Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen
Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen * vom 9. Juli 1991 (Stand 1. Januar 2013)
§ 1 * Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren der Rechtsanwälte für die Parteivertretung in Zivil- und Strafsachen vor den staatlichen Gerichten und den Strafverfolgungsbe - hörden.
2 Innerhalb des tarifarischen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach dem notwendi - gen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache.
3 Der Streitwert bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung.
4 Die Mehrwertsteuer wird zur Gebühr und zu den Barauslagen hinzugerechnet.
§ 2 Gebühr nach Streitwert
1 Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen Verfahren vor erster oder einziger Instanz beträgt die Grundgebühr bei einem Streitwert von Streitwert Grundgebühr weniger als Fr. 2'000 Fr. 200 bis Fr. 600 Fr. 2'000 bis Fr. 5'000 Fr. 600 bis Fr. 1'500 Fr. 5'000 bis Fr. 8'000 Fr. 1'500 bis Fr. 2'000 Fr. 8'000 bis Fr. 15'000 Fr. 2'000 bis Fr. 3'000 Fr. 15'000 bis Fr. 25'000 Fr. 3'000 bis Fr. 4'000 Fr. 25'000 bis Fr. 50'000 Fr. 4'000 bis Fr. 6'000 Fr. 50'000 bis Fr. 100'000 Fr. 6'000 bis Fr. 9'000 Fr. 100'000 bis Fr. 500'000 Fr. 9'000 bis Fr. 20'000 Fr. 500'000 bis Fr. 2'000'000 Fr. 20'000 bis Fr. 50'000 über Fr. 2'000'000 Fr. 50'000 bis 2,5 % der Streitsumme
2 Die Ansätze von Abs. 1 gelten auch für das vereinfachte Verfahren. Wird kein Schriftenwechsel durchgeführt, können die Ansätze nach Abs. 1 um 10 bis 30 Pro - zent gekürzt werden. *
3 Wird im ordentlichen Verfahren ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, fin - det § 3 lit. a Anwendung. *
4 Erfordert ein Verfahren weder überdurchschnittlich noch unterdurchschnittlich grossen Aufwand, wird die Entschädigung innerhalb des Honorarrahmens nach dem *
§ 3 Zuschläge
1 Zu diesen Ansätzen werden Zuschläge von je 10 bis 40 Prozent berechnet:
a. für jede zusätzliche Verhandlung oder an deren Stelle angeordnete Schriftsät - ze, wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erfordert oder wenn Be - weisverfahren oder mündliche Experteninstruktionen durchgeführt werden müssen;
b. in Rechnungsprozessen, bei Prozessen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit Studium fremden Rechtes, mit sehr um - fangreicher Korrespondenz oder bei in anderer Weise komplizierten Verfah - ren;
c. bei Streitverkündung oder Intervention, sofern sich der Dritte am Prozess be - teiligt;
d. wenn vor oder während des Prozesses zeitraubende Vergleichsverhandlungen geführt wurden.
§ 4 Personen- und familienrechtliche Prozesse
1 In Prozessen ohne bestimmten Streitwert beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000 bis Fr. 6'000. *
2 Sind in einem solchen Prozess geldwerte Ansprüche von gesamthaft mehr als Fr. 40'000 streitig, bestimmt sich die Grundgebühr nach § 2. Diese Gebühr kann bei periodischen Leistungen aus Familienrecht unter Berücksichtigung der wirtschaftli - chen oder sozialen Verhältnisse bis auf die Hälfte reduziert werden.
3 Sind mit einem solchen Prozess weitere geldwerte Ansprüche zu behandeln, wird zusätzlich zur Grundgebühr ein Zuschlag von 10 bis 80 Prozent der Gebühr gemäss § 2 berechnet.
§ 5 * Gebühr in Strafsachen
1 In Strafsachen beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Ermittlungs- und Un - tersuchungsverfahren bis Fr. 4'000 und für die Vertretung im Gerichtsverfahren bis Fr. 5'000. Für die Vertretung im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren macht die Grundgebühr bis Fr. 7'000 aus.
2 In aussergewöhnlichen Fällen, insbesondere in Verfahren mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit sehr umfangreicher Korrespon - denz, mit aufwändiger Instruktion, mit zahlreichen Einvernahmen oder bei in ande - rer Weise komplizierten Verfahren, kann das Maximum überschritten werden
§ 6 * Zuschläge
1 Zu den Ansätzen von § 5 werden Zuschläge von je 10 bis 40 Prozent berechnet:
a. wenn ein gerichtliches Beweisverfahren stattfindet, das erheblichen Zeitauf - wand verursacht;
b. für jede zusätzliche Verhandlung oder an deren Stelle angeordneten Schrift - satz;
c. bei aufwändigen Instruktionen, zum Beispiel in auswärtigen Anstalten oder unter Beizug eines Dolmetschers.
§ 7 Rechtsmittelverfahren
1 Für Rechtsmittelverfahren werden ein bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet. Massgebend sind Streitwert oder Bedeutung der Sache in der betreffenden Instanz. *
2 Für allfällige Zuschläge gelten § 3 und § 6.
3 Wird ein Anwalt erst in einer höheren Instanz zugezogen, entfällt die Reduktion von Abs. 1.
§ 8 Gebühr bei mehreren Klienten
1 Vertritt ein Anwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten, kann die Gesamtge - bühr entsprechend dem Mehraufwand um höchstens 20 Prozent erhöht werden.
