Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971
                            Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt  zur Interkantonalen Vereinbarung  über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971  Vom 13. Januar 1972  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie-  rungsrates, beschliesst:  Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt des Kantons Basel-  Stadt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heil-  mittel vom 3. Juni 1971 zu erklären.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  Interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel  Vom 3. Juni 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Name, rechtliche Natur und Sitz  Art. 1.  Unter dem Namen «Interkantonale Vereinigung für die Kon-  trolle der Heilmittel» (Interkantonale Vereinigung) bilden die schwei-  zerischen Kantone eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen  Rechts mit selbständiger Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.  Zweck  Art. 2.  Die Interkantonale Vereinigung bezweckt, die Kontrolle der  in der Human- und Veterinärmedizin verwendeten Heilmittel zu ver-  einfachen, zu erleichtern und zu vereinheitlichen. Sie betreibt zu die-  sem Zweck die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (Interkan-  tonale Kontrollstelle, IKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle der Heilmittel umfasst:  a) die Untersuchung, Begutachtung und Registrierung der pharma-  zeutischen Spezialitäten und der ihnen gleichgestellten Arzneimit-  tel sowie der für den Publikumsgebrauch bestimmten Heilvorrich-  tungen, nötigenfalls auch der für die Verabreichung eines Arznei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Untersuchung und Herstellung der kontrollpflichtigen Arz-  neimittel gelten grundsätzlich die Bestimmungen der schweizerischen  Pharmakopöe. Es können zusätzliche Anforderungen für die spezifi-  schen Belange der Heilmittelkontrolle gestellt werden.  Herstellungs- und Grosshandelsbewilligung, Vertriebsbewilligung  Art. 3.  Die Kantone unterstellen die Herstellung von Arzneimitteln  und den Grosshandel mit solchen der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone lassen die in ihrem Gebiet tätigen Betriebe und Unter-  nehmen durch entsprechend ausgebildete Inspektoren prüfen. Sie er-  teilen  die  Bewilligung  erst,  wenn  aufgrund  des  Inspektionsberichtes  feststeht, dass der Betrieb oder das Unternehmen den Anforderungen  genügt, die in den Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für  die Herstellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone prüfen periodisch durch Inspektionen nach, ob der Be-  trieb  oder  das  Unternehmen  die  Voraussetzungen  der  Bewilligung  noch erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  teilen  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  die  Erteilung,  Ände-  rung, Verweigerung oder den Rückzug einer Bewilligung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantone unterstellen den Vertrieb von Heilmitteln gemäss Art. 2  Abs. 2 lit. a der Bewilligungspflicht. Sie gestatten den Vertrieb eines be-  stimmten Heilmittels nur, wenn dieses von der Interkantonalen Kon-  trollstelle begutachtet und registriert wurde. Das Bewilligungsverfah-  ren ist so einfach als möglich zu gestalten und für die Bewilligung ledig-  lich eine Kanzleigebühr zu erheben.  Mitgliedschaft  Art. 4.  Mitglieder der Interkantonalen Vereinigung sind die schwei-  zerischen Kantone, welche den Beitritt erklären.  Austritt  Art. 5.  Der Austritt kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung  folgenden Kalenderjahres erklärt werden.  Organe  Art. 6.  Die Organe der Interkantonalen Vereinigung sind:  a) die Konferenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einberufung und Stimmrecht
                            Art. 7.  Die Kantone delegieren Vertreter, welche sich in der Regel  jedes Jahr zweimal zur Konferenz versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz wird vom Präsidenten des Vorstandes einberufen und  geleitet. Sechs Kantone können eine ausserordentliche Konferenz ver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Konferenz  ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der  Stimmenden.  Jeder  Kanton  hat  eine  Stimme;  der  Präsident  hat  den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeit
                            Art. 8.  In die Zuständigkeit der Konferenz fallen:  a) die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsreviso-  ren und der Rekurskommission;  b) der  Erlass  der  Reglemente  und  Tarife,  die  Genehmigung  der  Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für die Begutach-  tung und Verkaufsabgrenzung der Heilmittel, sowie für die Her-  stellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen;  c) die Aufstellung des Voranschlages, die Genehmigung der Rech-  nung und des Jahresberichtes;  d) die Genehmigung wichtiger Verträge;  e) die Schaffung von Fachkommissionen.  Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zusammensetzung und Amtsdauer
                            Art. 9.  Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Er be-  zeichnet zwei Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des  Vorstandes zu sein braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeit
                            Art. 10.  Der Vorstand ist Aufsichtsbehörde über die Interkantonale  Kontrollstelle. Er ist insbesondere zuständig für:  a) die Vorbereitung der Geschäfte der Konferenz;  b) die Wahl des Direktors, der Mitglieder der Begutachtungskolle-  gien und Fachkommissionen sowie die Errichtung und Besetzung  der Stellen der Interkantonalen Kontrollstelle;  c) die Erledigung von Beschwerden gegen die Interkantonale Kon-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufbau
