Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (815.100)
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Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1) 2) Vom 23. Dezember 1963 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 38 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung 3) , beschliesst: I. Geltungsbereich

§ 1

1 itgeber, welche im Kanton Aargau einen Wohn- oder Geschäftssitz ha ben, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten.
2 Dienst stehenden Arbeitnehmer.

§ 2

1 a) die kantonalen Gerichte, Verw altungen, Anstalten und Betriebe, b) die landwirtschaftlichen Arbeitgeber, c) 4) Hausdienstarbeitgeber für ihre A ngestellten, soweit nicht der Regie- rungsrat auf dem Verordnungsweg Ausnahmen vorsieht.
2 1)
1) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
2) Erlass für das Jahr 2009 nicht anwendbar (AGS 2008 S. 503).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 13. Septem ber 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989 (AGS Bd. 12 S. 701). Unterstellte Arbeitgeber Ausnahmen von der Unterstellung

§ 3

1 Jeder nach diesem Gesetz zur Gewährung von Kinderzulagen verpflich- tete Arbeitgeber hat sich zur Erfüllung dieser Pflicht einer anerkannten Familienausgleichskasse eines Verb andes oder derjenigen des Kantons Aargau anzuschliessen.
2 Vorbehalten bleibt die Befreiung von der Anschlusspflicht gemäss § 13.

§ 3a

2) Die Regelungen dieses Gesetzes steh en unter dem Vorbehalt interkanto- naler und internationaler Verträge. II. Kinderzulagen

§ 4

1 Die Kinderzulagen sind selbststä ndige Sozialleistungen, die den Grundsatz des Leistungslohnes nicht beeinträchtigen.
2 Anspruch auf Kinderzulagen haben die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt sind.
3 Anspruchsberechtigt ist auch die öffentliche Arbeitslosenkasse, soweit sie gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Ar t. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenvers icherung und die Insolvenzentschädi- gung (Arbeitslosenversicherungsge setz, AVIG) vom 25. Juni 1982 4) Kinderzulagen ausbezahlt hat, welche die bisherige Arbeitgeberin bezie- hungsweise der bisherige Arbeitgeber n ach diesem Gesetz hätte erbringen müssen. Der Anspruch richtet sich an die zuständige Familienausgleichs- kasse. 5)
1) Aufgehoben durch Gesetz vom 14. Sept (AGS 2005 S. 157).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
4) SR 837.0
5) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157). r -
3

§ 5

1)
1 anspruch. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 4. 2)
2 Anspruch auf Kinderzulagen, unabhängig von Lohnfortzahlungsansprü- chen und von Versicherungsleistungen, für den laufenden und die sechs folgenden Monate weiter bestehen. Dasselbe gilt bei Tod der anspruchs- berechtigten Person. 3)
3 4)
4 Bestehens des Arbeitsverhältnisses die Kinderzulagen im bisherigen Umfang ausgerichtet.

§ 6

1 Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen für ihre 5) a) eigenen Kinder und Adoptivkinder, b) Stiefkinder, c) Pflegekinder, die in der Schw eiz wohnen und die sie mit Zustimmung der zuständigen Behörde dauer nd zu sich genommen haben, d) Geschwister und Enkelkinder, die in der Schweiz wohnen und für deren Unterhalt sie überwiegend aufkommen.
2 6)

§ 7 7)

