Verordnung über die Organisation und Tätigkeit des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts (Swiss TPH)
Verordnung über die Organisation und Tätigkeit des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts (Swiss TPH) Vom 15. Juni 2010 (Stand 20. Juni 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf den Grossratsbeschluss betreffend Errichtung eines Schweizerischen Tropeninstituts in Basel vom 9. Dezember 1943
1 ) , beschliesst: I. Name, Zweck und Aufgabe des Instituts
§ 1.
1 Unter der Bezeichnung «Schweizerisches Tropen- und Public He - alth-Institut» (Swiss TPH) besteht in Basel eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Das Institut bezweckt: a) wissenschaftliche Forschung, vor allem auf den Gebieten der aa) tropenorientierten Biologie und Medizin, ab) Epidemiologie, Public und International Health; b) Lehrtätigkeit über ba) Gesundheitswesen und Medizin in den Tropen, bb) Public und International Health, bc) Biologie, im Zusammenhang mit Medizin, bd) die allgemeinen Verhältnisse in tropischen und sub - tropischen Ländern und insbesondere Ländern mit Mittelknappheit; c) medizinische Tätigkeit bezüglich ca) Diagnose und Behandlung tropischer und subtropi - scher Krankheiten, cb) Referenzzentrum für Parasitosen, tropische und sub - tropische Krankheiten, cc) des Betriebs eines Diagnostikzentrums als Referenz - stelle in der Schweiz, cd) Prüfungen auf Reise- und Tropentauglichkeit sowie des für die Reisemedizin erforderlichen Impfdiens - tes; d) weitere Dienstleistungen zugunsten der schweizerischen Öf - fentlichkeit durch das Führen einer einschlägigen, öffentlich zugänglichen Bibliothek, den Betrieb einer Auskunfts- und Dokumentationsstelle, das Erstellen von Gutachten usw.; e) Entwicklungszusammenarbeit auf dem Gebiet der eigenen Tätigkeit.
1) SG 447.600 .
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3 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben steht das Swiss TPH in enger Ver - bindung mit der Universität Basel und unterhält Kontakte mit in- und ausländischen Amtsstellen und anderen Institutionen.
4 Das Swiss TPH stellt alle seine Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie seine Dienstleistungen für in- und ausländische Bedürfnisse zur Verfügung.
5 Die Tätigkeit des Swiss TPH dient den Interessen der Allgemeinheit. Es verfolgt keine kommerziellen Zwecke. II. Organisation des Instituts II. 1. Struktur
2 )
§ 2.
1 Das Swiss TPH umfasst in Basel und im Ausland mehrere Departe - mente und Einheiten, welche insbesondere auf den Gebieten Medizin, Public und International Health, Gesundheitswesen, Parasitologie, Epidemiologie, Verwaltung und Information sowie der Dokumentati - on über die tropischen Krankheiten tätig sind.
2 Über Strukturänderungen des Swiss TPH entscheidet das Kuratori - um auf Antrag der Institutsleitung. II. 2. Personal
§ 3.
1 Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Instituts werden im Rah - men der ihm zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtlich ange - stellt.
2 Die Departementsleiterinnen oder Departementsleiter und die Stell - vertreterinnen oder die Stellvertreter der Direktorin oder des Direk - tors werden vom Kuratorium auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors gewählt.
3 Für die Anstellungsbedingungen des Personals gelten die vom Kura - torium verabschiedeten Anstellungsbedingungen und Personalregle - mente.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
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III. Organe des Instituts III. 1. Kuratorium
§ 4.
1 Das Kuratorium ist Aufsichtsbehörde. Es gehören ihm, als Vertreter von Bund, Kanton, Universität und anderen fachkundigen Kreisen, mindestens sieben und höchstens elf Mitglieder an.
2 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden vom Regierungsrat gewählt. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Re - gierungsrates.