                            Art. 12.  Die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel hat ihren  Sitz in Bern. Sie besteht aus der Verwaltung, dem Laboratorium und  den Begutachtungskollegien.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufgaben
                            Art. 13.  Die Interkantonale Kontrollstelle untersucht, begutachtet  und  registriert  die  bewilligungspflichtigen  Heilmittel.  Die  Untersu-  chung und Begutachtung kann periodisch wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie teilt den Kantonen den Befund mit und beantragt die zu bewilli-  gende Verkaufsart oder die Abweisung des Heilmittels. Die Begutach-  tung bezieht sich auf Zusammensetzung, Art der Reklame und Preis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie koordiniert gesamtschweizerisch unter dem Gesichtspunkt einer  einheitlichen Praxis in den Kantonen die Belange der Herstellungskon-  trolle gemäss den Erlassen der Konferenz; zu diesem Zweck kann sie  verlangen,  dass  eine  Inspektion  des  Betriebes  oder  Unternehmens  durchgeführt wird, wobei ihr die Möglichkeit einzuräumen ist, bei der  Durchführung vertreten zu sein, sowie ihr nötig erscheinende Mass-  nahmen vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie führt im Namen von Kantonen, die es verlangen, und auf deren  Rechnung allgemein oder in einzelnen Fällen die Inspektionen von Be-  trieben oder Unternehmen durch und teilt ihren Befund darüber dem  Kanton mit, der für die Durchführung allfälliger Massnahmen sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie führt auf Verlangen eines Herstellers im Einvernehmen mit dem  Bund und in Zusammenarbeit mit den für die Heilmittelkontrolle zu-  ständigen kantonalen Behörden Inspektionen von Betrieben oder Un-  ternehmen für fremde Staaten durch, welche solche Inspektionen als  Bedingung  für  die  Einfuhr  vorschreiben.  Massgebend  sind  dabei  grundsätzlich die in dieser Vereinbarung und in den entsprechenden  Ausführungsbestimmungen festgelegten Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie vertritt die Interessen der Kantone auf dem Gebiet der Heilmit-  telkontrolle gegenüber den Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie ist zuständige Behörde zur Erfüllung von Aufgaben, die den Kan-  tonen der Interkantonalen Vereinigung aus internationalen Vereinba-  rungen  erwachsen  und  die  ihr  von  der  Interkantonalen  Vereinigung  übertragen werden. Sie wirkt als Fachinstitution in nationalen und in-  ternationalen Organisationen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzhaushalt
                            Art. 14.  Zur Kostendeckung erhebt die Interkantonale Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone leisten jährliche Beiträge, welche die Konferenz bei der  Beratung des Voranschlages aufgrund der Einwohnerzahl der Kantone  festsetzt.  Rechnungsrevisoren  Art. 15.  Die Rechnung wird von zwei Vertretern der Kantone ge-  prüft. Deren Amtsdauer beträgt zwei Jahre und überschneidet sich um  ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Rechnungsführung  untersteht  ausserdem  der  laufenden  Kon-  trolle einer besonderen Prüfungsstelle.  Rekurskommission  Art. 16.  Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Befunde  der Interkantonalen Kontrollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss  Art. 13 Abs. 1, 2 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  sechs  weiteren  Mitgliedern  sowie vier Ersatzmitgliedern. Ihr ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitglieder  und  Ersatzmitglieder  dürfen  weder  dem  Vorstand  noch den Fachkommissionen und Begutachtungskollegien angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist darauf zu  achten, dass die für die Begutachtung von Präparaten und für die Her-  stellungskontrolle massgebenden Fachrichtungen vertreten sind. Der  Präsident und der Sekretär müssen Juristen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Amtsdauer der Mitglieder, der Ersatzmitglieder und des Sekre-  tärs beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Beratungen und Abstimmungen haben der Präsident und vier  weitere Mitglieder mitzuwirken.  Kantonales Recht  Art. 17.  Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen, um  das  Inverkehrbringen  von  Heilmitteln,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht entsprechen, zu verhindern. Sie passen ihre kantonalen Erlasse  an diese Vereinbarung und die Vollzugsbestimmungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone räumen den in ihrem Gebiet tätigen Betrieben und Un-  ternehmen eine angemessene Frist ein, innert welcher sie sich den An-  forderungen anzupassen haben, die in den Richtlinien der Interkanto-  nalen  Kontrollstelle  für  die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und  den  Grosshandel  mit  solchen  gestellt  werden.  Die  Frist  soll  jedoch  zwei  Jahre,  gerechnet  vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  betreffenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten  Art. 18.  Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch wenigstens  zwölf  Kantone  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  :  sie  ersetzt  die  Vereinbarung  vom  16.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                1954.
                            Also beschlossen durch die Konferenz der Delegierten der Kantone  und des Fürstentums Liechtenstein am 3. Juni 1971 in Chur.  Der Präsident: Dr. G. Hoby, Regierungsrat  Der Sekretär: E. Huber