1 age besteht bis zum vollendeten

16. Altersjahr des Kindes. Wenn da s Kind infolge eines Gesundheitsscha-

dens für wenigstens vier Mona te ununterbrochen mindestens 40 %
1) Fassung gemäss Gesetz vom 13. Septem ber 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989 (AGS Bd. 12 S. 701).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
4) Aufgehoben durch Gesetz vom 14. Sept ember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
6) Aufgehoben durch Gesetz vom 14. Sept ember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
7) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157). Dauer des Anspruchs auf Kinderzulagen Zulageberechtigte Kinder Altersgrenzen; Höhe und Dauer der Leistung
erwerbsunfähig ist, wird die Zulage über das 16. Altersjahr hinaus, längs- tens jedoch bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.
2 Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch auf die Kinderzulage längstens bis zum vollendeten 25. A ltersjahr. Ein Unterbruch der Aus- bildung infolge eines Gesundheitsschade ns tangiert die Anspruchsberech- tigung nicht. Der Anspruch erlischt in jedem Fall mit der Verheiratung des Kindes.
3 Die Kinderzulage beträgt für je des in der Schweiz wohnende Kind mindestens Fr. 170.– im Monat. Der Regierungsrat legt die Zulagensätze für ein im Ausland wohnendes Kind n ach Massgabe des Kaufkraftverhält- nisses zwischen der Schweiz und dem höchstens jedoch bis zum Betrag für das in der Schweiz wohnende Kind.
4 Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Geburtsmonats und erlischt am letzten Tag des Monats, in dem di e Anspruchsvoraussetzungen dahinfal- len. 1)
5 Der Grosse Rat ist ermächtigt, di e monatliche Kinderzulage auf Beginn eines Kalenderjahres in dreijährigen Perioden, erstmals auf den 1. Januar
2006, der Preisentwicklung anzupassen. 2)

§ 8

3)
1 Für das nämliche Kind besteht nur Anspruch auf eine Zulage.
2 Bei Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, hat derjenige Ehegatte Anspruch auf die Zulage, der eine höhe re Zulage beanspruchen kann. Bei gleicher Zulage ist primär die lä ngere Dauer des konkreten Arbeitsver- hältnisses, sekundär das höhere Alter des betre ffenden Ehegatten massge- bend. Üben beide Ehegatten eine Teilzeitbeschäftigung aus, hat aber keiner von ihnen einen Anspruch auf ei ne volle Kinderzulage, werden den beiden Ehegatten Teilzulagen gemäss § 9 Abs. 2 ausgerichtet. Die Ehe- gatten erhalten aber nicht mehr al s eine volle Kinderzulage pro Kind. 4)
3 Erfüllen mehrere Personen für das gleiche Kind die Anspruchsvorausset- zungen für die Kinderzulagen, steht der Anspruch derjenigen Person zu, bei der sich das Kind in Obhut befindet. 5)
1) Eingefügt durch Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 20. Septem ber 1972, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 373).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
5
4 nd in Obhut befindet, nicht Anspruch auf die volle gesetzliche Zulage, so Person zu, welche eine grössere Zulage beanspruchen kann.
5 steht die Kinderzulage derjenigen Pers on unter ihnen zu, die mehr an den Unterhalt des Kindes beiträgt.
6 tigte für das nämliche Kind nach diesem Gesetz und nach dem Gesetz die Zulage haben, so ist sie nach diesem Gesetz auszurichten, sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt.
7 ach Bundesrecht schliesst den Bezug von Kinderzulagen nach kantonalem Recht aus.

§ 8a

1)
1 aufgrund anderer nationaler oder internationaler Zulagenordnungen sch liesst grundsätzlich den Anspruch auf Kinderzulagen nach kantonalem Recht aus.
2
3 it anderen Kantonen oder Staaten zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigke iten Vereinbarungen auf Gegen- seitigkeit endgültig abzuschliessen, di e insbesondere bezüglich der Unter- stellung unter das Gesetz und der Anspruchsberechtigung von den vorlie- genden Bestimmungen abweichen.

§ 9

2)
1 ts zu mindestens 120 Stunden ange- stellt ist, hat Anspruch auf die volle Zulage. Bei einem kleineren Pensum wird die Zulage anteilsmässig gekürzt.
2 erhält die Zulage in Form von Teilzulag en im Verhältnis der entsprechen- den Pensen.
3 ts ist die Zulage im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitsstunden zur nor malen Arbeitszeit zu berechnen.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157). Anwendbare Zulagenordnung Berechnung der Kinderzulagen

§ 10

1) Bietet die anspruchsberechtigte Person keine Gewähr für eine zweckent- sprechende Verwendung der Zulagen, Amtsstelle oder Anstalt auszuric hten, die für das Kind sorgt.

