Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (219.100)
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 5. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2019) Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge - setzbuch 1 ) von der Regierung erlassen am 5. Februar 2008
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufsicht über die Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Graubünden.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist Aufsichts- und Umwandlungs - behörde (nachfolgend Aufsichtsbehörde genannt).
2. Pflichten der Stiftungen

Art. 3 Grundsatz

1 Die Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetzgebung, Stiftungsurkunde und weitere Be - stimmungen zugewiesenen Aufgaben.

Art. 4 Jährliche Berichterstattung

1 Das oberste Stiftungsorgan unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres: * a) * die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgs - rechnung und Anhang; b) * das Genehmigungsprotokoll;
1) BR 210.100
c) * das Wertschriftenverzeichnis; d) * den Bericht der Revisionsstelle; e) * den Bericht über die Geschäftstätigkeit. Von der Revisionspflicht befreite Stiftungen gemäss Artikel 83b Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 1 ) reichen anstelle des Revisionsberichts eine Voll - ständigkeitserklärung ein.

Art. 5 Weitere Unterlagen

1 Die Stiftung reicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen ein.

Art. 6 Reglemente

1 Neue oder revidierte Reglemente sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert einzu - reichen.

Art. 7 Informationspflicht

1 Die Aufsichtsbehörde ist über Vorgänge in einer Stiftung zu benachrichtigen, die rasches Einschreiten erfordern und auf deren Vermögen oder auf deren weitere Tä - tigkeit wesentlichen Einfluss haben.
3. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Art. 8 Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben trifft sie die erforderlichen Anordnungen. Sie führt ein Register über die klassischen Stiftungen mit Sitz im Kanton Graubünden.
2 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Ein - sichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.

Art. 9 Verfügungen

1 Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über: a) die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht; b) die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechts - grundlagen; c) die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen; d) die Aufhebung der Stiftung.
1) SR 210

Art. 10 Aufsichtsmittel

1 Die Aufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnahmen, in - dem sie insbesondere: a) den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilt; b) Beschlüsse der Stiftungsorgane aufhebt oder ändert; c) Stiftungsorgane abberuft und eine interimistische Verwaltung einsetzt; d) Expertisen einholt; e) die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Stiftung prüft; f) Ersatzvornahmen anordnet; g) Bussen verhängt.
4. Gebühren

Art. 11 * Grundgebühr

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit anhand der jährlichen Be - richterstattung die nachfolgenden Gebühren. Diese richten sich nach dem Bruttover - mögen gemäss Bilanz. Bruttovermögen Gebühr bis CHF 100 000 CH 150 bis CHF 300 000 CHF 250 bis CHF 500 000 CHF 350 bis CHF 700 000 CHF 500 bis CHF 1 000 000 CHF 600 bis CHF 2 000 000 CHF 800 bis CHF 3 000 000 CHF 900 bis CHF 4 000 000 CHF 1000 bis CHF 5 000 000 CHF 1100 bis CHF 6 000 000 CHF 1200 bis CHF 8 000 000 CHF 1300 bis CHF 10 000 000 CHF 1400 bis CHF 12 000 000 CHF 1600 bis CHF 14 000 000 CHF 1800
Bruttovermögen Gebühr bis CHF 16 000 000 CHF 2000 bis CHF 18 000 000 CHF 2200 bis CHF 20 000 000 CHF 2400 darüber CHF 2600
2 Die ertragsarmen, dem Stiftungszweck unmittelbar dienenden Kulturgüter und Lie - genschaften werden bei der Festlegung der Grundgebühr ausser Acht gelassen.

Art. 12 Übrige Gebühren

1 Die Gebühren für die weiteren Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde betragen je nach Zeitaufwand: a) Übernahme der Aufsicht CHF 150 - 2500 b) Vermögensübertragungen/Fusionen CHF 150 - 2500 c) Liquidationen CHF 150 - 2500 d) Urkundenänderungen CHF 150 - 2500 e) Aufhebungen CHF 150 - 2500 f) Besondere aufsichtsbehördliche Massnahmen und Entscheide CHF 150 - 2500 g) * Aufforderungen für ausstehende Jahresberichterstattungen:
1. * 1. Aufforderung gebührenfrei
2. * 2. Aufforderung CHF 30
2 Für andere Arbeiten der Aufsichtsbehörde werden die Ansätze des Departements für Finanzen und Gemeinden für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte in Rechnung gestellt.

Art. 13 Gebührenreduktion

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Gebühren gemäss den vorstehenden Artikeln 11 und 12 bei Vorliegen eines Härtefalles auf begründetes Gesuch teilweise, jedoch höchstens bis zum minimalen Ansatz herabsetzen.

Art. 14 Gebührenerhöhung

1 Die Gebühren dieser Verordnung können bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansatzes festgesetzt werden: a) für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte; b) wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder des Amtssit - zes vorgenommen wird; c) wenn die Ausfertigung in einer fremden Sprache erfolgt oder eine Überset - zung fremdsprachiger Texte vorgenommen wird (Amtsprachen ausgenom - men).
5. Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben: a) Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 24. Juni 2003 (BR 219.100) 1 ) ; b) Gebührentarif für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge vom 10. Oktober 1993 (BR 219.110) 2 ) .
1) AGS 2003, KA 2084 und AGS 2005, KA 3525
2) AGS 1993, 2870 und AGS 2003, KA 2083
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
29.05.2012 01.06.2012 Art. 11 totalrevidiert -
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1 geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, c) geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, d) geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, e) eingefügt 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, g) geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, g), 1. geändert 2018-015
22.10.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, g), 2. geändert 2018-015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.02.2008 01.01.2008 Erstfassung -

Art. 4 Abs. 1 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015

Art. 4 Abs. 1, a) 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015

Art. 4 Abs. 1, b) 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015

Art. 4 Abs. 1, c) 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015

Art. 4 Abs. 1, d) 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015

Art. 4 Abs. 1, e) 22.10.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-015

Art. 11 29.05.2012 01.06.2012 totalrevidiert -

Art. 12 Abs. 1, g) 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015

Art. 12 Abs. 1, g), 1. 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015

Art. 12 Abs. 1, g), 2. 22.10.2018 01.01.2019 geändert 2018-015

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