Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit ... (837.11)
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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung * (MASV) vom 3. Dezember 1996 (Stand 15. September 2018)
1. Allgemeines

§ 1 Departement

1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft leitet und beaufsichtigt den Vollzug.
2 Es erlässt Weisungen für die tripartite Kommission.

§ 2 * Vollzug

1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). *
2 Das AWA übt ferner die Aufsicht über die private Arbeitsvermittlung und den Per - sonalverleih aus, entscheidet über die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilli - gungen für Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs und setzt die Kautionen fest. *
2. Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

§ 3 * Kantonale Amtsstelle

1 Das AWA erfüllt die Aufgaben einer kantonalen Amtsstelle gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven - zentschädigung (AVIG)
1 )
.
2 Es überträgt im Rahmen von Art. 85b AVIG einzelne Aufgaben an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum.
1) SR 837.0
3 Es regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regionalen Arbeitsvermittlungszen - trum gemäss Art. 53 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus - länder (Ausländergesetz, AuG)
1 ) und erstattet dem Staatssekretariat für Migration jährlich Bericht über die Meldungen gemäss Art. 10a Abs. 3 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
2 )
. *

§ 4 * Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum führt Zweigstellen in Amriswil, Frauen - feld und Kreuzlingen.
2 Der Regierungsrat kann nach Bedarf weitere Zweigstellen errichten oder bestehen - de schliessen.
3 Das Departement legt die Einzugsgebiete der Zweigstellen fest.

§ 5 * Aufgabenbereich

1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum nimmt die Anmeldungen der in den Gemeinden seiner Region wohnhaften Stellensuchenden entgegen. *
2 Es vermittelt, berät und betreut die Stellensuchenden im Rahmen des Leistungsauf - trages des Bundes. *

§ 5a * Kontrolle der Stellenmeldepflicht

1 Das AWA kontrolliert die Einhaltung der Stellenmeldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss Art. 21a Abs. 3 bis Abs. 6 AuG und gemäss Art. 53a bis

Art. 53d der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

3 )
.

§ 6 * ...

§ 7 * Zusammenarbeit mit privater Arbeitsvermittlung

1 Das AWA und das regionale Arbeitsvermittlungszentrum können mit anerkannten Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs zusammen - arbeiten.
2 Das AWA kann die Zusammenarbeit mittels Verträgen regeln.
1) SR 142.20
2) SR 142.205
3) SR 823.111

§ 8 Besondere Massnahmen

1 Der Regierungsrat entscheidet über Massnahmen gemäss § 6 und § 7 des Geset - zes
1 )
.
2 Die Kantonsbeiträge an die Weiterbildung während der Kurzarbeit gemäss § 7 des Gesetzes richten sich in der Regel nach den in der Berufsbildung geltenden Ansät - zen.

§ 9 * Vertrauensärztliche Untersuchungen

1 Das AWA ordnet vertrauensärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits - fähigkeit an.
2 Diese werden in der Regel durch die Bezirksärzte und Bezirksärztinnen vorgenom - men.
3. Arbeitsplatzförderung, Standortförderung *
3.1. Massnahmen des Bundes

§ 10 * Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Beteiligung des Kantons an beschäftigungs - politischen oder regionalpolitischen Massnahmen des Bundes.

§ 11 * Gesuche

1 Gesuche zur Beteiligung des Kantons an beschäftigungspolitischen oder regional - politischen Massnahmen des Bundes sind beim AWA einzureichen.

§ 12 Investitionshilfegesetz

1 Reichen die übrigen anrechenbaren Leistungen des Kantons für das höchstmögli - che Darlehen aus dem Bundesgesetz über Investitionshilfen für Berggebiete
2 ) nicht aus, so kann das Departement Beiträge für Projekte von besonders hohem regiona - lem Entwicklungswert gewähren.
1) RB 837.1
2) vom 21. März 1997; aufgehoben.
3.2. Massnahmen des Kantons

§ 12a * Projekte von regionaler Bedeutung

1 Das Departement entscheidet über die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung.
2 Gesuche sind beim AWA einzureichen.
3 Das AWA holt eine Stellungnahme des Amtes für Raumplanung ein.

§ 12b * Voraussetzungen

1 Die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung setzt voraus, dass das Projekt von einer Regionalplanungsgruppe oder deren Thurgauer Gemeinden geführt oder unterstützt wird und den Bestrebungen des kantonalen Richtplans entspricht.
2 Es können Projekte organisatorischer, konzeptioneller oder institutioneller Natur unterstützt werden, die
1. in der Region Erwerbsmöglichkeiten schaffen oder sichern,
2. für die Region bezüglich Ziel oder Vorgehensweise Modellcharakter haben und
3. zur besseren Ausschöpfung der lokalen oder regionalen Potenziale beitragen.
3 Bauvorhaben oder Infrastrukturinvestitionen werden nicht unterstützt.

§ 12c * Beschränkungen

1 Die Beteiligung des Kantons ist beschränkt auf den Betrag, mit dem sich die Gemeinden im Projektgebiet insgesamt beteiligen.
2 Ein Vorhaben wird längstens während fünf Jahren unterstützt.

§ 12d * Auflagen, Beitragskürzungen

1 Die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung kann mit Auf - lagen verbunden werden.
2 Die Beteiligung kann gekürzt oder ganz verweigert werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden oder wenn andere gesetzliche Unterstützungsmöglichkeiten für das Projekt bestehen.

