Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die ... (350.070)
Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die ... (350.070)
Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle
Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalper- sonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle Gestützt auf Art. 69 Abs. 2, 93, 95a und 96 StPO
1 ) , Art. 321 Ziff. 3 StGB
2 ) sowie Art. 8 und 21 der Sanitätsordnung
3 ) vom Grossen Rat erlassen am 3. Oktober 1974
4 )
Art. 1
1 Als Amtsärzte in einem Strafverfahr en wirken die Bezirksärzte und ihre Stellvertreter mit. Amtsärzte
2 Sind sie verhindert, ist jeder Arzt verpflichtet, amtliche Funktionen zu übernehmen (Art. 8 Abs. 2 Sanitätsordnung
5 ) ).
3 In amtlicher Funktion handeln auch die Sachverständigen, insbesondere die Ärzte des Pathologischen Institute s des Kantonsspitals Chur (Art. 92 StPO
6 ) ).
Art. 2
1 Der Arzt, der zur Abklärung der Fr age, ob ein Straftatbestand vorliegt, der Strafverfolgungsbehörde ein ärztlic hes Zeugnis oder einen Bericht ab- gibt, erfüllt eine Berufspflicht und is t für die damit allenfalls verbundene Preisgabe des Berufsgeheimnisses nich t strafbar (Art. 321 Ziff. 3 StGB
7 ) ). Mithilfe der Ä rzte
2 Die Kantonspolizei, die Gerichtspräs identen und die Organe der Staats- anwaltschaft sind befugt, jeden Arzt für einfache medizinische Untersu- chungen und Eingriffe im Sinne von Artikel 93 und 95a StPO
8 ) sowie der Strassenverkehrsgesetzgebung beizuziehen.
3 Der Arzt ist ohne Rücksicht auf da s Berufsgeheimnis befugt, der Straf- verfolgungsbehörde Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Vergehen oder Verbrechen schliessen lassen (Art. 321 Ziff. 3 StGB 9 ) ).
1) BR 350.000
2) SR 311.0
3) Nunmehr Art. 9 und 21 Gesundheitsgesetz, BR 500.000
4) B vom 8. Juli 1974, 222; GRP 1974/75, 237
5) Nunmehr Art. 9 Abs. 2 Gesundheitsgesetz, BR 500.000
6) BR 350.000
7) SR 311.0
8) BR 350.000
9) SR 311.0
Art. 3 Ausser gewöhnlich ist ein Todesfall, wenn:
Aussergewöhn- licher Todesfall a) er die Folge einer Gewalteinwirk ung ist (Unfalltod, Selbsttötung, Tö- tungsdelikt), b) die Todesursache oder die Umstände, die zum Tod geführt haben, den Verdacht eines Fremdverschuldens nicht von vornherein ausschlies- sen lassen, c) die Identität des Toten nicht feststeht.
Art. 4
1 Liegt ein aussergewöhnlicher Todesfall vor, benachrichtigt jeder Arzt oder jede Amtsperson, die davon Ke nntnis erhält, unverzüglich die Kan- tonspolizei (Art. 69 Abs. 2 StPO 1 ) ). Die Meldepflicht besteht auch, wenn der Tod als Spätfolge eines aussergew öhnlichen Vorkommnisses eintritt. Meldepflicht
2 Die Kantonspolizei orientiert um gehend die Staatsanwaltschaft und den Bezirksarzt.
3 Am Tatort dürfen bis zum Eintreff en der Strafverfolgungsorgane keine Veränderungen vorgenommen werden.
Art. 5
1 Die Kantonspolizei trifft die erst en Massnahmen der Beweissicherung im Sinne von Artikel 71 StPO
2 ) und schirmt den Fund- oder Tatort gegen mögliche Spurenverwischungen ab. Strafverfolgungs- behörden
2 Die Organe der Staatsanwaltschaft ermitteln in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und den Medizinalper sonen die Todesursache und klären die Verschuldensfrage ab.
3 Die Organe der Staatsanwaltschaf t entscheiden über den Zeitpunkt der Freigabe einer Leiche zur Bestattung oder Kremation.
Art. 6
1 Der Bezirksarzt oder der an seiner Stelle handelnde Arzt begibt sich in der Regel an den Tatort. Bezirksarzt
2 Er unterzieht die entkleidete Leic he einer genauen äusseren Untersu- chung (Leichenschau) und gibt seinen Befund umgehend den Organen der Staatsanwaltschaft bekannt.
3 Er hält seine Feststellungen in einem schriftlichen Bericht fest.
Art. 7
1 Sind zur Ermittlung der Todesursach e weitergehende medizinische Ab- klärungen nötig, ordnen die Organe der Staatsanwaltschaft nach Massgabe Gerichts- mediziner
1) BR 350.000
2) BR 350.000
von Artikel 96 StPO 1 ) die Sektion der Leiche an. Sie können zu diesem Zweck einen Gerichtsmediziner bezeic hnen. Die Leichenöffnung ist in der Regel durch das Pathologische Ins titut des Kantonsspitals Chur vorneh- men zu lassen.
2 Wenn die Abklärung des Sachverhaltes es erfordert, begibt sich der Ge- richtsmediziner an den Tatort.
3 Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche es gestat- tet, zumindest auf die Öffnung der K opf-, Brust- und Bauchhöhle erstre- cken.
4 Der Gerichtsmediziner legt seinem Gutachten die im Zusammenhang mit der Sektion erstellten medizi nischen Protokolle bei.
Art. 8
1 Ist der aussergewöhnliche Tod nicht auf ein Fremdenverschulden zurück- zuführen, wird die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt (Art. 81 StPO
2 ) ) oder das Verfahren eingestellt (Art. 82 StPO
3 ) ). Prozessuale Erledigung
2 Ist nicht genügend klar, ob ein Unfall oder Selbstmord vorliegt, steht je- doch mit Sicherheit fest, dass ein Fr emdverschulden ausgeschlossen ist, hat sich die Begründung der Verfügung auf die Feststellung zu beschrän- ken, dass die Untersuchung keine A nhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung ergeben hat.
3 Bestehen Anhaltspunkte für ein Frem dverschulden, nimmt das Verfahren seinen Fortgang nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechts- pflege.
Art. 9
1 Ist der aussergewöhnliche Tod nich t auf ein Fremdverschulden zurück- zuführen, trägt der Nachlass des Verstorbenen die Kosten der Leichenber- gung, der Leichenschau, der Leic henöffnung und der Untersuchung. Kostentragung
2 Vorbehalten bleiben besondere Vere inbarungen mit Versicherungsgesell- schaften oder anderen Institutione n über die Kostentragung sowie Billig- keitsgründe, die die gänzliche oder te ilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse rechtfertigen.
3 Sind die dem Nachlass belasteten Kost en nicht einbringlich, gehen sie zu Lasten der Staatskasse.
4 Im Falle eines Fremdverschuldens richtet sich die Kostentragung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege 4 ) .
1) BR 350.000
2) BR 350.000
3) BR 350.000
4) BR 350.000
Art. 10
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Inkrafttreten
2 Damit wird die grossrätliche Verordnung über die Leichenschau und die Abklärung von aussergewöhnlichen To desfällen vom 25. November
1958
1 ) aufgehoben.
1) AGS 1958, 197