Gebührenverordnung im Bereich Messen und Märkte (562.355)
CH - BS

Gebührenverordnung im Bereich Messen und Märkte

Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte
1) Vom 17. Juni 2003 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
2) , beschliesst:

§1.

3) Das Ressort Messen und Märkte des Sicherheitsdepartements erhebt folgende Standplatzgebühren, und zwar pro Standplatz:

1. Barfimärt (Neuwarenmarkt Barfüsserplatz):

– Jährliche Verwaltungsgebühr für tageweise Belegung . Fr. 20.– – Jährliche Verwaltungsgebühr für saisonale Stamm- plätze .......................................... Fr.30.– – Standplatzgebühr: mindestens 2 Laufmeter, pro Lauf- meter und Tag .................................. Fr.10.– – Zuschlag für Tiefen von mehr als
3,0mproTag .................... Fr. 10.– bis Fr. 20.–

2. Basler Flohmarkt:

– Jährliche Verwaltungsgebühr für tageweise Belegung . Fr. 20.– – Jährliche Verwaltungsgebühr für saisonale Stamm- plätze .......................................... Fr.50.– – Standplatzgebühr: mindestens 2 Laufmeter, pro Lauf- meter und Tag .................................. Fr.10.–

3. Stadtmarkt:

– Jahresstammplatz (Stammbeschickung) bei einer Min- destbelegung von 4 bis 6 Tagen pro Woche, berechnet nach m
2 pro Monat ............................... Fr.13.– – Jahresstammplatz (Stammbeschickung) bei einer Min- destbelegung von 4 bis 6 Tagen pro Woche, berechnet nach m
2 pro Monat für Verpflegungsbetriebe ......... Fr.20.– – Belegung des Platzes für 1 bis 3 Tagen pro Woche (tage- weise Belegung) bei einer möglichen Mindestbelegung von6m
2 :
2 für weitere 2 m
2 proTag ......................... Fr. 2.– b) Freitag, Samstag und vor Feiertagen pro m
2 und Tag . Fr. 10.– für weitere 2 m
2 proTag ......... Fr. 2.–bisFr. 4.–

4. Weihnachtsmarkt:

1 – Bei Benutzung von staatseigenen Einheiten pro m
2 und ohne MWSt . . Fr. 350.– bis Fr. 400.– – Bei Einheiten der Bewilligungsneh- menden ........................ Fr. 2000.– bis Fr. 7500.– – Bei Einheiten der Bewilligungsneh- menden (Verpflegungseinheiten) . . Fr. 3000.– bis Fr. 10 000.–
2 Die Höhe der Gebühr hängt unter Berücksichtigung des Einzelfalles unter anderem vom Standort, von der Grösse und Art der Einheit sowie von der benötigten Infrastruktur ab.

5. Weihnachtsbaumverkauf:

– Für die ganze Dauer im Stadtgebiet . Fr. 150.– bis Fr. 300.–

6. Basler Herbstmesse:

1 Für einen Standplatz an der Herbstmesse richtet sich die Höhe der Standplatzgebühren inklusive eines Teils der Nebenkosten (Reinigung, Unterhalt, Auf- und Abbauarbeiten, Dekoration, Abfallentsorgung, Bewachung, Energieanschlüsse und Marketing) nach dem Anhang die- ser Verordnung.
2 Die übrigen Nebenkosten (Energieverbrauch und Abwasser) sowie die Mehrwertsteuer werden gesondert nach effektivem Aufwand be- rechnet und zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 hohe Nebenkosten gemäss Abs. 1, können diese zusätzlich in Rech- nung gestellt werden.
4 Verfolgen Messeteilnehmende einen gemeinnützigen Zweck oder dient ihre Einrichtung der Attraktivitätssteigerung, ohne dass diese sich in einem entsprechenden betrieblichen Gewinn niederschlägt, kann das Ressort Messen und Märkte die Gebühren und Nebenkosten gemäss Abs. 1 angemessen reduzieren oder auf deren Erhebung ver- zichten.
5 Für die Belegung des Platzes während der angeordneten Auf- und Abbauzeit werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

§2.

4) Zusätzliche Leistungen für Werbung, Administration, Logistik, Energie, Reinigung, Instandstellung, Dekoration, Abfallentsorgung, Wasser- und Abwasserleitungen usw. werden bei sämtlichen Messen und Märkten gemäss § 1 Ziff. 1–5 gesondert berechnet.

§3.

5) Für den Erlass einer begründeten Ablehnungsverfügung erhebt
Anhang
7) Gestützt auf § 1 Ziff. 6 gelten auf dem Petersplatz, dem Kasernen- areal, dem Messeplatz, dem Münsterplatz, dem Barfüsserplatz sowie der Rosentalanlage für die ganze Messedauer die folgenden Pauschal- beträge (Standplatzgebühren und Nebenkosten), exkl. Energiever- brauch, Abwasser und MWSt. An kleineren Messestandorten werden 60% der Standplatzgebüh- ren in Rechnung gestellt. In den Messehallen werden die doppelten Standplatzgebühren in Rechnung gestellt. Fliegende Bauten (Fahrgeschäfte, Bauten, Karusselle und dergleichen) Pro m
2
.......................................... CHF 50 Riesenräder sowie turmartige Fliegende Bauten (Hoch- geschäfte) pro m
2
................................. CHF100 Bei Geschäften mit überproportionalem Platzbedarf (Achter- und Geisterbahnen, besondere Hochgeschäfte, Geschäfte mit Ausflug usw.) kann eine angemessene Reduktion bis zur Hälfte der Standplatz- gebühr gewährt werden. Spiel- und Schiessgeschäfte Pro m
2
.......................................... CHF130 Handels- und Handwerksstände Staatliche Marktbuden und -stände pro m
2
............ CHF160 Eigene Einheit pro m
2
............................. CHF110 Eigene Einheit auf dem Häfelimärt (Geschirrmarkt) pro m
2
........................................... CHF 15 Verpflegungsstände ohne Süsswarenstände Verkaufs- und Produktionsfläche pro m
2
.............. CHF400 Steh- oder Sitzfläche sowie Lagerraum pro m
2
......... CHF 15 Süsswarenstände (Confiserien, Angebot von Trockenfrüchten, Rosen- küechli, Zuckerwatte, Marroni und Ähnliches) Pro m
2
.......................................... CHF220 Wohnmobile, Wohn-, Küchen-, Stallwagen, etc. (Gebühr wird unabhängig vom Standort für sämtliche vom Ressort Messen und Märkte zur Verfügung gestellte Abstellplätze erhoben)
Markierungen
Leseansicht