§ 12e * Tourismusförderung

1 Das Departement entscheidet über die kantonale Unterstützung von Massnahmen zur Tourismusförderung.
2 Es kann mit touristischen Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeu - tung entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
3 Gesuche sind beim Departement, Abteilung öffentlicher Verkehr/Tourismus, ein - zureichen.

§ 12f * Marketing

1 Das Departement erstellt ein Marketingkonzept für jeweils vier Jahre und legt die - ses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
2 Das Konzept legt die Ziele fest und regelt insbesondere die Organisation, die Mittel und Massnahmen sowie das Controlling.

§ 13 Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen

1 Das Departement entscheidet über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskos - tenbeiträgen gemäss § 10 des Gesetzes
1 )
.
2 Entsprechende Gesuche sind dem AWA über die kreditgebende Bank oder über eine Bürgschaftsgenossenschaft einzureichen. *

§ 14 Bürgschaften

1 Bürgschaften können für Investitionskredite bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des Vorhabens gewährt werden, sofern
1. ein angemessener Teil der Gesamtkosten des Vorhabens durch eigene Mittel gedeckt wird,
2. die kreditgebende Bank das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die erforderlichen Kredite zu marktüblichen Bedingungen zugesi - chert hat,
3. die kreditgebende Bank auf dem verbürgten Teil der Kredite eine angemesse - ne Zinsverbilligung gewährt.
2 Bürgschaftsverpflichtungen können für längstens zehn Jahre eingegangen werden.

§ 15 Zinskostenbeiträge

1 Zinskostenbeiträge von höchstens der Hälfte des geschäftsüblichen Zinses können bis zu einem Drittel der Gesamtkosten eines Vorhabens gewährt werden. *
2 Zinskostenbeiträge werden auf höchstens sechs Jahre zugesichert.

§ 16 Überwachung

1 Die kreditgebende Bank sowie Bürgschaftsgenossenschaften haben die Zahlungs - fähigkeit des Empfängers oder der Empfängerin von Bürgschaften und Zinskosten - beiträgen während deren Dauer in geeigneter Weise zu überwachen.
1) RB 837.1
2 Sie erstatten dem Amt auf Abschluss des Geschäftsjahres oder bei Verschlechte - rung des Geschäftsganges Bericht.

§ 17 Fachstellen, Experten, Expertinnen

1 Die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen kann an die Beratung des Empfängers oder der Empfängerin durch geeignete Fachstellen, Experten oder Expertinnen gebunden werden.
2 Diese erstatten dem Amt regelmässig Bericht.

§ 18 Finanzierungshilfen

1 Gesuche um Finanzierungshilfen gemäss § 15 des Gesetzes
1 ) sind über die kredit - gebenden Banken an das Amt zu richten.
3.3. Technologietransfer und Innovationsberatung

§ 19 Zuständigkeit, Verfahren

1 Das Departement entscheidet über Beiträge an Technologietransfer- und Innovati - onsberatungsstellen. *
2 Gesuche sind dem Amt einzureichen.
3 Vom Kanton unterstützte Beratungsstellen erstatten dem Amt jährlich Bericht und geben Einblick in ihre Tätigkeit.

§ 20 Zugänglichkeit

1 Vom Kanton unterstützte Technologietransfer- und Innovationsberatungsstellen müssen allen thurgauischen Unternehmen offenstehen.
4. Arbeitsmarktliche Massnahmen

§ 21 Angebot

1 Das AWA koordiniert das Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen und legt es im Rahmen des Leistungsauftrages des Bundes fest. *
2 Es kann arbeitsmarktliche Massnahmen selbst veranlassen oder Dritte beauftragen.

§ 22 * ...

1) RB 837.1
5. Schlussbestimmungen

§ 23 * ...

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit vom 19. Juni 1990 wird aufgehoben.

§ 25 Inkraftsetzung

1 Das Gesetz über die Änderung des Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeits - losigkeit vom 30. September 1996 und diese Verordnung treten auf den 1. Janu - ar 1997 in Kraft
1 )
.
1) Vom Bund genehmigt am 21. Januar 1997.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.12.1996 01.01.1997 Erstfassung ABl. 51/1996 Erlasstitel 20.12.2005 01.01.2006 geändert 51/2005 Erlasstitel 11.09.2018 15.09.2018 geändert 37/2018

§ 2 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001

§ 2 Abs. 1 11.09.2018 15.09.2018 geändert 37/2018

§ 2 Abs. 2 11.09.2018 15.09.2018 geändert 37/2018

§ 3 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001

§ 3 Abs. 3 11.09.2018 15.09.2018 eingefügt 37/2018

§ 4 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001

§ 5 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001

§ 5 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016

§ 5 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 eingefügt 48/2016

§ 5a 11.09.2018 15.09.2018 eingefügt 37/2018

§ 6 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001

§ 6 29.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 48/2016

§ 7 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001

§ 9 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001

Titel 3. 20.12.2005 01.01.2006 geändert 51/2005

§ 10 16.03.2004 01.05.2004 geändert 11/2004

§ 11 16.03.2004 01.05.2004 geändert 11/2004

§ 12a 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005

§ 12b 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005

§ 12c 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005

§ 12d 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005

§ 12e 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005

§ 12f 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005

§ 13 Abs. 2 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001

§ 15 Abs. 1 16.03.2004 01.05.2004 geändert 11/2004

§ 19 Abs. 1 16.03.2004 01.05.2004 geändert 11/2004

§ 21 Abs. 1 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001

§ 22 16.03.2004 01.05.2004 aufgehoben 11/2004

§ 23 27.03.2001 28.04.2001 aufgehoben 17/2001

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