§ 11 2)

§ 12

1 Kinderzulagen sind durch Einrei chung einer Anmeldung bei der Fami- lienausgleichskasse geltend zu mach en. Nicht bezogene Zulagen können für die letzten fünf Jahre vor de r Geltendmachung des Anspruches nach- gefordert werden. Arbeitgeber, die von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreit worden sind, haben nicht ausgerichtete Zulagen für die letzten fünf Jahre nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung gemäss Absatz 4. 4)
2 Zu Unrecht bezogene Zulagen sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glau- ben oder in Härtefällen kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen oder der Rückforderungsbe trag auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2bis Wer gestützt auf § 6 dieses Gesetzes Anspruch auf Kinderzulagen erhebt, hat die Anspruchsvorausse tzungen anhand amtlicher Dokumente nachzuweisen. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz als gültig aner- kannt sein. Ebenso sind die Au sbildung und der Gesundheitsschaden gemäss § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes mit entsprechenden Dokumenten nach- zuweisen. Ausländische Dokumente si nd in einer der Landessprachen der Schweiz vorzulegen und beglaubigen zu lassen. 5)
3 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, seitdem die Familienausgleichskasse vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhalten hat. Der Anspruch erlischt nach Ablauf von fünf Jahren seit der unrechtmässigen Auszahlung. Ansprüch e, die vor Ablauf dieser Frist durch Verfügung geltend gemacht wurden, sind noch zu vollziehen.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
2) Aufgehoben durch Gesetz vom 13. Sept ember 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989 (AGS Bd. 12 S. 701).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
7 S. 67).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 20. Septem ber 1972, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 373).
5) Eingefügt durch Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
3)
7
4 Verordnungsweg die Familienaus- gleichskassen unter den von ihm b ezeichneten Voraussetzungen ermäch- tigen, die Kinderzulagen ohne vorausgehende Anmeldung durch die Arbeitgeber festsetzen und auszahlen zu lassen. Das Beschwerderecht der Arbeitnehmer ist zu wahren. Der Regi erungsrat erlässt Vorschriften über die Nachforderung nicht ausgerichteter Zulagen und die Kontrollen über die richtige Berechnung der Zulagen durch die Arbeitgeber. 1) III. Organisation

§ 13

1 der Vertragsparteien die Arbeit- geber von der Anschlusspflicht an ei ne Familienausgleichskasse, wenn die Ausrichtung der Kinderzulagen durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch gesamtarbeitsvertragsähnliche Regelung erfolgen soll und a) die Kinderzulagen den gesetzliche n mindestens gleichwertig sind (§§
4–12), b) die Vertragsparteien für eine sachgemässe Kontrolle über die Ein- haltung der Vertragsbesti mmungen Gewähr bieten, c) die vertraglichen Verpflichtungen keine ungünstigen sozialen Rückwirkungen auf die Arbeitnehmer nach sich ziehen.
2 rtrag oder der gesamtar beitsvertragsähnlichen Regelung nicht unterstellten Arbeitsverh ältnisse des gleichen Betriebes können durch den Regierungsrat auf Ge such des Arbeitgebers bei min- destens gleichwertigen Leistungen von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreit werden.
3 Arbeitgeber hat die Kinderzulagen festzusetzen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, vom Arbeitgeber eine schriftliche beschwerdefähige Mitteilung über den Anspruch auf Kinderzulagen zu verlangen. Die schriftliche M itteilung des Arbeitgebers hat auf Beschwerderecht und Besc hwerdefrist gemäss § 32 hinzuweisen. 2)

