Verordnung zum Grossratsbeschluss über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darl... (611.31)
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Verordnung zum Grossratsbeschluss über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darlehen an Landwirte

Verordnung zum Grossratsbeschluss über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darlehen an Landwirte vom 11. April 1995 (Stand 1. März 1995) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Vollzug des Grossratsbeschlusses über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darlehen an Landwirte vom 22. Februar 1995
1 als Verordnung: 2

Art. 1 Voraussetzungen für Darlehen

a) Person
1 Ein Darlehen wird einem Landwirt gewährt, wenn dieser: a) die landwirtschaftliche Ausbildung wenigstens mit der Lehrabschlussprüfung 3 abgeschlossen hat; b) Eigentümer und Leiter des Landwirtschaftsbetriebs ist; c) sich verpflichtet, jährlich wenigstens den doppelten Betrag der Zinsverbilli - gung für die Rückzahlung von verzinslichem Fremdkapital zu verwenden.
2 Einer Person ohne Lehrabschlussprüfung kann ein Darlehen gewährt werden, wenn diese mit einer landwirtschaftlichen Buchhaltung belegt, dass sie den Betrieb erfolgreich führt. Vorbehalten bleiben die weiteren Voraussetzungen.

Art. 2 b) Betrieb

1 Ein Darlehen wird gewährt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a) zu normalen Bedingungen übernommen worden ist; 4 b) Grösse und Entwicklungsmöglichkeiten hat, um auch unter schwierigeren Be - dingungen zu bestehen;
1 sGS 611.30 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 12. Juni 1995, ABl 1995, 1386; in Vollzug ab 1. März 1995.
3 Art. 9 des eidg Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998, SR 910.1 .
4 Art. 29 des eidg Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998, SR 910.1 .
c) eine tragbare finanzielle Belastung aufweist.
2 Als tragbar gilt in der Regel eine Belastung, wenn das Fremdkapital nicht höher ist als die Summe aus dem doppelten Ertragswert 5 und dem Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe. Ausnahmen bedürfen der Begründung durch Buchhaltung oder Gutachten.
3 Kein Darlehen wird gewährt für einen Betrieb mit Bauland, das zu marktüblichen Preisen verkauft werden kann.

Art. 3 Unterstützungsberechtigte Massnahmen

1 Ein Darlehen kann für folgende Massnahmen gewährt werden: a) Betriebsübernahme; b) Zukauf von Land und Gebäuden; c) Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden und Wohnhäusern; d) Betriebsumstellung für umwelt- und tierfreundliche Produktion.
2 Kein Darlehen wird für einen Neu- und Umbau gewährt, der nach der Bundesge - setzgebung über die Wohnbauförderung 6 unterstützt wird.

Art. 4 Darlehen

a) Höhe
1 Ein Darlehen kann nach einer verzinslichen Verschuldung in der Höhe von we - nigstens 70 Prozent des Ertragswertes gewährt werden und darf Fr. 100 000.– nicht überschreiten.
2 Das Darlehen darf 120 Prozent des Ertragswertes nicht überschreiten.
3 Ein Darlehen unter Fr. 20 000.– wird nicht gewährt.

Art. 5 b) Sicherstellung

1 Das Darlehen wird durch Grundpfandrechte sichergestellt.

Art. 6 c) Rückzahlung

1 Ein Darlehen wird zur Rückzahlung fällig: a) am Ende der Vertragsdauer; b) wenn der Betrieb aufgelöst oder übergeben wird.
5 Art. 10 BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11 .
6 Eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974, SR 843 ; BG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970, SR 844 .
2 Es wird nicht zur Rückzahlung fällig, wenn der Betrieb innerhalb der Familie übergeben wird und die Landwirtschaftliche Kreditkasse dem Schuldnerwechsel zustimmt.
3 Die Landwirtschaftliche Kreditkasse kann das Darlehen kündigen, wenn die Vor - aussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 7 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1995 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–84 11.04.1995 01.03.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.04.1995 01.03.1995 Erlass Grunderlass 30–84
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