Dekret über die Grundsätze und Ziele der Raumplanung
Dekret über die Grundsätze und Ziele der Raumplanung vom 02.02.2016 (Fassung in Kraft getreten am 02.02.2016) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; gestützt auf die Raumplanungsverordnung des Bundes vom 28. Juni 2000; gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008; gestützt auf das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raum - planungs- und Baugesetz; nach Einsicht in die Botschaft 2015-DAEC-159 des Staatsrats vom 12. Okto - ber 2015; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1
1 Die Grundsätze und Ziele der Raumplanung dienen als Programm zur Revi - sion des kantonalen Richtplans.
Art. 2
1 Die Grundsätze lauten:
1. Den Zusammenhalt und eine nachhaltige Entwicklung für den gesamten Kanton sicherstellen.
2. Die Vernetzung der Zentren untereinander sowie die Vernetzung der Zentren mit dem übrigen Gebiet stärken.
3. Die bestehenden Infrastrukturen bestmöglich nutzen, bevor sie ergänzt oder angepasst werden.
4. Überlegungen für eine grenzüberschreitende Raumplanung anstellen.
5. Die Präsenz des Kantons auf nationaler und internationaler Ebene stär - ken.
6. Ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Beschäftigungs- und Sied - lungsentwicklung sicherstellen.
Art. 3
1 Die Ziele lauten:
1. Die Vorzüge des Kantons fördern.
2. Die Stellung des Kantonszentrums auf nationaler Ebene stärken.
3. Die Rolle der Regionalzentren als Bindeglieder zwischen den Regionen und dem Kantonszentrum erhalten und stärken.
4. Die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kantonen und deren Zentren vertiefen.
5. Eine urbane Strategie entwickeln, die für Agglomerationen angebracht ist.
6. Eine angemessene Entwicklung der Randregionen sicherstellen.
7. Die verschiedenen Raumtypen gestützt auf ihre Bestimmung ausweisen und aufwerten.
8. Die Besiedlungsbedürfnisse auf der Grundlage des höchsten Bevölke - rungsszenarios des Bundes definieren.
9. Das Siedlungsgebiet gemäss Raumtypen aufteilen und einer hochwerti - gen Verdichtung den Vorrang geben.
10. Den Anteil des öffentlichen und des Langsamverkehrs namentlich auf dem kantonalen Netz, im Kantonszentrum und in den Regionalzentren erhöhen.
11. Die Strategien für Siedlung und Mobilität aufeinander abstimmen.
12. Die Beschäftigung fördern und die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung in Abhängigkeit von den verschiedenen Wirtschaftszwei - gen berücksichtigen.
13. Ein regionales System für die Verwaltung der Arbeitszonen einrichten.
14. Die touristische Entwicklung von kantonaler und regionaler Bedeutung an dazu geeigneten Standorten fördern.
15. Die Umwelt und die natürlichen Ressourcen erhalten sowie schädlichen oder lästigen Einwirkungen vorbeugen.
16. Das Potenzial der einheimischen und erneuerbaren Energien nutzen.
17. Den ländlichen Raum unter Berücksichtigung seiner Vielfalt und seiner unterschiedlichen Funktionen erhalten und aufwerten.
18. Die natürlichen Lebensräume, die ökologische Vernetzung und die cha - rakteristischen Landschaften erhalten, aufwerten und ergänzen.
19. Das Kulturerbe von anerkannter Bedeutung erhalten und aufwerten.
20. Die Waldgebiete zur Sicherstellung ihrer unterschiedlichen Funktionen planen und bewirtschaften.
21. Mit Planungsinstrumenten und Risikomanagement zur Naturgefahren - vorsorge beitragen.
Art. 4
1 Das Dekret vom 17. September 1999 über die Leitideen und die Ziele der Raumplanung (SGF 710.2) wird aufgehoben.
Art. 5
1 Dieses Dekret untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.02.2016 Erlass Grunderlass 02.02.2016 2016_012 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.02.2016 02.02.2016 2016_012
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