§ 14

Der Regierungsrat hat die Befreiung von der Anschlusspflicht aufzuhe- ben, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen gemäss § 13 nicht mehr erfüllt werden, sowie auf Antrag der Vertragsparteien.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
7 S. 67).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
7 S. 67). Befreiung von der Anschlusspflicht Aufhebung der Befreiung

§ 15

1 Zur Gründung einer Familienausgleichsk asse befugt sind berufliche und zwischenberufliche Verbände de r Arbeitgeber, wenn folgende Vor- aussetzungen erfüllt sind: a) Der Familienausgleichskasse müssen mindestens acht Arbeitgeber angehören, die insgesamt mindest ens 600 Arbeitnehmer beschäfti- gen. b) Die gesetzlichen Mindestleis tungen müssen erbracht werden. c) Die Familienausgleichskasse muss Gewähr bieten für eine geordnete Geschäftsführung. d) Die Kassenvorschriften müssen de n Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Familienausgleichskassen, die von einer Verbandsausgleichskasse der AHV geführt und für sämtliche dieser Kasse angeschlossenen Arbeitgeber errichtet werden, werden auch dann anerkannt, wenn sie die festgelegte Mindestzahl der angeschl ossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erreichen. 1)

§ 16

1 Die Anerkennung wird auf Gesuch hin vom Regierungsrat ausgespro- chen.
2 Die Kassenvorschriften und deren Änderungen sind durch den Regie- rungsrat zu genehmigen.
3 Mit der Anerkennung gelten die Kasse n als errichtet und erlangen das Recht der Persönlichkeit.

§ 17

Arbeitgeber, die nicht binnen drei Monaten nach Erwerb der Arbeit- gebereigenschaft von der Anschlusspf licht an eine Familienausgleichs- kasse befreit werden oder keiner an erkannten privaten Familienaus- gleichskasse beitreten, sind rückwi rkend der kantonalen Familienaus- gleichskasse anzuschliessen.

§ 18

1 Die Vereinigung und die Auflösung von Familienausgleichskassen sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
2 Die Vereinigung und die Auflös ung von Familienausgleichskassen werden auf Ende eines Kalenderjahre s, frühestens jedoch sechs Monate
1) Fassung gemäss Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
7 S. 67). ) Anerkennung
9 nach der Genehmigung durch den Regierungsrat wirksam. Wenn die Voraussetzungen zur Führung einer Fam ilienausgleichskasse dahinfallen, so kann der Regierungsrat deren Au fhebung jederzeit auf einen von ihm bezeichneten Termin beschliessen. 1)
3 n erstmals auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, s odann auf den 1. Januar 1966 und später jeweils in Abständen von fünf Jahren errichtet werden.

§ 19

1 Familienausgleichskasse als selbst- ständige öffentliche Anstalt. Dieser sind alle Arbeitgeber anzuschliessen, die nicht einer anerkannten privaten Familienausgleichskasse angehören oder gemäss § 13 vom Anschluss an eine solche befreit sind.
2 sse des Kantons Aargau wird der Ausgleichskasse des Kant ons Aargau übertragen. Über ihre Geschäfts- führung und die Rechnung hat sie de m Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates Bericht zu erstatten.

§ 19a

2)
1 Kantons Aargau kann AHV-Verbands- ausgleichskassen die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen übert ragen. Über die erhobenen Beiträge und die ausgerichteten Leistungen ist in diesen Fällen periodisch abzu- rechnen.
2 der Familienausgleichskasse des Kantons Aargau einen Beitrag an di e Verwaltungskosten. Er wird vom Regierungsrat festgelegt und darf die tatsächlich ausgewiesenen Verwal- tungskosten nicht übersteigen.