3 Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören: a) die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung; b) die Einsetzung der Revisionsstelle; c) die Genehmigung des jährlichen Budgets; d) die Bewilligung von im Budget nicht vorgesehenen Ausgaben und Investitionen, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist; e) die Wahl der Direktorin oder des Direktors; f) die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Di - rektorin oder des Direktors und der Departementsleiterinnen oder der Departementsleiter; g) die Wahl der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdi - rektors; h) der Erlass institutsinterner Reglemente.
4 Jahresbericht, Budget und Jahresrechnung werden, nachdem sie vom Kuratorium genehmigt worden sind, an das zuständige baselstädtische Departement weitergeleitet; dasselbe gilt bezüglich Mitteilungen über Verfügungen des Kuratoriums. III. 2. Geschäftsausschuss
§ 5.
1 Das Kuratorium kann einen Geschäftsausschuss einsetzen. Es erlässt die für ihn erforderlichen Reglemente.
2 Der Geschäftsausschuss setzt sich aus der Präsidentin oder dem Prä - sidenten und zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums sowie der Direktorin oder dem Direktor als Beisitzerin oder Beisitzer zusam - men.
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III. 3. Institutsleitung
§ 6.
1 Das Swiss TPH wird von einer Direktorin oder einem Direktor gelei - tet. Diese oder dieser wird vom Kuratorium auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt und ist nach deren Ablauf wieder wählbar. Sie oder er soll habilitiert sein.
2 Bei Abwesenheit der Direktorin oder des Direktors üben ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dessen Befugnisse aus. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktorin oder des Di - rektors nehmen ferner die Befugnisse wahr, die ausdrücklich an sie delegiert werden.
3 Die Leiterinnen oder die Leiter der Departemente bilden unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors die Institutsleitungskonfe - renz. Diese ist von der Direktorin oder vom Direktor bei Entscheiden über die Forschungsrichtungen, die Kurstätigkeit und die allgemeinen Richtlinien zur Führung des Instituts anzuhören. IV. Finanzhaushalt IV. 1. Finanzierung des Instituts
§ 7.
1 Die Ausgaben des Swiss TPH werden gedeckt: a) durch Beiträge des Kantons Basel-Stadt und der Universität Basel; b) durch Beiträge des Bundes im Rahmen der einschlägigen Bundesgesetzgebung; c) durch eigene ordentliche Betriebseinnahmen; d) durch Einkünfte aus Sonderleistungen des Instituts.
2 Das Swiss TPH nimmt ferner Beitragsleistungen Dritter (Schweizeri - scher Nationalfonds, öffentlich-rechtliche und private Stiftungen, Le - gate usw.) entgegen. Über solche Beiträge und deren Verwendung wird gesondert abgerechnet.
3 Das Swiss TPH trifft alle Vorkehren, um durch den Bundesrat als bei - tragsberechtigte Institution anerkannt zu bleiben. IV. 2. Budget und Jahresrechnung
§ 8.
1 Budget und Jahresrechnung werden von der Direktorin oder vom Direktor des Instituts aufgestellt.
2 Die Jahresrechnung ist durch eine Revisionsstelle zu prüfen.
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V. Verwaltungsvorschriften V. 1. Verhandlungsgrundsätze
§ 9.
1 Soweit nicht reglementarisch etwas anderes angeordnet wird, gelten für die Verhandlungen des Kuratoriums die einschlägigen Bestimmun - gen der Geschäftsordnung des Regierungsrates.
2 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden. Entwürfe zu Zirkulationsbeschlüssen müssen jedoch von der Präsi - dentin oder vom Präsidenten des Kuratoriums ausgehen und entspre - chende Anträge enthalten. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. V. 2. Jahresbericht
§ 10.
1 Die Direktorin oder der Direktor des Instituts verfasst den Jahresbe - richt. VI. Schlussbestimmung
§ 11.
1 Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung über die Or - ganisation und Tätigkeit des Schweizerischen Tropeninstituts in Basel (STI) vom 15. August 1978 aufgehoben.
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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3) Wirksam seit 20. 6. 2010.
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