Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz (kTSchG) vom 20.03.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2012) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierschutzgesetz des Bundes vom 16. Dezember 2005 (TSchG); gestützt auf die Tierschutzverordnung des Bundes vom 23. April 2008 (TSchV); gestützt auf das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 13. Dezember 2011; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Zweck dieses Gesetzes ist die Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes.
2 Sein Geltungsbereich entspricht demjenigen, der durch die Tierschutzge - setzgebung des Bundes definiert wurde.
3 Die gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung bleiben jedoch vorbehal - ten.
Art. 2 Vollzugsorgane
1 Folgende Organe sind mit dem Vollzug der eidgenössischen Tierschutzge - setzgebung beauftragt:
a) der Staatsrat;
b) die für den Tierschutz zuständige Direktion
1 ) (die Direktion);
c) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
d) die im Bundesrecht vorgesehene kantonale Fachstelle 2 ) (die Fachstel - le);
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.
e) die Kommission für Tierversuche.
Art. 3 Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Zuständigkeiten:
a) er nimmt Stellung zu politischen Fragen zum Tierschutz, namentlich im Rahmen von eidgenössischen Vernehmlassungsverfahren;
b) er kann nach Artikel 38 TSchG Organisationen oder Firmen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung beiziehen oder schaffen;
c) er ernennt die Mitglieder der Kommission für Tierversuche und legt de - ren Aufgaben und Kompetenzen fest;
d) er bestimmt einen Gebührentarif innerhalb des vom Bundesrecht vorge - sehenen Rahmens.
2 Zieht er Organisationen oder Firmen für den Vollzug der Bundesgesetzge - bung bei oder schafft er solche, so kann der Staatsrat ihnen die Befugnis er - teilen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.
Art. 4 Direktion
1 Die Direktion übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes und der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung aus.
2 Sie sorgt insbesondere dafür, dass die Tätigkeiten, die innerhalb der Ver - waltungseinheit nach Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit ausgeübt werden, mit denjenigen des Tierschutzes ko - ordiniert werden; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erteilen.
3 Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr ausdrücklich von der kantonalen Gesetzge - bung auferlegt werden.
Art. 5 Fachstelle
1 Die Fachstelle wird unter die Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes gestellt und in die Verwaltungseinheit nach Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit eingegliedert.
2 Sie trifft alle Entscheide und ergreift alle Massnahmen, die von der Gesetz - gebung des Bundes und des Kantons nicht ausdrücklich einer andern Behörde übertragen werden.
Art. 6 Kommission für Tierversuche
1 Es wird eine von der Verwaltung unabhängige Kommission für Tierversu - che (die Kommission) bestellt.
2 Diese Kommission setzt sich aus sieben bis neun Fachpersonen insbesonde - re aus der Wissenschaft zusammen, und die kantonalen Tierschutzorganisa - tionen müssen darin angemessen vertreten sein.
3 Die Kommission beaufsichtigt jeden Versuch und heisst das Schlussproto - koll gut.
Art. 7 Zusammenarbeit – Gemeinden und Verwaltungseinheiten des
Staates
1 Die Fachstelle kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben die Gemeinden, die Oberamtspersonen und die Verwaltungseinheiten des Staates beiziehen. Dabei wird nach den vom Staatsrat festgelegten Formen und Bedingungen vorgegangen.
2 Der Staatsrat kann die Fachstelle ermächtigen, direkt die Kantonspolizei an - zufordern.
Art. 8 Zusammenarbeit – Bund
1 Der Staatsrat ist befugt, mit dem Bund Zielvereinbarungen gemäss Artikel
37 TSchG abzuschliessen.
Art. 9 Nachsuchen von Wildtieren und Regulierungsmassnahmen
1 Der Staat kann Tätigkeiten unterstützen, deren Ziel die Nachsuche von ver - letzten oder kranken Wildtieren ist.
2 Die Direktion kann gegenüber Tieren, die nicht wild leben und deren Popu - lation zu gross ist, Regulierungsmassnahmen wie Sterilisierung und Kastrie - rungen ergreifen.
Art. 10 Datenbearbeitung
1 Die Fachstelle ist berechtigt, die Personendaten der im Kanton wohnhaften Tierhalterinnen und Tierhalter zu bearbeiten.
2 Dies gilt nur, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Fach - stelle notwendig sind und nicht für andere Zwecke als die Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung verwendet werden.
3 Es gilt die Gesetzgebung über den Datenschutz.
Art. 11 Rechtsmittel
1 Die Rechtsmittel im Zusammenhang mit den in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheiden werden im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
2 Um die Höhe der Verfahrenskosten festzusetzen, wird Artikel 148 des er - wähnten Gesetzes angewendet; der Einspracheentscheid ist immer mit Be - schwerde an die Direktion anfechtbar, auch wenn er von einer privatrechtli - chen Organisation oder Firma stammt.
Art. 12 Strafbestimmungen – Verfolgung und Beurteilung
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
Art. 13 Strafbestimmungen – Mitteilungen und Eröffnungen
1 Urteile und andere Strafverfügungen über Widerhandlungen gegen die Vor - schriften der Tierschutzgesetzgebung müssen der Fachstelle und den im Bun - desrecht bezeichneten Behörden mitgeteilt werden.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (SGF 725.1) wird aufgehoben.
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (SGF 910.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 16
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 3 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2012 (StRB 08.05.2012).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.03.2012 Erlass Grunderlass 01.07.2012 2012_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.03.2012 01.07.2012 2012_026
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