§ 20

1 liegen die Festsetzung und der Bezug der Beiträge sowie die Berechnung gen.
2 kann den Arbeitgebern übertragen werden. Diese haben über ihre Beiträge und die ausbezahlten Kinder- zulagen mit der Familienausgleich skasse periodisch abzurechnen.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
7 S. 67).
2) Eingefügt durch Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157). Kantonale Familien- ausgleichskasse Abrechnungsstell e Aufgaben der Kasse
3 Der kantonalen Familienausgleichska Unterstellung der Arbeitgeber.

§ 21

1 Den anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienaus- gleichskassen haben alle Arbeitgeber beizutreten, die einem Gründerver- band angehören und nicht gemäss § 13 vom Anschluss an eine Aus- gleichskasse befreit sind.
2 Der kantonalen Familienausgleichska sse sind alle übrigen Arbeitgeber anzuschliessen.
3 Ein Wechsel in der Mitgliedschaf t zwischen den Familienausgleichs- kassen kann nach Voranzeige bis zu m 30. September auf Jahresende erfolgen. 1)

§ 22 2)

Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle zu prüfen. Wird die Kasse durch eine Au sgleichskasse der AHV geführt, so hat deren Revision sstelle die Prüfung vorzunehmen. Der Prüfungsbericht ist dem zuständi gen Departement zuzustellen.

§ 23

Die Familienausgleichskassen sind von der Entrichtung jeglicher Steuern befreit. IV. Finanzierung

§ 24

1 Die Finanzierung der Kinderzulag en und der Verwaltungskosten hat durch die Arbeitgeber zu erfolgen.
2 Werden die Kinderzulagen durch Fa milienausgleichskassen ausgerichtet, so erfolgt die Finanzierung durch Beiträge in Prozenten der AHV- Lohnsumme an diese.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
7 S. 67).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 20. Septem ber 1972, in Kraft seit 1. Januar 1973 (AGS Bd. 8 S. 373).
11

§ 25

Die Beiträge der Arbeitgeber dürfe n nur zur Finanzierung der Kinder- zulagen und zur Deckung der Verwa ltungskosten verwendet werden. Allfällige Überschüsse sind nach B ildung eines angemessenen Betriebs- und Reservefonds zur Herabsetzung der Beiträge oder zur Erhöhung der Zulagen oder für beides zu verwenden.

§ 26

1 usgleichskassen werden durch eine mehrheitlich aus Arbeitgebern zusa mmengesetzte Verwaltungskommis- sion festgelegt. Die Arbeitnehmer müssen angemessen vertreten sein.
2 usgleichskasse werden durch den Regierungsrat im Rahmen der Arbeitgeberbeiträge der von ihm aner- kannten privaten Familienausgleichsk der Beiträge der kantonalen Familienaus gleichskasse liegt bei 2 % der für die AHV massgebenden Lohnsumme. 1)

§ 27

1 sse soll grundsätzlich selbsttragend sein. Sofern indessen die Beiträge ge mäss § 26 Abs. 2 nicht ausreichen, hat der Staat entsprechende Zuschüsse zu leisten.
2 Familienausgleichskasse für deren besondere Aufgaben. V. Verschiedene Bestimmungen

§ 28

1 aus. Die privaten Familienausgleich skassen haben ihm über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten und die Rechnung einzureichen. Der Regierungsrat erlässt hier über spezielle Weisungen.
2 ung des Geschäftsberichtes der Ausgleichskasse des Kant ons Aargau übt auch die Oberaufsicht über die kantonale Familienausgleichskasse aus.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157). Verwendung der Beiträge Festlegung der Beiträge Leistung des Staates Aufsicht

§ 29

1 Die Arbeitgeber und die Arbeitn ehmer sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Organen und der Revisionsstelle zur Auskunfterteilung verpflichtet.
2 Die Verwaltungs- und Rechtspfle gebehörden des Kantons und der Gemeinden haben kostenlos Auskunft zu erteilen.

§ 30

Die mit der Durchführung dieses Ge setzes betrauten Personen und die Kontrollorgane haben über ihre Wa hrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 31

Die Kassenverfügungen haben schriftlich zu erfolgen und auf Beschwer- derecht und Beschwerdefrist hinzuweisen.

