schulhaussekretariat,  die Schulhauswartinnen und Schulhauswarte und das übrige Personal  des Schulhauses und der Quartierkindergärten arbeiten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung pflegen das Anse-
                            hen der Schule im Quartier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen Anlässe durch, organisieren oder fördern Aussenaktivitä-  ten wie Schulprogramme für Eltern, Elternveranstaltungen, Schul-  haustage usw.  Aufgaben im Bereich Eltern sowie Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung erfüllen Aufgaben
                            im Bereich Eltern, Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind zuständig für Beurlaubung und Dispensation von Schülerin-  nen und Schülern ihrer Schule gemäss den Bestimmungen der Schul-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind Disziplinarinstanz für Schülerinnen und Schüler ihrer Schule  und verhängen Sanktionen gemäss § 58 lit. b, c und d der Schulordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie richten Elternsprechstunden ein und sorgen für Information und  Beratung der Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie legen Konflikte zwischen Lehrkräften und Eltern und/oder Schü-  lerinnen/Schülern bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Schulhausleitung weist neu eintretende Schülerinnen und Schü-  ler in Klassen ein und regelt schulhausinterne Übertritte. Bei den Kin-  dergärten ist dafür das Rektorat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben im Bereich Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung erfüllen Aufgaben
                            im Bereich Personal ihrer Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützen die Arbeit von Aushilfen und Stellvertreterinnen  und Stellvertretern und beurteilen sie zuhanden des Rektorates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie nehmen zuhanden des Rektorates Stellung zur Anstellung und  Weiterbeschäftigung von Lehrkräften, die im Quartierkindergarten  bzw. im Schulhaus tätig waren oder sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie vermitteln bei Konflikten zwischen Lehrkräften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie gewähren Lehrkräften Urlaub innerhalb der Befugnisse des Rek-  torates nach einem von diesem festzusetzenden zeitlichen Rahmen, bei  dessen Bemessung eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird.  Aufgaben im Bereich Administration
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Quartierleitung und die Schulhausleitung erfüllen in Zusam-
                            menarbeit mit den Schulhaussekretariaten Aufgaben im Bereich Ad-  ministration ihrer Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erledigen die vom Rektorat überwiesenen Dauer- und Einzelauf-  träge. Das Rektorat berücksichtigt dabei die vorhandenen arbeitstech-  nischen Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verfügen über den Kredit für die Quartierkindergärten bzw. das  Schulhaus. Ein Teil des Kredites dient der Erfüllung von Aufgaben im  Sinne von § 6.  Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird auf Beginn des Schuljah-  res 2009/10 am 10. August 2009 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt  wird die Ordnung für die Schulhausleitungen der Primar-, Orientie-  rungs- und Weiterbildungsschule sowie die Schule für Brückenange-  bote vom 19. August 1991 aufgehoben.  Diese Ordnung gilt für die Schuljahre 2009/10 und 2010/11 und wird  am 14. August 2011 aufgehoben.