§ 9 Gebühr bei frühzeitiger Erledigung
1 Wird das Verfahren nach der Instruktion des Anwalts ohne materiellen Entscheid, namentlich durch Vergleich, Rückzug, Anerkennung, Gegenstandslosigkeit, Nicht - einreichung der Weisung oder Einstellung, erledigt, werden in der Regel 20 bis 50 Prozent der Grundgebühr berechnet. Erfolgt die Erledigung erst in einem fortge - schrittenen Verfahrensstadium, namentlich nach der Vorbereitung für die Hauptver - handlung oder nach Einreichung einer Rechtsschrift, beträgt die Gebühr in der Regel
60 bis 100 Prozent.
2 Hört die Vertretung während des Rechtsstreites auf, ist entsprechend zu verfahren.
§ 10 * Summarisches Verfahren
1 Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr 10 bis 50 Prozent der Gebühr ge - mäss § 2 bis § 4.
2 Zu dieser Gebühr sind in Eheschutzverfahren ohne bestimmten Streitwert Zuschlä - ge gemäss § 3 möglich.
3 Für das Verfahren vor der zweiten Instanz gelten dieselben Gebührenansätze wie vor der ersten.
§ 11 Gebühr nach Aufwand
1 Wo nicht ohne weiteres auf den Streitwert abgestellt oder dieser nicht leicht ermit - telt werden kann, wie namentlich im summarischen Verfahren nach § 10, ist bei der Festlegung der Gebühr vom Aufwand und üblichen Ansätzen auszugehen.
§ 12 Pauschalcharakter der Gebühr
1 Die Gebühren umfassen alle Bemühungen mit Ausnahme jener im Vollstreckungs - verfahren.
§ 13 * Offizialanwalt
1 Der Offizialanwalt in Zivilsachen wird mit 80 Prozent der ordentlichen Ansätze entschädigt. Die Verfahrensleitung kann bei Erteilung des Mandats bestimmen, dass die Entschädigung nach dem notwendigen Aufwand erfolgt; alsdann findet Abs. 2 Anwendung.
2 Offizialverteidiger und Offizialvertreter von Opfern und Geschädigten in Strafsa - chen werden nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt, wobei die maximale Gesamtgebühr gemäss den ordentlichen Ansätzen nicht überschritten werden darf. Sie haben eine Schlussrechnung einzureichen, welche eine spezifizierte Aufstellung der mandatsbezogenen Tätigkeiten einschliesslich Barauslagen enthält. Der Hono - raransatz beträgt Fr. 200 pro Stunde.
3 Wird seitens der Strafverfolgungsbehörde auf Wunsch des Beschuldigten ein An - walt im Sinn von Art. 159 der Strafprozessordnung
1 ) aus der Pikettliste des Anwalts - verbands beigezogen, übernimmt der Staat die Kosten für einen Einsatz von höchs - tens fünf Stunden gemäss Abs. 2. *
§ 14 * Auslagen
1 Die Barauslagen, wie Porto, Telefon, Kopien und Reisespesen, sowie die Mehr - wertsteuer sind zusätzlich zu vergüten.
§ 15 * ...
§ 16 Übergangsbestimmung
1 In hängigen Verfahren gelten bis zum Abschluss eines Verfahrensabschnittes vor der betreffenden Instanz die bisherigen Bestimmungen.
§ 16a * Aufwandentschädigung für Beurkundungen und Beglaubigungen
1 Die Entschädigung für Beurkundungen und Beglaubigungen bemisst sich nach dem Aufwand. Diese umfasst die mit Beurkundungen und Beglaubigungen notwen - digerweise verbundenen Tätigkeiten, namentlich für die Feststellung der Identität, das Ermitteln des Parteiwillens, die Ausfertigung der Urkunde, die Rechtsbelehrung und für den Beurkundungsakt. In der Entschädigung nicht enthalten ist das Honorar für Beratung, rechtliche und tatsächliche Abklärungen und andere Dienstleistungen.
1) SR 312.0
2 Die Entschädigung beträgt für jedes Beurkundungsgeschäft je nach Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache Fr. 100 bis Fr. 500.
3 Für Beglaubigungen können je nach Aufwand Fr. 50 bis Fr. 100 gefordert werden.
4 Diese Ansätze können bis auf höchstens das Doppelte erhöht werden, wenn die Be - urkundung oder Beglaubigung in einer Fremdsprache vorzunehmen ist, oder wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten beansprucht wird oder wenn mit dem Geschäft eine besondere Verantwortung verbunden ist, wenn Urkun - den und Dokumente ausländischen Rechts betroffen sind oder wenn ausserordentli - cher Zeitaufwand anfällt.
5
§ 14 findet Anwendung.
§ 17 Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft und ersetzt den Gebührentarif vom 7. September 1982.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 09.07.1991 05.11.1991 Erstfassung keine Angabe Erlasstitel 24.10.2006 01.01.2007 geändert 48/2006
§ 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 48/2006
§ 2 Abs. 2 23.09.2010 01.01.2011 geändert 43/2010
§ 2 Abs. 3 23.09.2010 01.01.2011 geändert 43/2010
§ 2 Abs. 4 23.09.2010 01.01.2011 geändert 43/2010
§ 4 Abs. 1 23.09.2010 01.01.2011 geändert 43/2010
§ 5 24.10.2006 01.01.2007 geändert 48/2006
§ 6 24.10.2006 01.01.2007 geändert 48/2006
§ 7 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 48/2006
§ 10 23.09.2010 01.01.2011 geändert 43/2010
§ 13 23.09.2010 01.01.2011 geändert 43/2010
§ 13 Abs. 3 12.04.2011 21.05.2011 eingefügt 20/2011
§ 14 22.10.2012 01.01.2013 geändert 45/2012
§ 15 24.10.2006 01.01.2007 aufgehoben 48/2006
§ 16a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012
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