Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei im Walensee
über die Ausübung der Fischerei im Walensee über die Ausübung der Fischerei im Walensee vom 26. Januar 1981
1 Die Regierungen der Kantone Glarus und St.Gallen, gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom
27. Dezember 1944
2 , die Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 23. August 1977 und in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei
3 vereinbaren:
Art. 1. Art. 1.
1 Die Freiangelfischerei ist vom Ufer aus ohne Patent gestattet.
2 Der Fischfang vom Ufer aus darf mit einer Angelrute, einer einfachen Schnur und einer einzigen einfachen Angel betrieben werden. Die Verwendung von künstlichen und von natürlichen lebenden oder toten Köderfischen sowie von Löffeln und Spinnern aller Art ist untersagt.
Art. 2. Art. 2.
1 An Sportfischer
4 werden abgegeben: a) das Jugendpatent; b) das Patent für die Fischerei vom Ufer aus; c) das Patent für die Fischerei vom stehenden Boot aus; d) das Patent für die Schleppangelfischerei.
2 An Berufsfischer
5 werden abgegeben: a) das Patent für die Schwebnetzfischerei; b) das Patent für die Grundnetzfischerei; c) das Patent für die Land- und Klusgarnfischerei; d) das Patent für die Setzangelfischerei.
3 Patentinhaber dürfen eine Köderflasche oder eine Köderreuse sowie ein Senknetz verwenden. Ausgenommen davon sind Inhaber des Jugendpatentes
6
.
Art. 3. Art. 3.
1 Für die Dauer von dreissig aufeinanderfolgenden Tagen können Sportfischerpatente
7 zur halben Taxe erworben werden.
Art. 4. Art. 4.
1 Die Zahl der Berufsfischerpatente wird wie folgt festgelegt:
2 Kanton Glarus 2
3 Kanton St.Gallen 6
4 Das Berufsfischerpatent kann Personen erteilt werden, welche die Fischerei hauptberuflich ausüben.
Art. 5. Art. 5.
1 Für die Berufsfischergeräte werden folgende Ausgabezahlen festgelegt: a) Grundnetzsätze: Kanton Glarus 2 Kanton St.Gallen 6 b) Schwebnetzsätze: Kanton Glarus 2 Kanton St.Gallen 6 c) Landgarne: Kanton Glarus 1 Kanton St.Gallen 3 d) Klusgarne: Kanton Glarus 1 Kanton St.Gallen 2 e) Setzangelschnüre: Kanton Glarus 10 Kanton St.Gallen 30
Art. 6. Art. 6.
1 Für die patentpflichtige Fischerei erhebt der Kanton Glarus Patenttaxen in gleicher Höhe wie der Kanton St.Gallen.
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Art. 7. Art. 7.
1 Die Vereinbarung kann jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die
Art. 9. Art. 9.
1 Die Vereinbarung gelangt nach Annahme durch die beiden Kantone und nach Genehmigung durch den Bundesrat zur Anwendung. Glarus, 26. Januar 1981 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Glarus, Der Landammann: Kaspar Rhyner Der Ratsschreiber: Dr. Jakob Brauchli St.Gallen, 13. Januar 1981 Im Namen des Regierungsrates des Kantons St.Gallen, Der Landammann: Dr. Willi Geiger Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Vom Bundesrat genehmigt am 11. März 1981; in Vollzug ab 12. März
1981.
2 sGS 854.351.
3 SR 923.
4 Art. 3 Abs. 2 BGF (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0; Art. 9 FV , sGS 854.11.
5 Art. 3 Abs. 1 BGF (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0; Art. 7 FV , sGS 854.11.
6 Art. 10 FV , sGS 854.11.
7 Art. 9 FV , sGS 854.11.
8 Taxtarif für die Fischerei, sGS 854.2.
9 sGS 854.351.
10 bGS
4,
422 (sGS 854.372).
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