Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (852.51)
CH - SG

Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl

Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 1955 (Stand 29. Januar 1957)
1 Ziff. 1 Zweck
1 Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeu - tung von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer bestmöglichen Erschliessung vereinbaren die beteiligten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl gemeinsam vorzugehen.
2 Unter Erdöl im Sinne dieses Konkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt und andere feste und flüssige Bitumina.
3 Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die Ertei - lung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsregierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen. Ziff. 2 Konkordatsgebiet
1 Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteiligten Kantone gemäss Plan im Anhang
2
. Ziff. 3 Konzessionserteilung
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Konkordatsgebiet oder einen Teil davon jeweils den gleichen Konzessionären gleichlautende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen.
2 Mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der Ausbeutungsgesellschaft müssen sich dauernd in schweizerischem Eigentum befinden.
3 Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens achtzig Jahren erteilt.
1 nGS 1, 61; SR 931.1. Vom Bundesrat genehmigt am 10. Dezember 1956; Beitritt des Kantons St.Gallen am 28. Oktober 1955, sGS 852.5 ; für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 29. Januar
1957. Das Konkordat ist ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Aargau und Thurgau (Stand Februar 1986).
2 Überholt.
4 Während der Dauer dieses Konkordates erteilen die beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konkordatsgebiet keine anderen Konzessionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl.
5 Ist die Übertragung einer Konzession auf einen andern Bewerber notwendig, so ist dazu die Zustimmung aller beteiligten Kantone erforderlich. Kommt eine Eini - gung unter den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die Konkordatskommis - sion. Ziff. 4 Inhalt der Konzession
1 Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen überein - stimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Ergän - zungen oder unwesentliche Änderungen der Konzessionen können im gegenseiti - gen Einvernehmen durch die Kantonsregierungen vorgenommen werden. Durch die Kantone werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen.
2 In der Ausbeutungskonzession ist das unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öffentlicher In - teressen während der Konzessionsdauer vorzubehalten. Ziff. 5 Vollzug
1 Der Vollzug der Vorschriften dieses Konkordates und der Konzessionsbestim - mungen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzessionären erfolgt durch die Konkordatskommission. Im übrigen bleiben die Rechte der Kantone mit Ein - schluss der polizeilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantonalen Organe vorbehalten.
2 Die Entschädigungen der für den Vollzug notwendigen Organe, allfälliger Sach - verständiger usw. werden von der Konkordatskommission festgesetzt. Diese Ent - schädigungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkordates erwachsen - den Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Verhältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produktionsabgaben beteiligt sind. Ziff. 6 Konkordatskommission
1 Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertreter gefasst. Stellvertretung ist zulässig.
2 Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Organe.
Ziff. 7 Gebühren und Abgaben
1 Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
2 Der Kanton, in welchem Erdöl ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60% der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiet erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40% der Produktionsabgabe werden an die Kantone im gleichen Verhältnis wie die Schürfgebühren verteilt. So - fern eine Konzession teilweise erlischt, wird die Produktionsabgabe weiterhin nach der Grösse der Anteile am Konkordatsgebiet verteilt. Ziff. 8 Beteiligung am Aktienkapital
1 Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsgesellschaft gesamthaft mit 25% zu beteiligen.
2 Die Kantone Zürich, Bern, Solothurn, St.Gallen, Aargau und Thurgau können sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen: Kanton Prozent Zürich 7 Bern 7 Solothurn 2 St.Gallen 3 Aargau 3 Thurgau 3
3 Wenn weitere Kantone dem Konkordat beitreten und sich an der Ausbeutungsge - sellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteiligten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
4 Sofern ein Kanton keine oder weniger Aktien beansprucht, als ihm zustehen, so sind die übrigen Kantone berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienka - pital diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dürfen ohne Zustim - mung der Konkordatskommission nicht übertragen werden. Ziff. 9 Expropriationsrecht
1 Jeder beteiligte Kanton erteilt dem Konzessionär im Rahmen der Konzession das Expropriationsrecht nach kantonalem Recht
3 , soweit die Expropriation für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist.
3 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 20 und 21 des G über den Bergbau, sGS 852.1 ; EntG, sGS 735.1 .
Ziff. 10 Dauer des Konkordates
1 Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessionen. Es tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zusammen - hängendes Gebiet bilden, beigetreten sind oder weiter angehören.
2 Sofern eine Konzession, welche sich auf das gesamte Konkordatsgebiet bezieht, vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die aus dem Konkordat austretenden Kantone können auf den gleichen Zeit - punkt wieder über ihr Gebiet verfügen.
3 Erlischt eine Konzession nur für einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird da - durch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei werdende Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Kon - zessionen nicht berührten Kantone die Möglichkeit, innert den in Absatz 2 ge - nannten Fristen aus dem Konkordat auszutreten.
4 Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Konkor - datskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erfolgen. Ziff. 11 Anschluss weiterer Kantone
1 Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, entschei - det die Konkordatskommission nach Anhören der Regierungen der beteiligten Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden durch die Konkordatskommission festgelegt. Ziff. 12 Schlussbestimmungen
1 Soweit die bestehenden Vorschriften
4 der Kantone im Widerspruch zu diesem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkordates ausser Kraft gesetzt.
4 Für den Kanton St.Gallen siehe G über den Bergbau, sGS 852.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 1, 61 24.09.1955 29.01.1957 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.09.1955 29.01.1957 Erlass Grunderlass 1, 61
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