§ 32

1)
1 Gegen die auf Grund dieses Geset zes erlassenen Verfügungen der kanto- nalen Familienausgleichskasse kann be i dieser innert 30 Tagen seit der Zustellung Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2 Die Einspracheschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal- ten. Beweismittel sind beizulegen ode r genau zu bezeichnen. Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht, ist unter Androhung des Nicht- eintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen.
3 Im Einspracheverfahren werden ke ine Kosten erhoben. Parteientschädi- gungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4 Der Einspracheentscheid ist schr iftlich zu begründen und mit Rechts- mittelbelehrung zu eröffnen. 3)
5 Die privaten Familienausgleichsk assen können Schiedsgerichte einset- zen. Verfügungen dieser Familiena usgleichskassen können innert
30 Tagen seit der Zustellung beim betr effenden Schiedsgericht angefoch- ten werden. Besteht kein Schiedsgeric ht, ist die Beschwerde innert der
1) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 26. März 1968, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AGS Bd.
7 S. 67).
3) Eingefügt durch Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
2)
13 nämlichen Frist beim Versicherungsge richt des Kantons Aargau einzurei- chen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. 1)

§ 32

bis 2)
1 mäss § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes kann innert 30 Tagen seit der Zuste llung beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. 3)
2 rag eingesetztes Schiedsgericht, ist die Beschwerde an dieses zu richten.

§ 32

ter Gegen Entscheide der kantonalen Familienausgleichskasse und des Schiedsgerichts kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Versiche- rungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss eine zusammengefasste Darstell ung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Das Versiche- rungsgericht entscheidet endgültig. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- pflichtig.

§ 33

1 Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorliegt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft 5) a) wer sich vorsätzlich durch unw ahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise ganz oder te ilweise der Beitragspflicht ent- zieht,
1) Fassung gemäss Ziff. II./26. des Geset zes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 370).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
3) Fassung gemäss Ziff. II./26. des Geset zes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 370).
4) Fassung gemäss Ziff. II./26. des Geset zes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 370).
5) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Ziff. 13. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 419). b ) Mitteilungen der Arbeitgeber bei gesamtarbeits- vertraglicher Regelung c) Beschwerde an das kantonale Versicherungs- gericht Straf- bestimmungen a) Vergehen
b) wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise sich oder einem a ndern eine Leistung auf Grund die- ses Gesetzes verschafft oder zu verschaffen sucht, die ihm nicht zukommt, c) wer vorsätzlich die Schweigepflic ht verletzt oder bei Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung al s Organ oder Funktionär zum Nach- teil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht.
2 Beide Strafen können verbunden werden.
3 Die Ausgleichskassen sind verpf lichtet, strafbare Handlungen der zuständigen Instanz anzuzeigen.

§ 34

Wer Ordnungs- und Kontrollvorschrifte n der zuständigen Familienaus- gleichskasse verletzt, wird von dies er nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 50.– belegt.

§ 35 1)

1 Fügt eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorsch riften der Ausgleichskasse einen Schaden zu, hat sie oder er diesen zu ersetzen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 (Art. 52) sind sinngemäss anwendbar.
2 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinse zu leisten. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 3) (Art. 26) sind sinngemäss anwendbar.
3 Soweit dieses Gesetz keine Regel ungen enthält, sind auch die übrigen Bestimmungen der genannten B undesgesetze sinngemäss anwendbar.

§ 36

Der Regierungsrat bestimmt den Ze itpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die erford erlichen Ausführungsbestimmungen.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 14. September 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 157).
2) SR 831.10
3) SR 830.1 ) Verletzung
15 Inkrafttreten: 1. Januar 1965
1)

§ 29 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zu m Gesetz über Kinderzulagen über

Arbeitnehmer (AGS Bd. 6 S. 128).
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