Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen
Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen vom 2. September 2009 (Stand 1. Oktober 2009)
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Parteientschädigung gemäss § 80 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
1 ) in allen Verfahren vor dem Verwaltungsge - richt, dem Versicherungsgericht, den Schiedsgerichten gemäss § 69a Abs. 2 VRG, der Enteignungskommission sowie den Rekurskommissionen.
2 Für das Verhältnis zwischen Anwältinnen und Anwälten und der von ihnen vertre - tenen Partei bleibt § 23 des Anwaltsgesetzes
2 ) vorbehalten.
§ 2 Parteientschädigung
1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der anwaltlichen Vertretung, allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer, so - fern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht.
2 Die Parteientschädigung wird durch das Gericht festgelegt. Es kann eine Honorar - note eingereicht werden.
3 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Bei teil - weisem Obsiegen wird die Parteientschädigung entsprechend reduziert.
§ 3 Bemessung
1 Die Parteientschädigung bemisst sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sa - che, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den Ba - rauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400 und Fr. 10'000, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwertsteuer.
2 Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 300.
3 Bei einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
3 ) beträgt der Stundenansatz Fr. 150.
1) RB 170.1
2) RB 176.1
3) SR 935.61
4 In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Aufwand erfordern, kann das Gericht bei der Bemessung des Honorars über die Ansätze dieser Verordnung hinausgehen.
5 Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
§ 4 Unentgeltliche anwaltliche Vertretung
1 Unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 beträgt der Stundenansatz bei unentgeltlicher an - waltlicher Vertretung Fr. 200.
2 Die Entschädigung steht der unentgeltlichen Anwältin oder dem unentgeltlichen Anwalt zu.
3 Bei unentgeltlicher Vertretung dürfen Anwältinnen und Anwälte von der von ihr vertretenen Partei keine zusätzliche Entschädigung verlangen.
4 Die unentgeltlich vertretene Partei hat dem Kanton Ersatz zu leisten, wenn sie spä - ter dazu in der Lage ist.
§ 5 Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung
1 Wird einer Partei, der grundsätzlich die unentgeltliche anwaltliche Vertretung zu - stehen würde, aufgrund ihres Obsiegens eine volle oder teilweise Parteientschädi - gung zugesprochen und erweist sich diese Parteientschädigung in der Folge als un - einbringlich, so kann ihre Rechtsvertreterin oder ihr Rechtsvertreter den Ersatz der nicht einbringlichen Kosten zum Ansatz für die unentgeltliche anwaltliche Vertre - tung nachträglich bei der entscheidenden Instanz einfordern. Voraussetzung dafür ist in der Regel ein entsprechender Verlustschein gegenüber der entschädigungspflichti - gen Partei.
§ 6 Übergangsbestimmung
1 Dieser Tarif ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängi - gen Verfahren anzuwenden.
§ 7 ...
1 )
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2009, Seite 2464.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 02.09.2009 01.10.2009 Erstfassung ABl. 37/2009
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